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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 15.1<br />

S. 32ff.: «Fremdenpolizei als Scheidungsrichterin») Kritik an dieser vom<br />

Gesetzgeber getroffenen unterschiedlichen Regelung (für Ehen<br />

«Ausländer/in - Schweizerin/Schweizer» einerseits und für «Ausländer/in -<br />

Ausländerin/ Ausländer mit Niederlassungsberechtigung» anderseits) vorbringt,<br />

hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, diese in Art. 17 Abs. 2 Satz<br />

1 in fine ANAG festgelegte Bedingung für nicht anwendbar zu erklären. Dies<br />

gilt erst recht als nach Art. 191 BV Bundesgesetze (und Völkerrecht) für das<br />

Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend<br />

sind. Danach ist es nicht nur dem Bundesgericht, sondern auch dem Verwaltungsgericht<br />

verwehrt, einem Bundesgesetz mit der Begründung, es sei verfassungswidrig,<br />

die Anwendung zu versagen (vgl. BGE 129 II 263 Erw. 5.4).<br />

In diesem Sinne kann die Beschwerdeführerin aus dem Diskriminierungsverbot<br />

im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG<br />

statuierte Bedingung des Zusammenlebens nichts zu ihren Gunsten ableiten.<br />

Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht in seiner<br />

(jüngsten) Rechtsprechung die vorgenannte, vom Gesetzgeber festgelegte<br />

Bedingung ausser Kraft gesetzt hätte. Dies wird notabene von der Beschwerdeführerin<br />

auch nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen ist darin, dass bei<br />

Ausländerehen mit einem niederlassungsberechtigten Ehegatten alle Ausländer<br />

von der erwähnten Bedingung in Art. 17 Abs. 2 ANAG gleichermassen<br />

betroffen sind, keine Diskriminierung zu erblicken.<br />

Zusammenfassend fällt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung<br />

im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG im konkreten Fall mangels<br />

Zusammenlebens der Ehegatten ausser Betracht.<br />

6. In der Folge hat die Vorinstanz zu Recht geprüft, ob die Jahresaufenthaltsbewilligung<br />

der Beschwerdeführerin auch ohne Rechtsanspruch<br />

gestützt auf Art. 4 ANAG verlängert werden kann. Dabei sind im Ergebnis<br />

die weiteren Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, namentlich:<br />

– dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz trotz<br />

Auflösung des gemeinsamen Haushaltes nicht zum Vornherein ausgeschlossen<br />

ist, allerdings aber ins freie Ermessen der kantonalen Fremdenpolizeibehörden<br />

gestellt ist,<br />

– dass eine kantonale Verpflichtung zur Verlängerung nicht besteht,<br />

– dass - nachdem der ursprüngliche Aufenthaltszweck infolge gerichtlicher<br />

Trennung dahingefallen ist - eine Verlängerung praxisgemäss nur ausnahmsweise<br />

in Betracht kommt,<br />

– dass die üblichen, mit der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung<br />

verbundenen Konsequenzen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen<br />

sind,<br />

– dass sich der fremdenpolizeiliche Ermessensentscheid an den drei Hauptfunktionen<br />

des Ausländerrechts (Entfernung/Fernhaltung unerwünschter<br />

Ausländer; Überfremdungsabwehr; Regulierung des Arbeitsmarktes) zu<br />

orientieren hat, wobei hier im Sinne der neueren Stabilisierungspolitik des<br />

Bundes und angesichts des Anteils der ausländischen Bevölkerung eine<br />

restriktive Bewilligungspolitik zulässig ist,<br />

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