EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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B. 15.1<br />
S. 32ff.: «Fremdenpolizei als Scheidungsrichterin») Kritik an dieser vom<br />
Gesetzgeber getroffenen unterschiedlichen Regelung (für Ehen<br />
«Ausländer/in - Schweizerin/Schweizer» einerseits und für «Ausländer/in -<br />
Ausländerin/ Ausländer mit Niederlassungsberechtigung» anderseits) vorbringt,<br />
hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, diese in Art. 17 Abs. 2 Satz<br />
1 in fine ANAG festgelegte Bedingung für nicht anwendbar zu erklären. Dies<br />
gilt erst recht als nach Art. 191 BV Bundesgesetze (und Völkerrecht) für das<br />
Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend<br />
sind. Danach ist es nicht nur dem Bundesgericht, sondern auch dem Verwaltungsgericht<br />
verwehrt, einem Bundesgesetz mit der Begründung, es sei verfassungswidrig,<br />
die Anwendung zu versagen (vgl. BGE 129 II 263 Erw. 5.4).<br />
In diesem Sinne kann die Beschwerdeführerin aus dem Diskriminierungsverbot<br />
im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG<br />
statuierte Bedingung des Zusammenlebens nichts zu ihren Gunsten ableiten.<br />
Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht in seiner<br />
(jüngsten) Rechtsprechung die vorgenannte, vom Gesetzgeber festgelegte<br />
Bedingung ausser Kraft gesetzt hätte. Dies wird notabene von der Beschwerdeführerin<br />
auch nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen ist darin, dass bei<br />
Ausländerehen mit einem niederlassungsberechtigten Ehegatten alle Ausländer<br />
von der erwähnten Bedingung in Art. 17 Abs. 2 ANAG gleichermassen<br />
betroffen sind, keine Diskriminierung zu erblicken.<br />
Zusammenfassend fällt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung<br />
im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG im konkreten Fall mangels<br />
Zusammenlebens der Ehegatten ausser Betracht.<br />
6. In der Folge hat die Vorinstanz zu Recht geprüft, ob die Jahresaufenthaltsbewilligung<br />
der Beschwerdeführerin auch ohne Rechtsanspruch<br />
gestützt auf Art. 4 ANAG verlängert werden kann. Dabei sind im Ergebnis<br />
die weiteren Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, namentlich:<br />
– dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz trotz<br />
Auflösung des gemeinsamen Haushaltes nicht zum Vornherein ausgeschlossen<br />
ist, allerdings aber ins freie Ermessen der kantonalen Fremdenpolizeibehörden<br />
gestellt ist,<br />
– dass eine kantonale Verpflichtung zur Verlängerung nicht besteht,<br />
– dass - nachdem der ursprüngliche Aufenthaltszweck infolge gerichtlicher<br />
Trennung dahingefallen ist - eine Verlängerung praxisgemäss nur ausnahmsweise<br />
in Betracht kommt,<br />
– dass die üblichen, mit der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung<br />
verbundenen Konsequenzen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen<br />
sind,<br />
– dass sich der fremdenpolizeiliche Ermessensentscheid an den drei Hauptfunktionen<br />
des Ausländerrechts (Entfernung/Fernhaltung unerwünschter<br />
Ausländer; Überfremdungsabwehr; Regulierung des Arbeitsmarktes) zu<br />
orientieren hat, wobei hier im Sinne der neueren Stabilisierungspolitik des<br />
Bundes und angesichts des Anteils der ausländischen Bevölkerung eine<br />
restriktive Bewilligungspolitik zulässig ist,<br />
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