EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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B. 15.1<br />
gleiche Kategorie von Aufenthaltsbewilligung je nach Bewilligungsgrund<br />
und -zweck nicht die gleiche rechtliche Stellung verschafft (vgl. VGE<br />
1033/01 vom 14. März 2002, Erw. 1c mit Verweis auf Spescha Marc, Handbuch<br />
zum Ausländerrecht, 1999, S. 65).<br />
Als Ausnahme vom Grundsatz, wonach kein Anspruch auf Erteilung bzw.<br />
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, normiert Art. 17 Abs. 2<br />
Satz 1 (2. Teilsatz) ANAG, dass dann, wenn ein Ausländer im Besitz der<br />
Niederlassungsbewilligung ist, sein Ehegatte Anspruch auf Erteilung und<br />
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, solange die Ehegatten zusammen<br />
wohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt<br />
von fünf Jahren hat der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung<br />
(vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG).<br />
5. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin<br />
auf keine aus einem zwischen der Schweiz und ihrem Heimatland<br />
(…)abgeschlossenen Vertrag hergeleiteten Ansprüche auf Verlängerung der<br />
Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Solche staatsvertraglichen Ansprüche<br />
sind auch nicht ersichtlich.<br />
b) Beizupflichten ist der Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführerin<br />
auch nicht auf die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Garantie des Familienlebens<br />
berufen kann. Nachdem die Beschwerdeführerin erwiesenermassen<br />
derzeit von ihrem Ehegatten getrennt lebt (vgl. …), fehlt die in der Rechtsprechung<br />
präzisierte Voraussetzung, wonach eine familiäre Beziehung tatsächlich<br />
gelebt werden und intakt sein muss, damit das der zuständigen<br />
Behörde durch Art. 4 ANAG grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen eingeschränkt<br />
wird (vgl. BGE 127 II 64 unten; BGE 126 II 427; BGE 120 Ib 21;<br />
vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,<br />
2.A., S. 365f.;).<br />
c) Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines<br />
Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.<br />
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen<br />
Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.<br />
Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. In dieser<br />
Fallkonstellation hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der<br />
Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu<br />
machen (vgl. BGE 128 II 151, Erw. 2.2 mit Verweis auf BGE 118 Ib 145 Erw.<br />
3, S. 149ff.; vgl. auch Spescha, a.a.O., S. 111f.).<br />
Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei einer Ehe zwischen ausländischen<br />
Staatsangehörigen (wobei der eine Ehegatte in der Schweiz niederlassungsberechtigt<br />
ist), in Art. 17 Abs. 2 ANAG den Anspruch auf Verlängerung der<br />
Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich an die Bedingung «solange die Ehegatten<br />
zusammenwohnen» geknüpft. Auch wenn die Beschwerdeführerin (unter<br />
Hinweis auf einen Artikel von Marc Spescha in der Zeitschrift plädoyer 2/02,<br />
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