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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 15.1<br />

gleiche Kategorie von Aufenthaltsbewilligung je nach Bewilligungsgrund<br />

und -zweck nicht die gleiche rechtliche Stellung verschafft (vgl. VGE<br />

1033/01 vom 14. März 2002, Erw. 1c mit Verweis auf Spescha Marc, Handbuch<br />

zum Ausländerrecht, 1999, S. 65).<br />

Als Ausnahme vom Grundsatz, wonach kein Anspruch auf Erteilung bzw.<br />

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, normiert Art. 17 Abs. 2<br />

Satz 1 (2. Teilsatz) ANAG, dass dann, wenn ein Ausländer im Besitz der<br />

Niederlassungsbewilligung ist, sein Ehegatte Anspruch auf Erteilung und<br />

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, solange die Ehegatten zusammen<br />

wohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt<br />

von fünf Jahren hat der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung<br />

(vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG).<br />

5. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin<br />

auf keine aus einem zwischen der Schweiz und ihrem Heimatland<br />

(…)abgeschlossenen Vertrag hergeleiteten Ansprüche auf Verlängerung der<br />

Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Solche staatsvertraglichen Ansprüche<br />

sind auch nicht ersichtlich.<br />

b) Beizupflichten ist der Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführerin<br />

auch nicht auf die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Garantie des Familienlebens<br />

berufen kann. Nachdem die Beschwerdeführerin erwiesenermassen<br />

derzeit von ihrem Ehegatten getrennt lebt (vgl. …), fehlt die in der Rechtsprechung<br />

präzisierte Voraussetzung, wonach eine familiäre Beziehung tatsächlich<br />

gelebt werden und intakt sein muss, damit das der zuständigen<br />

Behörde durch Art. 4 ANAG grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen eingeschränkt<br />

wird (vgl. BGE 127 II 64 unten; BGE 126 II 427; BGE 120 Ib 21;<br />

vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,<br />

2.A., S. 365f.;).<br />

c) Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines<br />

Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.<br />

Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen<br />

Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.<br />

Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. In dieser<br />

Fallkonstellation hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der<br />

Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu<br />

machen (vgl. BGE 128 II 151, Erw. 2.2 mit Verweis auf BGE 118 Ib 145 Erw.<br />

3, S. 149ff.; vgl. auch Spescha, a.a.O., S. 111f.).<br />

Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei einer Ehe zwischen ausländischen<br />

Staatsangehörigen (wobei der eine Ehegatte in der Schweiz niederlassungsberechtigt<br />

ist), in Art. 17 Abs. 2 ANAG den Anspruch auf Verlängerung der<br />

Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich an die Bedingung «solange die Ehegatten<br />

zusammenwohnen» geknüpft. Auch wenn die Beschwerdeführerin (unter<br />

Hinweis auf einen Artikel von Marc Spescha in der Zeitschrift plädoyer 2/02,<br />

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