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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 15.1<br />

Hauptparteien stellen. Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber<br />

dem Beigeladenen rechtswirksam (§ 14 VRP).<br />

c) Zweck der Beiladung ist es, die Rechtskraft des Entscheides auf Drittpersonen<br />

auszudehnen, die nicht Verfahrenspartei sind, durch den ausstehenden<br />

Entscheid aber voraussichtlich in ihren schützenswerten Interessen<br />

betroffen werden. Diese Rechtskraftausdehnung verhindert ein zweites Verfahren<br />

über den gleichen Streitgegenstand. Die Beiladung dient der Prozessökonomie,<br />

der Rechtssicherheit und den Interessen Dritter. In der Praxis wird<br />

den Verfügungs- und Entscheidinstanzen bei der Frage, ob eine Beiladung<br />

anzuordnen ist, ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Das Verwaltungsgericht<br />

bejaht das Beiladungsinteresse umso eher, wenn der Beizuladende<br />

zur Sachverhaltsermittlung Wesentliches beitragen kann (VGE<br />

539/92Z vom 12.5.1992, Erw. 2a; VGE 594/95Z vom 20.7.1995, Erw. 2;<br />

<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1990, S. 17; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1995, Nr. 1 Erw. 2; Merkli/ Aeschlimann/ Herzog,<br />

a.a.O. Art. 14 Rz. 1).<br />

d) Zu beachten ist, dass der Entscheid über die Verlängerung bzw. Nichtverlängerung<br />

der Aufenthaltsbewilligung (für einen ausländischen Staatsangehörigen)<br />

keiner Rechtskraftausdehnung auf den (jeweiligen) Arbeitgeber<br />

bedarf. Dies wurde im angefochtenen RRB in Erwägung 2.3 zutreffend dargelegt.<br />

Beizupflichten ist auch dem regierungsrätlichen Hinweis, dass das<br />

Interesse eines Arbeitgebers an einer ausländischen Arbeitskraft grundsätzlich<br />

im Verfahren um Erteilung der Arbeitsbewilligung zu würdigen ist. Des<br />

Weiteren machte die Betriebskommission des betreffenden Altersheims<br />

(…)im Verfahren vor Verwaltungsgericht kein Beiladungsinteresse geltend.<br />

Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin sich<br />

darauf beruft, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Interesse<br />

des betreffenden Altersheims liege, übersieht sie, dass allfällige Sachverhaltsfragen<br />

zum bisherigen Arbeitsverhältnis im Rahmen des Beweisverfahrens<br />

geklärt werden können, ohne dass ein Einbezug des Arbeitgebers als<br />

Nebenpartei ins Beschwerdeverfahren erforderlich ist. (…) Aus all diesen<br />

Gründen hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, dem Beiladungsbegehren<br />

der Beschwerdeführerin stattzugeben.<br />

4. a) Gemäss Art. 1a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung<br />

der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) ist der Ausländer<br />

zur Anwesenheit auf Schweizer Boden berechtigt, wenn er eine Aufenthalts-<br />

oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn er nach diesem<br />

Gesetz keiner solchen bedarf. Nach Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde im<br />

Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland<br />

nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung.<br />

Dabei sind die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Landes,<br />

der Grad der Überfremdung und die Lage des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen<br />

(vgl. Art. 16 Abs. 1 ANAG; Art. 8 der Vollziehungsverordnung zum<br />

ANAG, ANAV, SR 142.201).<br />

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