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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 15.1<br />

digen Behörden hätten ihr aus Gründen der Rechtsgleichheit die anbegehrte<br />

Bewilligung erteilen müssen, dringt damit nicht durch.<br />

6. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und<br />

ist abzuweisen, zumal auch für die Bewilligung des Eventualantrages (Weglassen<br />

des Richtungspfeils, S. 11 der Beschwerdeschrift) kein Raum besteht<br />

(die Kombination von Reklame [«Café A...»] und Signal [«Parkieren gestattet»]<br />

ist, wie erwähnt, unzulässig).<br />

(BGE 2A.449/<strong>2003</strong> vom 12. März 2004).<br />

15. Ausländerrecht<br />

15.1 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung<br />

– Bei gerichtlicher Trennung (ohne ernsthafte Aussichten auf Wiedervereinigung)<br />

hat die im Familiennachzug eingereiste Ausländerin (mit Aufenthaltszweck:<br />

Verbleib beim in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehemann)<br />

keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.<br />

– Die auf die Staatsangehörigkeit und verstärkte Integration abstellende<br />

Differenzierung hinsichtlich der ausländerrechtlichen Wirkungen bei Ehen<br />

von Schweizern mit Ausländern bzw. von Ausländern unter sich ist nicht<br />

diskrimierend (Erw. 5c).<br />

– Keine Beiladung des Arbeitgebers (Erw. 3).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Die Beschwerdeführerin kam im Januar 2001 im Rahmen eines Familiennachzugs<br />

zu ihrem in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden<br />

Mann. Im Jahre 2002 wurde im Heimatland der Ehegatten das<br />

Scheidungsverfahren eingeleitet. Seit dem Februar <strong>2003</strong> leben die Gatten<br />

gerichtlich getrennt.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. a) Die Beschwerdeführerin beantragt, die Betriebskommission des<br />

Altersheims X, bzw. eventuell (…) seien als Nebenpartei in das Verfahren<br />

einzubeziehen.<br />

b) Werden durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich<br />

schützenswerte Interessen eines Dritten betroffen, so kann ihn die Behörde<br />

auf sein Gesuch hin oder auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als<br />

Nebenpartei in das Verfahren einbeziehen. Der Beigeladene kann im Verfahren<br />

Parteirechte ausüben; er kann Anträge nur zu Gunsten oder zu Lasten der<br />

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