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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 12.1<br />

dargelegten Rechtslage Grundkriterien erarbeitet, welche festlegen, wann,<br />

wo, in welcher Form, zu welchen zeitlichen Bedingungen (dauerhaft, temporär)<br />

Fremdreklamen innerorts aus strassenverkehrsrechtlicher Sicht grundsätzlich<br />

bewilligungsfähig sind und wie solche Fremdreklamen von den<br />

Eigenreklamen abzugrenzen sind (solche grundsätzlichen Überlegungen<br />

wären notabene über den hier umstrittenen Problemkreis hinaus für sämtliche<br />

Strassenreklamen sinnvoll). Man wird sich dabei fragen müssen, ob man<br />

im Rahmen des Ermessensspielraums eine eher large oder strenge Praxis verfolgen<br />

will und wie man den Anliegen der Verkehrssicherheit am besten<br />

gerecht wird, ohne die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit in rechtswidriger<br />

Weise einschränken zu müssen (über interkantonale Kontakte könnte<br />

man zudem zu nützlichen Vergleichs- und Erfahrungsunterlagen gelangen).<br />

Die Praxis nur einzelfallweise «entwickeln» zu lassen, wäre in Anbetracht<br />

der nunmehr schon jahrzehntealten Rechtsnormen und dem grossen Bedürfnis<br />

nach Strassenreklamen unter dem Gesichtspunkt einer rechtsgleichen<br />

Handhabung ungenügend. Dass nebst der Beachtung solcher Grundkriterien<br />

immer auch noch die konkrete Situation mitbeurteilt werden muss, ist unbestritten.<br />

cc) Besondere Beachtung ist den ohne Bewilligung und Bewilligungsgesuch<br />

aufgestellten wegweisenden Fremdreklamen zu schenken. Es kann<br />

nicht sein, dass jener Bürger, der ordnungsgemäss ein Gesuch einreicht, aber<br />

einen negativen Entscheid enthält, auf Dauer vom Staat schlechter gestellt<br />

wird als jener Bürger, der ohne Gesuchseinreichung und Bewilligungserteilung<br />

rechtswidrig, aber ohne rechtliche Konsequenzen (Einleitung nachträgliches<br />

Bewilligungsverfahren, Beseitigungsentscheid, Vollstreckungsverfügung<br />

etc.) ein fait accompli schafft. Allfällige personelle Engpässe bei der<br />

Erstinstanz vermögen diesen Zustand bzw. eine rechtsungleiche Behandlung<br />

nicht zu rechtfertigen. Sollte sich diese Situation in absehbarer Zeit nicht<br />

ändern, müsste dieser Aspekt unter dem Titel Anspruch auf Gleichheit im<br />

Unrecht neu überprüft werden.<br />

(VGE 1012/03 vom 26. Juni <strong>2003</strong>)<br />

Mit Urteil 2A.449/<strong>2003</strong> vom 12. März 2004 hat das Bundesgericht eine<br />

gegen diesen Entscheid geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen<br />

und u.a. ausgeführt:<br />

3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst gerügt, die<br />

Reklametafeln seien zu Unrecht als Fremdreklame eingestuft worden.<br />

3.1 Das in Art. 95 Abs. 4 und 5 SSV verwendete Kriterium des «örtlichen<br />

Zusammenhangs» zwischen Betrieb und Reklamestandort führt für sich<br />

allein zu keinem eindeutigen Ergebnis. Ein örtlicher Zusammenhang ist an<br />

sich gegeben, indem die Tafeln auf den hinterliegenden Betrieb aufmerksam<br />

machen wollen. Abzustellen ist aber auf die Umschreibung dieses Begriffs<br />

in Art. 95 Abs. 7 SSV («Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittel-<br />

151

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