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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 3.1<br />

ven Kalendertage jeden Monats. ... (Es folgen Ausführungen zur Berechnung<br />

im konkreten Fall). In casu ergibt dies ein Ruhetagsaldo von 16.7 Tagen,<br />

welche dem Kläger gestützt auf Art. 16 Abs. 5 L-GAV 98 mit je 1/22 des<br />

Bruttolohnes zu entschädigen sind. Daraus errechnet sich ein Anspruch von<br />

Fr. 3’188.00 (Fr. 4’200.00 : 22 = Fr. 190.90 x 16.7 = Fr. 3’188.20).<br />

(Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts <strong>Schwyz</strong> vom 18. Dezember<br />

<strong>2003</strong>, EB 03 34).<br />

3. Zivilprozessrecht<br />

3.1 Privatrechtliche Baueinsprache<br />

– Bestimmung des Prozessthemas (Einsprachegegenstands) durch das Baugesuch<br />

(Erw. 2).<br />

– Auflage einer Terrainveränderung mit Bollensteinmauer in concreto (Erw.<br />

3 und 4).<br />

– Ergänzende Abklärungen (Erw. 5).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Der Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens wird bestimmt durch<br />

das Baugesuch. Dieses muss eine Beschreibung des Vorhabens, Situationsund<br />

Baupläne, einen Katasterplan, Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse<br />

und den Zweck der Baute sowie die Unterschrift des Bauherrn enthalten<br />

(§ 77 Abs. 1 PBG). Die Gemeinde legt das Gesuch während 20 Tagen<br />

öffentlich auf und gibt die Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise<br />

bekannt (§ 78 Abs. 1 PBG). Während der Auflagefrist kann gegen das Bauvorhaben<br />

Einsprache erhoben werden, öffentlichrechtlich bei der Bewilligungsbehörde,<br />

privatrechtlich nach Massgabe der Zivilprozessordnung beim<br />

zuständigen Einzelrichter am Ort der gelegenen Sache (§ 80 Abs. 1 und 2<br />

PBG). Spätere Einsprachen sind nach § 80 Abs. 3 PBG zulässig, wenn die<br />

baulichen Vorkehren aus dem Baugespann und den aufgelegten Plänen nicht<br />

deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen, wozu grundsätzlich die<br />

Frist ab Kenntnis der Vorhaben läuft (<strong>EGV</strong> 1992 Nr. 8, vgl. auch 1996 Nr. 51).<br />

Publiziert als Bauvorhaben des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens<br />

war im vorliegenden Fall eine bereits realisierte «Gartengestaltung»<br />

(ABl Nr. 5/2001 S. 201), als Bauvorhaben des mit Bewilligung vom 14.<br />

August 2000 abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens ein «An- und<br />

Umbau» (ABl Nr. 24/2000 S. 900).<br />

3. Die Auffassung der Vorinstanz, insbesondere die Errichtung der Bollensteinmauer<br />

sei «offenbar» bereits Gegenstand der Baubewilligung vom<br />

14. August 2000 und deshalb nicht mehr des nachträglichen Baubewilli-<br />

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