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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 12.1<br />

Es steht nicht fest, dass künftig Fremdreklamen innerorts nur in Form von Wechselplakaten<br />

bewilligt werden sollen. Ein entsprechender Entscheid kann auch nicht im vorliegenden<br />

Verfahren bzw. im jetzigen Zeitpunkt durch den Regierungsrat, der nicht<br />

erstinstanzliche Bewilligungsbehörde ist, vorweggenommen werden. Die Praxis wird<br />

sich, unter Berücksichtigung des Entscheides des Verwaltungsgerichtes, entwickeln<br />

müssen.<br />

2. Wie sind nach Ansicht des Regierungsrates «wegweisende Reklamen»,<br />

d.h. Reklamen, die einerseits für einen bestimmten Betrieb werben und<br />

anderseits mittels Wegweiser und allenfalls Meterangaben zu diesem<br />

Betrieb hinweisen, jetzt und inskünftig zu beurteilen Nach welchen Kriterien<br />

wird der unbestimmte Rechtsbegriff «abseits der Strasse gelegene<br />

Ziele» (Art. 96 Abs. 4 SSV) konkretisiert<br />

Bezüglich der Frage 2 kann auf die Erwägung 6 des angefochtenen Entscheides verwiesen<br />

werden. Der Rechtsbegriff «abseits von Strassen» wird durch die Kriterien Distanz,<br />

fehlende Einsehbarkeit und Drittgrundstück - in ihrem Zusammenspiel - konkretisiert.<br />

3. Ist der <strong>Kanton</strong> bereit und in der Lage (personelle Ressourcen), für die<br />

Durchsetzung einer einheitlichen und rechtsgleichen Anwendungspraxis<br />

jetzt und inskünftig zu garantieren Wie will er dies konkret bewerkstelligen<br />

Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass sich der Regierungsrat für eine einheitliche und<br />

rechtsgleiche verwaltungsinterne Praxis einsetzt. Dies kann in seiner Stellung als Aufsichtsbehörde<br />

oder im Rahmen von Rechtsmittelverfahren geschehen. Über allfällige<br />

personelle Massnahmen können an dieser Stelle keine Aussagen gemacht werden.<br />

4. Weitere Bemerkungen zur Stellungnahme der <strong>Kanton</strong>spolizei<br />

Mit der Stellungnahme der <strong>Kanton</strong>spolizei, insbesondere zu der eingereichten Fotodokumentation<br />

der Beschwerdeführerin, ist klar dargetan, dass bei der <strong>Kanton</strong>spolizei<br />

keine Praxis besteht, wonach Fremdreklamen innerorts regelmässig bewilligt werden.<br />

Die einzigen Beispiele (Restaurant ..., S. 5 und ..., S. 8), welche zumindest einen<br />

Zusammenhang zum vorliegenden Beschwerdeverfahren aufweisen, wurden entweder<br />

nie bewilligt (...) oder lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes toleriert (...). Die<br />

Beschwerdeführerin vermag somit mit der Berufung auf das Rechtsgleichheitsgebot<br />

nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ohnehin besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung<br />

im Unrecht.<br />

d) aa) Im vorliegenden Zusammenhang besteht kein Anlass zur Annahme,<br />

dass die <strong>Kanton</strong>spolizei inskünftig vergleichbare Fälle anders beurteilen<br />

wird, als dies der Regierungsrat beschwerdeweise in Anwendung von Art. 96<br />

Abs. 4 SSV tat. Es ist auch anzunehmen, dass andernfalls der Regierungsrat<br />

als Aufsichts- und Beschwerdeinstanz umgehend eingreifen würde.<br />

bb) Es könnte indes für die Zukunft nützlich und empfehlenswert sein,<br />

wenn die Erstinstanz - in Rücksprache mit dem Regierungsrat - aufgrund der<br />

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