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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 12.1<br />

könnte allenfalls einer Rechtsauslegung nahe liegen, welche auch bei Eigenreklamen<br />

verkehrslenkende Hinweise verbietet.<br />

3. Dem Regierungsrat ist auch nicht vorzuwerfen, dass er die Bewilligung<br />

nicht unter Auflagen erteilt hat. Wie eine bewilligungsfähige Reklame zu<br />

gestalten ist, ist Sache der Gesuchstellerin.<br />

4. a) Zu prüfen bleibt, ob ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht<br />

vorliegt. Ein solcher könnte sich höchstens dann ergeben, wenn es die<br />

Behörde ablehnen würde, eine gesetzeswidrige Praxis aufzugeben (Rhinow/Krähenmann,<br />

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,<br />

Nr. 71 B II).<br />

b) Das vorliegende Verfahren hat aufgezeigt, dass - nebst der falschen<br />

Rechtsanwendung der Erstinstanz im Zusammenhang mit Fremdreklamen<br />

innerorts (vgl. oben Erw. 2b) - die Beschwerdeführerin mit einer Fotodokumentation<br />

darlegen konnte, dass in Abweichung von Art. 96 Abs. 4 SSV verschiedene<br />

wegweisende Reklamen inner-, aber auch ausserorts aufgestellt<br />

sind, wobei die meisten bewilligungslos («wild»), d.h. ohne dass ein Bewilligungsgesuch<br />

eingereicht wurde (siehe erw. Fotodokumentation S. 2 oben,<br />

S. 3 oben, S. 5 oben, 6 unten, 8 unten, S. 11 oben, bewilligt: S. 6 oben [1983],<br />

S. 8 oben [1995]; Fragekatalog Verwaltungsgericht v. 30.12.02, Antwortschreiben<br />

<strong>Kanton</strong>spolizei v. 6.2.03). Es ist anzunehmen, dass auf das gesamte<br />

<strong>Kanton</strong>sgebiet bezogen noch weitere, v.a. nicht bewilligte wegweisende<br />

Reklametafeln stehen. Die Erstinstanz führte zu den widerrechtliche aufgestellten<br />

Reklametafeln u.a. aus, aus Kapazitätsgründen seien bis jetzt polizeilicherseits<br />

keine Verfahren eingeleitet worden.<br />

c) Das Verwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 7. Februar <strong>2003</strong> dem<br />

instruierenden Justizdepartement im vorliegenden Zusammenhang folgende<br />

Fragen gestellt, welche das Justizdepartement am 17. Februar <strong>2003</strong> beantwortete<br />

(nachfolgend sind die Antworten direkt nach der Fragestellung eingeschoben<br />

wiedergegeben):<br />

1. Sind nach der Rechtsauslegung und -handhabung des Regierungsrates<br />

Fremdreklamen innerorts grundsätzlich erlaubt oder nicht Wie beurteilt<br />

der Regierungsrat die Rechtsanwendung der <strong>Kanton</strong>spolizei (der angefochtene<br />

RRB ist wohl so zu interpretieren, dass der Regierungsrat von der<br />

grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit von Fremdreklamen innerorts ausgeht).<br />

Will der <strong>Kanton</strong> Fremdreklamen innerorts nur in Form von Wechselplakaten<br />

bewilligen Mit welcher rechtlicher Begründung<br />

Wie im angefochtenen RRB ausgeführt, geht der Regierungsrat davon aus, dass Fremdreklamen<br />

innerorts, unter den entsprechenden Voraussetzungen, zulässig sein können.<br />

Entsprechend ist die bisherige Praxis der <strong>Kanton</strong>spolizei nicht haltbar. Sollte der angefochtene<br />

Regierungsratsentscheid vom Verwaltungsgericht geschützt und rechtskräftig<br />

werden, so hat sich die <strong>Kanton</strong>spolizei daran zu halten. Es bestehen keine Anzeichen<br />

dafür, dass sie dies nicht tun würde.<br />

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