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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 12.1<br />

Für den vorliegenden Fall stellen sich deshalb im Wesentlichen folgende<br />

Fragen: Befindet sich die Reklame „in unmittelbarer Nähe« zum Café, was<br />

die Annahme einer Eigenreklame erlaubt, oder weist im Verneinungsfall die<br />

(Fremd)Reklame auf ein «abseits der Strasse» gelegenes Ziel hin<br />

d) Der von den Parteien im Wesentlichen übereinstimmend dargelegte<br />

Sachverhalt (siehe oben Ziff. 2 lit. c/aa) stimmt mit dem aktenkundigen Situationsplan<br />

vom 13. Januar 2000 (bei den Akten des instruierenden Justizdepartementes)<br />

überein. Es bedarf deshalb keines Augenscheins, zumal die<br />

erforderlichen Erwägungen zu Art. 96 Abs. 4 SSV sich auf die Akten abstützen<br />

lassen (siehe unten Erw. 2 lit. e).<br />

Strittig ist, ob die Annahme des örtlichen Zusammenhangs zwischen<br />

Reklamestandort und Café ... noch zulässig ist. Wenn die Vorinstanzen einen<br />

solchen örtlichen Bezug verneinen, ist dies indes nicht zu beanstanden, denn<br />

der Gesetzgeber erlaubt durch seine exemplifikatorische Aufzählung in Art.<br />

95 Abs. 7 SSV («z.B. Vorplatz, Betriebsareal, Garten») eine eher restriktive<br />

Auslegung des «örtlichen Zusammenhanges». Darin ist keine Rechtsverletzung<br />

zu erblicken, welche ein Einschreiten des Verwaltungsgerichts gebieten<br />

und erlauben würde.<br />

e) Unter dem Titel der Fremdreklame stellt sich insbesondere die Frage,<br />

was unter «hinweisen» auf «abseits gelegene Ziele» zu verstehen ist. Nachdem<br />

Fremdreklamen innerorts grundsätzlich zulässig sind, ist damit e contrario<br />

jene Reklame gemeint, der - nebst der Reklamewirkung - Signalisationscharakter<br />

zukommt. Solche verkehrslenkenden Vorkehren stehen<br />

jedoch nicht im Belieben privater Personen (Art. 5 SVG); die Wegweisung<br />

und Informationshinweise sind vielmehr in Art. 49ff SSV normiert (siehe v.a.<br />

Art. 54, 62 SSV).<br />

Im vorliegenden Fall besteht die Reklamefläche auf der rechten Hälfte aus<br />

einem farbigen Gemäldeausschnitt mit dem Schriftzug «Café ...». Auf der linken<br />

Hälfte steht der Schriftzug: «CHUM GO LUEGE». Darunter befindet sich<br />

ein blaues Parkplatzsignal zusammen mit einem nach links zeigenden Richtungspfeil.<br />

Der Richtungspfeil weist auf ein abseits gelegenes Ziel, weshalb<br />

nicht zu beanstanden und darin auch keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit<br />

zu erblicken ist, wenn die Reklamebewilligung gestützt auf Art. 96 Abs. 4 SSV<br />

verweigert wurde. Ob es allerdings einer solchen Vorschrift aus Gründen der<br />

Verkehrssicherheit weiterhin bedarf, ist eine rechtspolitische Frage.<br />

f) Ob verkehrslenkende Hinweise (Richtungspfeil, Distanzangaben) bei<br />

Eigenreklamen zulässig sind, braucht hier nicht beurteilt zu werden, nachdem<br />

die Vorinstanzen zu Recht von einer Fremdreklame ausgehen. Immerhin<br />

ist folgende Bemerkung anzufügen. Art. 96 Abs. 4 SSV spricht von<br />

abseits gelegenen Zielen und von Zielen, die vorangekündigt werden. Aufgrund<br />

dieses Wortlautes werden direkt nur Fremdreklamen angesprochen.<br />

Anderseits setzen Eigenreklamen einen örtlichen Zusammenhang voraus,<br />

der an sich verkehrslenkende Hinweise überflüssig macht. Dieser Umstand<br />

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