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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 12.1<br />

b) Im Verfahren vor Verwaltungsgericht hat sich ergeben, dass die Erstinstanz<br />

bis anhin offenbar davon ausgegangen ist, dass innerorts Fremdreklamen<br />

- bis auf Wechselplakate - grundsätzlich nicht zulässig sind (siehe<br />

Schreiben <strong>Kanton</strong>spolizei vom 6. Februar <strong>2003</strong>). Dieser Rechtsstandpunkt<br />

widerspricht sowohl dem eidgenössichen Strassenverkehrsrecht (SVG, SSV)<br />

wie auch der kantonalen Strassenverordnung (siehe oben Erw. 1b). Indem<br />

nur ausserorts Fremdreklamen explizit als unzulässig bezeichnet werden,<br />

sind sie e contrario innerorts grundsätzlich zulässig (R.Schaffhauser, Grundriss<br />

des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, 2.A., N196). Das heisst<br />

indes nicht, dass jede Fremdreklame innerorts zu bewilligen ist. Vielmehr<br />

sind die in Art. 95f. SSV umschriebenen Grundsätze zu beachten (siehe<br />

nachfolgende Erwägungen).<br />

c) aa) Strittig ist zunächst, ob es sich um eine Eigen- oder Fremdreklame<br />

handelt. Die Erstinstanz begründet den Fremdreklamecharakter mit der Distanz<br />

von mind. 80 m zwischen dem Reklamestandort und dem Café .... Der<br />

örtliche Zusammenhang sei nicht mehr gegeben (Art. 95 Abs. 5 und 7 SSV).<br />

Der Regierungsrat hält in seinem Beschwerdeentscheid fest, das Wohnund<br />

Geschäftshaus mit dem integrierten Café befinde sich nicht unmittelbar<br />

hinter dem Haus, an dem die Reklamen angebracht werden sollen, sondern<br />

es befände sich dazwischen noch ein Weg sowie ein weiteres Gebäude. Die<br />

Distanz der geplanten Reklame bis zum Café betrage rund 80m. Von<br />

unmittelbarer Nähe wie bei einem Vorplatz, Betriebsareal oder Garten könne<br />

nicht die Rede sein.<br />

Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht geltend, die Hausfassade<br />

des Cafe ... befinde sich in der Luftlinie ca. 40 m und der Eingang<br />

des Cafés ca. 75-80 m von der vorgesehenen Reklametafel entfernt. Massgeblich<br />

sei jedoch nicht der Eingang des Cafés, sondern dessen Gebäudefassade.<br />

Duplicando lässt die Beschwerdeführerin neu ausführen, die von den<br />

Vorinstanzen vorgegebene Katalogisierung in Eigen- und Fremdreklamen sei<br />

im Innerortsbereich unzulässig. Art. 96 Abs. 4 Satz 2 SSV («Reklamen, die<br />

auf abseits der Strasse gelegene Ziele hinweisen oder Ziele vorankündigen,<br />

sind unzulässig») sei innerorts nicht massgeblich. Das Justizdepartement<br />

hält dieser Argumentation entgegen, Art. 96 Abs. 4 Satz 2 SSV sei auf Fremdreklamen<br />

innerorts zugeschnitten, womit die Unterscheidung in Eigen- und<br />

Fremdreklamen innerorts sehr wohl Sinn mache.<br />

bb) Der Umstand, dass die Unterscheidung von Eigen- und Fremdreklamen<br />

(und Firmenanschriften) innerorts von geringerer Bedeutung ist als im<br />

Ausserortsbereich, macht sie nicht unzulässig. Vielmehr muss man aufgrund<br />

des systematischen Aufbaus der Art. 95ff SSV schliessen, dass diese Unterscheidung<br />

flächendeckend und mithin innerorts wie ausserorts gilt. Nicht<br />

statthaft ist deshalb auch die Schlussfolgerung, Art. 96 Abs. 4 Satz 2 SSV sei<br />

innerorts nicht massgebend. Eine solche Einschränkung müsste explizit normiert<br />

sein. Dass nur ausserorts abseits gelegene Ziele anzutreffen sind, lässt<br />

sich denn auch nicht behaupten.<br />

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