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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 12.1<br />

Bundesrechtes das Anbringen von Reklamen, Ankündigungen und Wegweisern<br />

im Bereich von Strassen der Bewilligungspflicht. Ist der <strong>Kanton</strong> Strassenträger,<br />

entscheidet das vom Regierungsrat bezeichnete Amt. Bei anderen<br />

Strassen entscheidet der Gemeinderat nach Anhören des vom Regierungsrat<br />

bezeichneten Amtes (§ 46 StraV). Die Vollzugsverordnung zur Strassenverordnung<br />

(SR<strong>SZ</strong> 442.111) präzisiert in § 24 wie folgt:<br />

« 1 Reklamen und ähnliche Ankündigungen im Strassenbereich dürfen die Verkehrsteilnehmer<br />

nicht ablenken. Ausserorts sind freistehende Fremdreklamen untersagt.<br />

2<br />

Über das Aufstellen, Anbringen und die Änderung von Reklamen und ähnlichen<br />

Ankündigungen im Bereich von Hauptstrassen entscheidet die <strong>Kanton</strong>spolizei.<br />

3<br />

Bei anderen Strassen entscheidet der Gemeinderat nach Anhören der <strong>Kanton</strong>spolizei.<br />

Die Anhörung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.<br />

4<br />

Das Aufstellen von Bauten und Anlagen zu Reklamezwecken bedarf einer Baubewilligung<br />

nach dem Planungs- und Baugesetz sowie einer einmaligen Bewilligung nach<br />

Absatz 2 und 3.»<br />

c) Die im Strassenverordnungsrecht verlangte Reklamebewilligungspflicht<br />

deckt mithin nur den Bereich der Verkehrssicherheit ab. Die Einordnung<br />

und allenfalls weitere baurechtliche Fragen sind im Baubewilligungsverfahren<br />

zu beurteilen.<br />

Es versteht sich, dass diese beiden Bewilligungsverfahren dem Koordinierungsgebot<br />

unterstellt sind (§§ 38ff PBV). In casu hätte mithin die Verfügung<br />

der <strong>Kanton</strong>spolizei von der kantonalen Baukontrolle dem Gemeinderat ...<br />

zugestellt werden müssen, damit dieser den kantonalen Entscheid zusammen<br />

mit dem kommunalen hätte eröffnen können. Nachdem der kommunale Teilentscheid<br />

offenbar positiv ausgefallen wäre (vgl. Ingress lit. A), der kantonale<br />

Teilentscheid aber negativ gelautet hat, hätte der Gemeinderat unter Hinweis<br />

auf die Verfügung der <strong>Kanton</strong>spolizei das Bewilligungsgesuch ablehnen<br />

müssen, verbunden mit der Feststellung, dass der Gemeinderat die in seine<br />

Zuständigkeit fallende Bewilligung erteilen könnte. ...<br />

2.a) Die <strong>Kanton</strong>spolizei als Erstinstanz hat die beantragten Reklametafeln<br />

nicht bewilligt, weil es sich «eindeutig um eine Fremdreklame» handle.<br />

Gestützt «auf die gesetzlichen Bestimmungen» könne dem Bewilligungsgesuch<br />

nicht entsprochen werden. Der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz<br />

geht wie die Erstinstanz von einer Fremdreklame aus. Diese Fremdreklame<br />

weise auf ein abseits der Strasse gelegenes Ziel bzw. kündige allenfalls ein<br />

Ziel an, was gemäss Art. 96 Abs. 4 Satz 2 SSV nicht zulässig sei. Auch liege<br />

die Verweigerung im öffentlichen Interesse (keine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer,<br />

keine unerwünschte Präjudizwirkung). Sie sei zudem verhältnismässig.<br />

Es sei vertretbar und mit dem Gleichheitsgebot vereinbar, bei der<br />

Beurteilung von Fremdreklamen einen strengeren Massstab anzusetzen als<br />

bei Eigenreklamen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe<br />

im Übrigen nicht.<br />

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