EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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A. 2.3<br />
Vorweggenommen werden kann hier, dass aus all diesen Zeugenaussagen<br />
deutlich hervorgeht, dass der Kläger keinesfalls regelmässig in jeder Arbeitsschicht<br />
eine halbe Stunde Essenspause gemacht hat, wie dies von der Beklagten<br />
so vorgebracht wird. Der Koch des beklagtischen Betriebes sagte etwa<br />
aus, der Kläger habe etwa 2 Mal in der Woche das Mittagessen und vielleicht<br />
6 bis 7 Mal im Monat das Abendessen eingenommen. Ob der Kläger sich<br />
dann wirklich eine halbe Stunde hingesetzt hatte, um die Mahlzeit einzunehmen,<br />
konnte der Zeuge nicht bestätigen (act. 15 S. 4). Zudem bestätigt der<br />
Zeuge auch auf entsprechende Frage hin, dass die Mitarbeiter und insbesondere<br />
auch der Kläger im Stehen während dem Bedienen ab und zu einen Bissen<br />
von ihrer Mahlzeit zu sich nahmen (act. 15 S. 8). Noch deutlicher sind<br />
die Aussagen des zweiten Kochs im Betrieb der Beklagten. Auf die Frage, ob<br />
der Kläger das Mittagessen auch im Restaurant eingenommen habe, sagt er<br />
klar: «Ich habe mehr gesehen, dass er zwischendurch etwas gegessen hat. Er<br />
hat etwa ein Schüsselchen mit Salat in der Küche deponiert, zwischendurch<br />
wieder einen Löffel genommen und ist dann wieder hinausgegangen. ...»<br />
Und auf Nachfrage hin noch einmal deutlich: «Dass er (der Kläger) richtig<br />
etwas gegessen hat, das habe ich nie gesehen» (act. 15 S. 21). All diese Aussagen<br />
lassen unzweifelhaft den Schluss zu, dass der Kläger nur in Ausnahmefällen<br />
eine Essenspause, die ihren Namen als Pause auch wirklich verdient,<br />
einlegen konnte. Vielmehr entsprach bzw. entspricht es den<br />
Gepflogenheiten, während der Arbeitszeit zwischendurch einen Happen oder<br />
ein Sandwich im Hintergrund zu essen, um ohne Unterbrechung die Kundschaft<br />
weiter bedienen zu können. Daraus ist zu folgern, dass der Kläger sich<br />
zur Arbeit bereit halten musste, was gemäss Lehre und Rechtsprechung als<br />
Arbeitszeit zu gelten hat und dementsprechend zu entschädigen ist (vgl. etwa<br />
JAR 2002 S. 159). In keiner Art und Weise können die Zeugenaussagen das<br />
Vorbringen der Beklagten belegen, der Kläger habe regelmässig eine bzw.<br />
zwei Essenspausen von je einer halben Stunde im Tag gemacht. ...<br />
c) Der L-GAV 98 hält in Art. 15 Abs. 5 fest: Überstunden sind Arbeitsstunden,<br />
welche über die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit<br />
hinaus geleistet werden. Setzt man nun in casu die Sollarbeitszeit der effektiv<br />
geleisteten Arbeitszeit gegenüber, erhält man eine Überstundenzahl von<br />
339.5 Stunden, die gestützt auf Art. 15 Abs. 5 L-GAV 98 mit 125% des Bruttolohnes<br />
zu entschädigen sind. Die Parteien sind sich in der Berechnung des<br />
Brutto-Stundenlohnes einig. Er beträgt Fr. 23.10. Bei einer Anzahl von 339.5<br />
Überstunden ergibt dies einen Anspruch des Klägers auf Fr. 9’803.50 (339.5<br />
x 23.10 x 125 : 100).<br />
5. Ein Mitarbeiter hat Anspruch auf zwei Ruhetage pro Woche (Art. 16<br />
Abs.1 L-GAV 98). Nicht bezogene Ruhetage sind innert vier Wochen zu<br />
kompensieren und, falls dies nicht möglich ist, am Ende des Arbeitsverhältnisses<br />
mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes auszubezahlen (Art. 16 Abs.<br />
5 L-GAV 98). Der Kommentar zum L-GAV 98 gibt auf S. 36 ein Beispiel,<br />
wie der Ruhetaganspruch zu berechnen ist. Abgestellt wird auf die effekti-<br />
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