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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.9<br />

habern rechtzeitig kundgetan werden müssen. Abgesehen davon wäre eine<br />

solche Regelung – wonach sinngemäss ein Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung<br />

für Lärmsanierungsmassnahmen, welches noch vor Ablauf der<br />

Sanierungsfrist gestellt, aber bis zum 31. März 2002 nicht rechtskräftig<br />

behandelt wurde, nicht mehr als Sanierungsgesuch, sondern seit dem 1. April<br />

2002 nur noch als Gesuch um Bewilligungserteilung für eine Neuanlage<br />

behandelt werden könnte – mit den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie<br />

der Verhältnismässigkeit wohl kaum vereinbar.<br />

Fünftens spricht auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts (betr.<br />

Schiessanlagen) gegen die erwähnte Argumentation der Beschwerdeführer.<br />

Im Urteil 1A.101/2002 vom 24. April <strong>2003</strong> hatte sich das Bundesgericht mit<br />

der Schiessanlage Allschwiler-Weiher zu befassen, welche im Ingress als<br />

sanierungsbedürftig umschrieben wurde. Auch wenn dieses Urteil mit dem<br />

vorliegenden Fall nicht ganz zu vergleichen ist (im BGE ging es um eine aus<br />

Lärmschutzgründen verfügte Stilllegung des Schiessstandes, welche unter<br />

Einbezug der Interessen an der Sicherstellung des der Landesverteidigung<br />

dienenden Schiesswesens als unverhältnismässig beurteilt wurde), wies das<br />

Bundesgericht in diesem Urteil nirgends auch nur ansatzweise darauf hin,<br />

dass nach Ablauf der Sanierungsfrist per 31. März 2002 eine Sanierung von<br />

Schiessanlagen nicht mehr in Frage kommen sollte. Vielmehr bestritt das<br />

Bundesgericht zum einen die Argumentation des Verwaltungsgerichts des<br />

<strong>Kanton</strong>s Basel-Landschaft, dass es möglich gewesen wäre, die Schiessanlage<br />

Allschwiler-Weiher «innert der gesetzlich vorgesehenen Frist zu sanieren<br />

oder den Schiessbetrieb ganz oder teilweise auf andere Anlagen zu verlegen»<br />

(vgl. Erw. 4.3 des Urteils 1A.101/2002). Zum andern hielt das Bundesgericht<br />

in seinem Urteil vom 24. April <strong>2003</strong> in Erwägung 3 fest:<br />

«(…). Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat in seiner Vernehmlassung<br />

die Meinung vertreten, im vorliegenden Verfahren sei zu prüfen, ob<br />

Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt werden könnten, und diese Frage<br />

zugleich verneint. Hierzu ist klarzustellen, dass die kantonalen Behörden in den vorinstanzlichen<br />

Verfahren ausdrücklich davon ausgegangen sind, es sei dem <strong>Kanton</strong> Basel-<br />

Stadt unbenommen, den basellandschaftlichen Behörden (endlich) ein bundesrechtskonformes<br />

Projekt zur endgültigen Sanierung der Schiessanlage vorzulegen. Ein<br />

solches baurechtliches Verfahren zur Redimensionierung und zur umfassenden Sanierung<br />

der Schiessanlage ist inzwischen auch eingeleitet worden und nunmehr vor <strong>Kanton</strong>sgericht<br />

hängig. Im vorliegenden Verfahren wird somit über die Lärmsanierung der<br />

Schiessanlage Allschwiler-Weiher noch nicht abschliessend entschieden; demzufolge<br />

könnte auch die Frage der (definitiven) Gewährung oder Verweigerung von Erleichterungen,<br />

soweit sie sich überhaupt stellt, noch nicht endgültig beantwortet werden. (…)»<br />

Des Weiteren führte das Bundesgericht unter Hinweis auf den Verfahrensstand<br />

vor <strong>Kanton</strong>sgericht (BL) aus:<br />

«Damit kann heute nicht mehr davon gesprochen werden, dass das Sanierungsprojekt<br />

vage und es noch völlig offen sei, ob eine vollständige Sanierung der Schiessanlage<br />

überhaupt vorgenommen werden könne. Vielmehr bestehen bei entsprechendem Ausgang<br />

des kantonsgerichtlichen Verfahrens gute Aussichten auf raschen Beginn der<br />

geplanten Arbeiten. (…)»<br />

(vgl. zit. Urteil, Erw. 4.2)<br />

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