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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.9<br />

Zweitens hat das (erreichte) Ende der Sanierungsfrist hier insofern eine<br />

klare und einschneidende rechtliche Auswirkung, indem der Schiessbetrieb<br />

derzeit stillgelegt ist. Diese Rechtsfolge ist nicht zu verwechseln mit der Fragestellung,<br />

unter welchen Umständen der Anlageinhaber bewirken kann, dass<br />

die derzeitige Stilllegung des Schiessbetriebes dahinfällt. Zieht man für die<br />

Beurteilung der Sanierungsfrist von Art. 17 Abs. 3 LSV den für die Umweltschutzgesetzgebung<br />

bedeutsamen Verhältnismässigkeitsgrundsatz hinzu<br />

(vgl. BGE 116 Ib 167 und BGE 121 I 334 Erw. 11), ist dem Zweck des USG<br />

– Schutz vor schädlichen und lästigen Einwirkungen – mit der Einstellung des<br />

Schiessbetriebes als Folge des Ablaufs der Sanierungsfrist genüge getan.<br />

Drittens hat der Gesetzgeber nirgends festgehalten, dass eine Lärmsanierung<br />

von Altanlagen (bzw. konkret von Schiessanlagen) nach dem 31. März<br />

2002 nicht mehr zulässig wäre, mithin sämtliche Altanlagen nach dem 1.<br />

April 2002 in lärmrechtlicher Hinsicht die Anforderungen von Neuanlagen<br />

zu erfüllen hätten. Die gesetzgeberische Absicht einer weiterführenden Einschränkung<br />

bzw. einer Verschärfung der Anforderungen an die lärmmässige<br />

Sanierung oder gar die Unrechtmässigkeit einer lärmmässigen Sanierung<br />

nach Ablauf der Sanierungsfrist ist weder aus den anwendbaren Gesetzesbestimmungen<br />

noch den Materialien erkennbar. Ebensowenig gebietet das<br />

öffentliche Interesse eine so weitreichende Einschränkung, zumal der<br />

Gesetzgeber beispielsweise im Bereich Eisenbahnanlagen, welche eine (im<br />

Vergleich zu Schiessanlagen) massiv höhere Zahl von Personen lärmwirksam<br />

betrifft und zwar nicht nur für beschränkte Zeit pro Jahr, sondern praktisch<br />

rund um die Uhr, eine Erstreckung der Sanierungsfristen gewährt hat<br />

(vgl. dazu das BG vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen,<br />

SR 742.144).<br />

Hätte viertens der Gesetzgeber tatsächlich die Absicht gehabt, dass es vom<br />

1. April 2002 an bei bestehenden Schiessanlagen keine Sanierungen mehr<br />

geben soll (sondern nur noch Bewilligungen als Neuanlage in Frage kommen),<br />

hätte er diese Absicht in den gesetzlichen Bestimmungen festhalten<br />

müssen. Dies hätte sich insbesondere deshalb aufgedrängt, weil – wie auch<br />

der vorliegende Fall zeigt – die Bestrebungen zur lärmmässigen Sanierung der<br />

Schiessanlage schon vor Ablauf der Sanierungsfrist in die Wege geleitet wurden,<br />

indessen aus verschiedenen Gründen, welche mindestens teilweise nicht<br />

im Machtbereich des Anlageinhabers liegen, Verzögerungen aufgetreten sind,<br />

welche eine rechtzeitige Durchführung der Sanierung verhinderten. So wurde<br />

das erste Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung für diverse Änderungen<br />

an der Schiessanlage am 3. November 2000 eingereicht. Das zweite überarbeitete<br />

Projekt wurde am 12. Oktober 2001 öffentlich ausgeschrieben. Wäre<br />

damals keine Einsprache erhoben worden, hätte wahrscheinlich die Zeit ausgereicht,<br />

um die nachgesuchte Bewilligung für die betreffenden Sanierungsmassnahmen<br />

noch vor dem 31. März 2002 zu erteilen. Aus Gründen der Berechenbarkeit<br />

und des Vertrauensschutzes hätte eine allfällige Absicht, nach<br />

dem 31. März 2002 generell keine Sanierungen von bestehenden Schiessanlagen<br />

mehr zuzulassen (bzw. bestehende, noch nicht sanierte Schiessanlagen<br />

nur noch im Rahmen einer Neuanlage zu prüfen), den betroffenen Anlagein-<br />

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