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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.9<br />

Nachdem die Schiessanlage X derzeit nicht betrieben wird und das dargelegte<br />

Ergebnis des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens I (bzw. die Aufhebung<br />

der Übergangslösung durch den Regierungsrat) nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen<br />

Beschwerdeverfahrens bildet, erübrigen sich an dieser<br />

Stelle weitere Ausführungen zur vorläufigen Stilllegung der Schiessanlage<br />

(bis zur durchgeführten Sanierung).<br />

b) Eine andere Frage ist, ob nach Ablauf der dargelegten Sanierungsfrist<br />

(mit vorläufiger Stilllegung des Schiessbetriebes) eine Sanierung der<br />

Schiessanlage X (unter Einhaltung der Immissionsgrenzwerte) weiterhin<br />

zulässig ist, oder ob der Auffassung der Beschwerdeführer zu folgen ist,<br />

wonach sinngemäss nach Ablauf der Sanierungsfrist eine Wiederaufnahme<br />

des Schiessbetriebes in dieser Anlage nur noch dann in Frage kommen kann,<br />

wenn die Anforderungen für die Bewilligung zum Bau und Betrieb eines<br />

neuen Schiesstandes erfüllt werden (was insbesondere die Einhaltung der<br />

strengeren Planungswerte voraussetzt).<br />

aa) Für den dargelegten Standpunkt der Beschwerdeführer sprechen an<br />

sich folgende Aspekte. Zum einen verlangt der Wortlaut von Art. 17 Abs. 3<br />

LSV, dass die Sanierungen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung<br />

durchgeführt sein müssen. Zum andern wiesen die Beschwerdeführer<br />

zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber ungeachtet der erwähnten<br />

parlamentarischen Intervention nicht bereit war, die Sanierungsfrist für<br />

Schiessanlagen zu verlängern.<br />

bb) Aber auch wenn der Gesetzgeber nicht bereit war, die Sanierungsfrist<br />

für Schiessanlagen zu verlängern, bedeutet dies nicht, dass nach dem 31.<br />

März 2002 keine Sanierungen möglich sein sollten.<br />

Erstens beabsichtigte der Gesetzgeber mit dem Erlass des USG Menschen,<br />

Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen<br />

schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen und die Fruchtbarkeit des<br />

Bodens zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 USG). Die Zweckmässigkeit der Mittel zur<br />

Erreichung dieser Ziele ist auf dem Hintergrund des in BGE 116 Ib 167 aufgestellten<br />

und in BGE 125 II 132 bestätigten Grundsatzes zu beurteilen,<br />

wonach das Umweltschutzgesetz kein Verhinderungs-, sondern ein Massnahmengesetz<br />

ist. Seinem Konzept nach will es die Quellen der Umweltbelastung<br />

nicht als solche in Frage stellen; die Nachfrage soll nicht untersagt,<br />

sondern befriedigt werden, wobei aber gleichzeitig die den Umweltschutzanforderungen<br />

entsprechenden Vorkehren getroffen werden sollen (vgl. BGE<br />

116 Ib 167). Ausgehend von dieser Grundordnung ist es nicht ersichtlich,<br />

dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, die lärmrechtliche Sanierung von<br />

Altanlagen generell nur bis zum 31. März 2002 zuzulassen. Vielmehr fürchtete<br />

der Gesetzgeber die grossen Kosten für die Sanierung der öffentlichen<br />

Anlagen, weshalb er dem Grundsatz der Gleichbehandlung von neuen und<br />

alten Anlagen im Lärmschutz nur sehr abgeschwächte Bedeutung zuerkannte<br />

(vgl. Schrade/Wiestner, a.a.O., Art. 16 USG NN 55 und 113).<br />

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