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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.9<br />

treten der LSV), und es können im Einzelfall Erleichterungen in erheblichem<br />

Ausmass gewährt werden (Art. 14 LSV) (vgl. Schrade/ Wiestner,<br />

a.a.O., Art. 16 USG N 55). So kann die Vollzugsbehörde beispielsweise<br />

Erleichterungen bei Sanierungen gewähren, wenn überwiegende Interessen<br />

der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (vgl. Art. 14 Abs. 1<br />

lit. b in fine LSV).<br />

d) Nach Art. 16 Abs. 2 USG erlässt der Bundesrat u.a. Vorschriften über<br />

Sanierungsfristen und das Verfahren. Gestützt darauf wurde in Art. 17 LSV<br />

normiert, dass die Vollzugsbehörde die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen<br />

nach deren Dringlichkeit festsetzt (Absatz 1). Gemäss<br />

Art. 17 Abs. 3 LSV müssen die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen<br />

spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der LSV durchgeführt sein. Nachdem<br />

die LSV am 1. April 1987 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 50 LSV), hätte die<br />

Sanierung somit bis spätestens 31. März 2002 durchgeführt werden müssen<br />

(vgl. auch BGE 119 Ib 478, Erw. 7d).<br />

4.a) Im vorliegenden Fall ist die erwähnte Sanierungsfrist am 31. März<br />

2002 abgelaufen, ohne dass die Schiessanlage X bis zu diesem Zeitpunkt<br />

saniert worden ist. In der Folge ist zu prüfen, welche Konsequenzen damit<br />

verbunden sind.<br />

aa) Weder der Gesetzgeber noch der Verordnungsgeber haben die Möglichkeit<br />

einer Verlängerung der genannten Sanierungsfrist vorgesehen. Eine<br />

von 29 Parlamentariern unterzeichnete Empfehlung vom 6. Oktober 1997,<br />

mit welcher der Bundesrat unter Hinweis auf die Regelung für Strassen- und<br />

Eisenbahnanlagen eingeladen wurde, im Rahmen der vorgesehenen Revision<br />

der LSV die 15-jährige Sanierungsfrist für Schiessanlagen zu verlängern,<br />

blieb ohne Erfolg (vgl. Bf-act. 4 und 5).<br />

bb) Zwar sah der Verordnungsgeber eine Maximalfrist von 15 Jahren für<br />

Sanierungen vor, doch statuierte er keine unmittelbare Rechtsfolge bei<br />

Nichteinhaltung dieser Sanierungsfrist. Auch das USG spricht sich (einmal<br />

abgesehen von den Strafbestimmungen der Art. 60 ff. USG) nicht direkt über<br />

die Folgen einer Nichtsanierung innert Frist aus.<br />

Als mögliche Rechtsfolge bei Nichteinhaltung von Sanierungsfristen geht<br />

die Praxis davon aus, dass eine ordentliche Sanierungsverfügung den Anlageinhaber<br />

faktisch zur Stilllegung zwingen kann, namentlich dann, wenn sie<br />

mit extrem kurzer oder überhaupt keiner Frist verbunden ist. Die Unterscheidung<br />

zwischen ausdrücklich verfügter und faktisch erzwungener Stilllegung<br />

der Anlage ist insofern bedeutsam, als der ausdrückliche Befehl zur Stilllegung<br />

der Anlage von der Behörde zuerst förmlich zurückgenommen werden<br />

muss, bevor die Anlage weiter betrieben werden darf. Eine bloss faktisch<br />

erzwungene Stilllegung kann der Anlageinhaber dagegen von sich aus aufheben,<br />

indem er die Anlage entsprechend der behördlichen Anordnung<br />

saniert (vgl. Schrade/Wiestner, a.a.O., Art. 16 USG N 100).<br />

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