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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 2.3<br />

Folgendes auszuführen: Die Fragen der Überstundenentschädigung und die<br />

der Auszahlung von Ruhetagen, die am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht<br />

mehr bezogen werden können, dürfen nicht vermengt werden. Ein Arbeitnehmer<br />

hat nach Art. 16 L-GAV 98 bzw. Art. 329 OR Anspruch auf wöchentliche<br />

Frei- bzw. Ruhezeit. Für die Frage, ob ein Arbeitnehmer bei Auflösung<br />

des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Entschädigung für nicht bezogene<br />

Ruhetage hat, ist einzig und allein ausschlaggebend, ob die dem Arbeitnehmer<br />

zustehenden Ruhetage bezogen wurden oder nicht. Ein Anspruch auf<br />

Entschädigung nicht bezogener Ruhetage bestünde deshalb auch dann, wenn<br />

aus dem Arbeitsverhältnis keine Überstunden resultieren würden. So ist es<br />

denkbar, dass die aus der Arbeit an Ruhetagen resultierenden zusätzlichen<br />

Stunden durch den Bezug einzelner freier Stunden nach und nach kompensiert<br />

werden, ohne dass dadurch die nicht bezogenen Ruhetage nachgeholt<br />

werden. Von der Frage der Entschädigung nicht bezogener Ruhetage zu trennen<br />

ist die Frage der Überstundenentschädigung. Bei Überstunden handelt es<br />

sich um jene Stunden, die über die vertragliche (wöchentliche) Höchstarbeitszeit<br />

hinaus geleistet wurden. Wann diese zusätzlichen Arbeitsstunden<br />

erbracht wurden, ist irrelevant. Insbesondere ist jener Einwand unbeachtlich,<br />

diese Stunden würden aus den nicht bezogenen Ruhetagen resultieren. Wann<br />

die Überstunden geleistet wurden, ist nicht nachzuprüfen. Ergibt sich aus<br />

einem Vergleich der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit der Soll-<br />

Arbeitszeit ein Überschuss, sind diese, wenn eine Kompensation nicht mehr<br />

möglich ist, nach Art. 15 L-GAV 98 zu entschädigen. Die Rechtsprechung<br />

hebt die Schutzfunktion der Regelung hervor und unterstreicht damit den<br />

Charakter der Ruhetage bzw. der Entschädigung für nicht bezogene Ruhetage:<br />

Die Entschädigung ist nicht als Entgelt für geleistete Arbeit zu betrachten,<br />

sondern gilt als Ausgleich des Nachteils, der Unbill, dass der Arbeitnehmer<br />

die ihm zustehende Ruhezeit, die seiner Erholung dient, verlustig geht,<br />

da wegen der Vertragsauflösung ein Nachbezug dieser Tage nicht mehr möglich<br />

ist (JAR 1988 S. 190 ff.; bestätigt in JAR 1990 S. 208 und JAR 1993 S.<br />

175 f.; vgl. auch Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2.<br />

Auflage, Art. 321 c N 12). Der Einwand der Beklagten, dadurch würde der<br />

Kläger doppelt entschädigt, geht daher fehl.<br />

b) (...) Die grosse Differenz der Arbeitszeitberechnungen der Parteien liegt<br />

im Umstand, dass die Beklagte bei den geleisteten Arbeitsstunden des Klägers<br />

noch insgesamt 149 Pausenstunden in Abzug bringt. Grundsätzlich sieht<br />

Art. 15 Abs. 4 L-GAV 98 vor, dass Essenszeit nicht Arbeitszeit darstellt und<br />

diese pro Mahlzeit mindestens eine halbe Stunde betrage. Der Gesamtarbeitsvertrag<br />

hält im gleichen Artikel jedoch auch fest, dass Essenszeit dann<br />

als Arbeitszeit zu gelten hat, sofern der Mitarbeiter sich während der Essenszeit<br />

zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Der Kommentar zum L-<br />

GAV verweist diesbezüglich auf Art. 13 Abs. 1 ArGV I, wonach Präsenzzeit<br />

als Arbeitszeit zu gelten habe (Kommentar S. 34).<br />

Zur Frage, wie im beklagtischen Betrieb die Essenspausen gehandhabt<br />

werden bzw. wurden, hat die angerufene Instanz Zeugen einvernommen.<br />

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