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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.9<br />

zen als die zahlenmässig gewichtigen Anteilsgruppen) und durchschnittlich<br />

60 Schüssen pro Schütze (für Übungen im Interesse der Landesverteidigung)<br />

ein Mindestbedarf von … Schüssen (…) ermittelt wurde, was gemäss der<br />

Konzept Variante B1 (…) eine erhebliche Kapazitätsreserve ergibt. (….)Die<br />

gleiche Berechnung (mit einer entsprechenden Kapazitätsreserve) wurde<br />

auch in der Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz vom 17. Dez. 2001<br />

übernommen. Beim Amt für Umweltschutz (AfU) handelt es sich um die für<br />

die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt zuständige kantonale<br />

Fachstelle (vgl. § 4 der Vollzugsverordnung zur kant. Verordnung zum<br />

Umweltschutzgesetz, SR<strong>SZ</strong> 711.111). In diesem Zusammenhang ist auf die<br />

ständige Praxis hinzuweisen, wonach sich das Gericht grundsätzlich auf die<br />

Darlegungen der Fachstellen in technischen und naturwissenschaftlichen<br />

Belangen abstützen darf und nur aus triftigen Gründen davon abweicht (vgl.<br />

VGE 1036+1039/02 vom 28. Mai <strong>2003</strong>, Erw.5b; BGE 124 II 473). Solche<br />

triftigen Gründe liegen - wie nachfolgend darzulegen ist - nicht vor. (…)<br />

In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der<br />

Bundesgesetzgeber in Art. 3 der Schiessanlagen-Verordnung die Förderung<br />

von Gemeinschaftsschiessanlagen betont hat.<br />

c) Aus all diesen Gründen ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass<br />

der Regierungsrat im angefochtenen RRB ausgehend von den drei in der<br />

gleichen Gemeinde (…) vorhandenen LSV-konformen Schiessständen zum<br />

Ergebnis gelangte, es bestehe kein überwiegendes Interesse der Gesamtverteidigung<br />

(Art. 14 Abs.1 lit.b LSV), welches die Gewährung von Erleichterungen<br />

für die Sanierung der Schiessanlage X zu rechtfertigen vermöge.<br />

(VGE 1025/03 vom 26. Juni <strong>2003</strong>).<br />

8.9 Lärmschutz / Sanierungspflicht<br />

– Schiessstand als Anlage, die Lärm erzeugt; Sanierungspflicht bis 31. März<br />

2002; Sanierung eines vorläufig stillgelegten Schiessstandes ist grundsätzlich<br />

auch nach Ablauf der Sanierungsfrist möglich.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. a) Ein Schiessstand ist eine Anlage, die beim Betrieb Aussenlärm<br />

erzeugt. Diese Anlage unterliegt folglich den Bestimmungen des Bundesrechts<br />

über den Lärmschutz (vgl. BGE 126 II 483 mit Verweis auf Art. 2 Abs.<br />

1 Lärmschutzverordnung, LSV, SR 814.41, i.V.m. Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes<br />

über den Umweltschutz, USG, SR 814.01).<br />

Im vorliegenden Fall wurde der Schiessstand X schon vor Inkrafttreten des<br />

USG (am 1. Januar 1985) betrieben, so dass er als alte Anlage zu betrachten<br />

ist, auf welche grundsätzlich die Vorschriften über die Sanierung der Art. 16<br />

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