EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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B. 8.8<br />
– und dass im Ergebnis nicht LSV-konforme Schiessanlagen per 31. März<br />
2002 grundsätzlich geschlossen werden müssen.<br />
Des Weiteren prüfte der Regierungsrat die Ausnahmeklausel von Art. 17 Abs.<br />
1 USG (Erleichterungen im Einzelfall) sowie die in Art. 14 LSV enthaltenen<br />
Erleichterungen bei Sanierungen. Er hielt u.a. fest, dass Erleichterungen<br />
gewährt werden können, wenn die Sanierung die Verfolgung anderer, mit<br />
dem Umweltschutz mindestens gleichrangiger öffentlicher Interessen verunmöglicht<br />
oder übermässig erschwert (vgl. angefocht. RRB, Erw. 4.3, mit<br />
Hinweisen). Konkret prüfte der Regierungsrat, ob überwiegende öffentliche<br />
Interessen, insbesondere solche der Gesamtverteidigung, die vom Gemeinderat<br />
gewährten Erleichterungen für die Schiessanlage X rechtfertigen.<br />
bb) Diese vorinstanzliche Argumentationskette gibt keinen Anlass zur<br />
Beanstandung. Beizupflichten ist namentlich der Feststellung des Regierungsrats,<br />
dass von der Ausnahmeklausel gemäss Art. 17 Abs.1 USG bzw.<br />
Art. 14 Abs.1 LSV nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden darf,<br />
andernfalls (d.h. bei einer largen Ausnahmepraxis) die gesetzliche Ordnung<br />
unterlaufen würde. Zu Recht prüfte der Regierungsrat, ob aus Gründen der<br />
Gesamtverteidigung eine Erleichterung angebracht ist. Denn nach bundesgerichtlicher<br />
Rechtsprechung besteht an der Sicherstellung des der Landesverteidigung<br />
dienenden Schiesswesens und insbesondere an der Durchführung<br />
der Bundesschiessübungen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die<br />
Landesverteidigung ist zwar nicht generell von den Anforderungen des<br />
Umweltschutzrechts ausgenommen, doch darf die Umweltschutzgesetzgebung<br />
das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig<br />
erschweren. Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind daher<br />
Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar der<br />
Alarmwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen<br />
grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt<br />
werden kann (vgl. BGE 1A.101/2002 vom 24. April <strong>2003</strong> betr. Schiessanlage<br />
Allschwiler-Weiher BL, Erw.4.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 119 Ib 463).<br />
In diesem zuletzt genannten Präjudiz erachtete das Bundesgericht die aus<br />
Lärmschutzgründen verfügte Schliessung der Schiessanlage Allschwiler-<br />
Weiher als unverhältnismässig, da gemäss den Ausführungen des Polizeiund<br />
Militärdepartements des <strong>Kanton</strong>s Basel-Stadt eine Verlegung der «Obligatorisch-Schützen»<br />
auf andere Anlagen nicht in Frage kam.<br />
cc) Anders verhält es sich im vorliegenden Fall, wo in der zu beurteilenden<br />
Gemeinde (…) insgesamt drei LSV-konforme Schiessanlagen zur Verfügung<br />
stehen. Wie im angefochtenen RRB (Erw.3.4.3) nachvollziehbar dargelegt<br />
wurde, sind auf den nicht sanierungsbedürftigen bzw. bereits sanierten<br />
Anlagen …, … und … grundsätzlich genügend Kapazitätsreserven vorhanden,<br />
damit auch Schützen von anderen Vereinen die bundesrechtlichen<br />
Übungen absolvieren können. Diesbezüglich ist insbesondere auf das vom<br />
Fachbüro (…) erstellte Konzept (…) zu verweisen, in welchem ausgehend<br />
von … Schützen (umfassend die Obligatorisch-Schützen und die Jungschüt-<br />
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