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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.8<br />

– und dass im Ergebnis nicht LSV-konforme Schiessanlagen per 31. März<br />

2002 grundsätzlich geschlossen werden müssen.<br />

Des Weiteren prüfte der Regierungsrat die Ausnahmeklausel von Art. 17 Abs.<br />

1 USG (Erleichterungen im Einzelfall) sowie die in Art. 14 LSV enthaltenen<br />

Erleichterungen bei Sanierungen. Er hielt u.a. fest, dass Erleichterungen<br />

gewährt werden können, wenn die Sanierung die Verfolgung anderer, mit<br />

dem Umweltschutz mindestens gleichrangiger öffentlicher Interessen verunmöglicht<br />

oder übermässig erschwert (vgl. angefocht. RRB, Erw. 4.3, mit<br />

Hinweisen). Konkret prüfte der Regierungsrat, ob überwiegende öffentliche<br />

Interessen, insbesondere solche der Gesamtverteidigung, die vom Gemeinderat<br />

gewährten Erleichterungen für die Schiessanlage X rechtfertigen.<br />

bb) Diese vorinstanzliche Argumentationskette gibt keinen Anlass zur<br />

Beanstandung. Beizupflichten ist namentlich der Feststellung des Regierungsrats,<br />

dass von der Ausnahmeklausel gemäss Art. 17 Abs.1 USG bzw.<br />

Art. 14 Abs.1 LSV nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden darf,<br />

andernfalls (d.h. bei einer largen Ausnahmepraxis) die gesetzliche Ordnung<br />

unterlaufen würde. Zu Recht prüfte der Regierungsrat, ob aus Gründen der<br />

Gesamtverteidigung eine Erleichterung angebracht ist. Denn nach bundesgerichtlicher<br />

Rechtsprechung besteht an der Sicherstellung des der Landesverteidigung<br />

dienenden Schiesswesens und insbesondere an der Durchführung<br />

der Bundesschiessübungen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die<br />

Landesverteidigung ist zwar nicht generell von den Anforderungen des<br />

Umweltschutzrechts ausgenommen, doch darf die Umweltschutzgesetzgebung<br />

das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig<br />

erschweren. Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind daher<br />

Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar der<br />

Alarmwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen<br />

grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt<br />

werden kann (vgl. BGE 1A.101/2002 vom 24. April <strong>2003</strong> betr. Schiessanlage<br />

Allschwiler-Weiher BL, Erw.4.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 119 Ib 463).<br />

In diesem zuletzt genannten Präjudiz erachtete das Bundesgericht die aus<br />

Lärmschutzgründen verfügte Schliessung der Schiessanlage Allschwiler-<br />

Weiher als unverhältnismässig, da gemäss den Ausführungen des Polizeiund<br />

Militärdepartements des <strong>Kanton</strong>s Basel-Stadt eine Verlegung der «Obligatorisch-Schützen»<br />

auf andere Anlagen nicht in Frage kam.<br />

cc) Anders verhält es sich im vorliegenden Fall, wo in der zu beurteilenden<br />

Gemeinde (…) insgesamt drei LSV-konforme Schiessanlagen zur Verfügung<br />

stehen. Wie im angefochtenen RRB (Erw.3.4.3) nachvollziehbar dargelegt<br />

wurde, sind auf den nicht sanierungsbedürftigen bzw. bereits sanierten<br />

Anlagen …, … und … grundsätzlich genügend Kapazitätsreserven vorhanden,<br />

damit auch Schützen von anderen Vereinen die bundesrechtlichen<br />

Übungen absolvieren können. Diesbezüglich ist insbesondere auf das vom<br />

Fachbüro (…) erstellte Konzept (…) zu verweisen, in welchem ausgehend<br />

von … Schützen (umfassend die Obligatorisch-Schützen und die Jungschüt-<br />

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