EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B. 8.8<br />
a. durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte<br />
überschritten werden oder<br />
b. durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage<br />
wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden.<br />
So muss bei der Erstellung einer Quartierstrasse geprüft werden, ob auch<br />
die weiterführenden Strassen, die den Verkehr aus dem Quartier aufnehmen<br />
sollen, unter dem Gesichtspunkt der Lärmbelastung ausreichende Reserven<br />
besitzen (Wolf, Lärmschutzrecht, Nutzungsplanung und Baubewilligung,<br />
AJP 99, S. 1067). Was die „Wahrnehmbarkeit« der Mehrbeanspruchung in<br />
Bezug auf den Lärm anbelangt, gilt als anerkannt, dass eine Verkehrszunahme<br />
von weniger als 25 % einer Zunahme des Verkehrslärms um weniger<br />
als 1 dB entspricht und noch nicht wahrnehmbar ist; eine Zunahme um mehr<br />
als 3 dB (Verdoppelung des Verkehrs) dagegen deutlich wahrnehmbar ist.<br />
Die Grenze wird heute in der Praxis zumeist bei 1 dB, entsprechend einer<br />
Verkehrszunahme von 26 %, angesetzt (vgl. Wolf, a.a.O., S. 1067 m.H.; Wolf,<br />
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Vorbem. Art. 19-25, Rz 9; BGE 110<br />
Ib 353). (…).<br />
(VGE 1043+1044+1045+1046/02 vom 17. April <strong>2003</strong>).<br />
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />
hat das Bundesgericht mit Urteil 1A.123/<strong>2003</strong> vom 7. Juni 2004 abgewiesen,<br />
während es auf eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit<br />
Urteil 1P.345/<strong>2003</strong> vom 7. Juni 2004 nicht eingetreten ist.<br />
8.8 Lärmschutz<br />
– Kein überwiegendes Interesse der Gesamtverteidigung an der Gewährung<br />
von Erleichterungen zur Sanierung einer Schiessanlage (Art. 17 USG; Art.<br />
14 LSV).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
2.b) Im Anschluss daran stellt sich die Frage, ob ein Weiterbetrieb der<br />
Schiessanlage X in Frage kommt, auch wenn der Immissionsgrenzwert nach<br />
dem Ist-Zustand der Anlage nicht eingehalten wird.<br />
aa) Der Regierungsrat argumentierte im angefochtenen RRB (Erw. 4.1),<br />
– dass die in der bundesrätlichen Lärmschutzverordnung festgesetzte 15-<br />
jährige Frist für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen am 31. März<br />
2002 abgelaufen ist,<br />
– dass nirgends eine Bestimmung statuiert sei, wonach diese Frist verlängert<br />
werden könne,<br />
– dass gemäss Abklärungen beim Bund die Bestimmungen des bundesrätlichen<br />
Lärmschutzverordnung denjenigen der departementalen Verordnung<br />
über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst<br />
(Schiessanlagen-Verordnung, SR 510.512) vorgehen,<br />
127