22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 8.8<br />

a. durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte<br />

überschritten werden oder<br />

b. durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage<br />

wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden.<br />

So muss bei der Erstellung einer Quartierstrasse geprüft werden, ob auch<br />

die weiterführenden Strassen, die den Verkehr aus dem Quartier aufnehmen<br />

sollen, unter dem Gesichtspunkt der Lärmbelastung ausreichende Reserven<br />

besitzen (Wolf, Lärmschutzrecht, Nutzungsplanung und Baubewilligung,<br />

AJP 99, S. 1067). Was die „Wahrnehmbarkeit« der Mehrbeanspruchung in<br />

Bezug auf den Lärm anbelangt, gilt als anerkannt, dass eine Verkehrszunahme<br />

von weniger als 25 % einer Zunahme des Verkehrslärms um weniger<br />

als 1 dB entspricht und noch nicht wahrnehmbar ist; eine Zunahme um mehr<br />

als 3 dB (Verdoppelung des Verkehrs) dagegen deutlich wahrnehmbar ist.<br />

Die Grenze wird heute in der Praxis zumeist bei 1 dB, entsprechend einer<br />

Verkehrszunahme von 26 %, angesetzt (vgl. Wolf, a.a.O., S. 1067 m.H.; Wolf,<br />

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Vorbem. Art. 19-25, Rz 9; BGE 110<br />

Ib 353). (…).<br />

(VGE 1043+1044+1045+1046/02 vom 17. April <strong>2003</strong>).<br />

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

hat das Bundesgericht mit Urteil 1A.123/<strong>2003</strong> vom 7. Juni 2004 abgewiesen,<br />

während es auf eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit<br />

Urteil 1P.345/<strong>2003</strong> vom 7. Juni 2004 nicht eingetreten ist.<br />

8.8 Lärmschutz<br />

– Kein überwiegendes Interesse der Gesamtverteidigung an der Gewährung<br />

von Erleichterungen zur Sanierung einer Schiessanlage (Art. 17 USG; Art.<br />

14 LSV).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.b) Im Anschluss daran stellt sich die Frage, ob ein Weiterbetrieb der<br />

Schiessanlage X in Frage kommt, auch wenn der Immissionsgrenzwert nach<br />

dem Ist-Zustand der Anlage nicht eingehalten wird.<br />

aa) Der Regierungsrat argumentierte im angefochtenen RRB (Erw. 4.1),<br />

– dass die in der bundesrätlichen Lärmschutzverordnung festgesetzte 15-<br />

jährige Frist für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen am 31. März<br />

2002 abgelaufen ist,<br />

– dass nirgends eine Bestimmung statuiert sei, wonach diese Frist verlängert<br />

werden könne,<br />

– dass gemäss Abklärungen beim Bund die Bestimmungen des bundesrätlichen<br />

Lärmschutzverordnung denjenigen der departementalen Verordnung<br />

über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst<br />

(Schiessanlagen-Verordnung, SR 510.512) vorgehen,<br />

127

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!