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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.7<br />

gung gestellt werden - mit Sicherheit weit unter 450 Fahrzeugen/Tag<br />

bewegen. Das klare Resultat der Lärmberechnung macht es auch unerheblich,<br />

dass die Berechnungen jeweils bezüglich der Belastung im 1. Obergeschoss<br />

der am nächsten der Strasse gelegenen Gebäude vorgenommen wurde<br />

und nicht noch weitere Messpunkte (z.B. wie von den Beschwerdeführern<br />

Ziff. III gefordert in den obersten Geschossen) berücksichtigt wurden, zumal<br />

sich die Intensität von Luftschall in der Regel bei der Ausbreitung im Freien<br />

mit zunehmendem Abstand reduziert (vgl. Wolf, Kommentar zum USG; Vorbem.<br />

Art. 19 - 25 N 14).<br />

Soweit die Beschwerdeführer Ziff. I und III geltend machen (vgl. Replik<br />

anlässlich Augenschein), das Lärmgutachten sei ungenügend, weil darin die<br />

vorbestehende Lärmbelastung durch den nahegelegenen Bahnhof nicht mitberücksichtigt<br />

werde, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 25 USG die<br />

durch diese Strasse allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in<br />

der Umgebung nicht überschreiten dürfen. Einer allenfalls vorbestehenden<br />

Lärmbelastung wird dadurch Rechnung getragen, als dass die Planungswerte<br />

unterhalb der in den Immissionsgrenzwerten definierten Grenze der Schädlichkeit<br />

und Lästigkeit angesetzt sind (Wolf, Kommentar zum USG, Art. 25).<br />

Die Bestimmung von Art. 25 Abs. 1 USG wird zudem durch Art. 11 Abs. 3<br />

USG relativiert bzw. ergänzt. Danach werden Emissionsbegrenzungen verschärft,<br />

wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter<br />

Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig<br />

werden. Der Anwendungsbereich der Immissionsgrenzwerte beschränkt sich<br />

jedoch auf Lärmimmissionen gleicher Art - d.h. solcher, die im gleichen<br />

Anhang der LSV geregelt sind (vgl. Art. 40 Abs. 2 LSV; Zäch/Wolf, Kommentar<br />

zum USG, Art. 15 N 29; Schrade/Loretan, Kommentar zum USG,<br />

Art. 13, N 14a; Wolf, Kommentar zum USG, Art. 25 N 16; BGE 126 II 565<br />

f.). Der Eisenbahn- und der Strassenlärm werden nicht im gleichen LSV-<br />

Anhang geregelt und diese Lärmbelastungen sind deshalb nicht als Immissionen<br />

gleichartiger Anlagen zu qualifizieren (vgl. Anhang 3 und 4 der LSV).<br />

Eine allenfalls vorbestehende Lärmbelastung durch den Eisenbahnverkehr<br />

musste im Lärmgutachten damit nicht berücksichtigt werden.<br />

c) Bei der Planung einer Erschliessungsanlage im Groberschliessungsplan<br />

muss nicht nur die Einhaltung der Empfindlichkeitsstufen der unmittelbar<br />

berührten Zonen entlang der Anlage geprüft werden, sondern es ist auch der<br />

bestehende Verkehr (Zusammensetzung und Ausmass) sowie der voraussichtlich<br />

künftige Verkehr der mit der neuen Erschliessungsanlage verbundenen<br />

Zone und dessen Rückwirkungen auf das Basisstrassennetz zu berücksichtigen<br />

(vgl. Brand/Moor, Kommentar RPG, Art. 18 Rz 108). In diesem<br />

beschränkten Rahmen ist damit die Verkehrsbelastung der bestehenden<br />

Basiserschliessungsanlagen im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.<br />

In Bezug auf den Lärm setzt Art. 9 LSV dem durch eine neue Strassenanlage<br />

verursachten Mehrverkehr Grenzen. Gemäss Art. 9 LSV darf der<br />

Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen,<br />

dass:<br />

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