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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.7<br />

wiesen sei, und dass sich diese Interessenabwägung von derjenigen gemäss<br />

Art. 24 lit. b RPG nicht sinnvoll abgrenzen lasse. Der endgültige Entscheid<br />

für oder gegen die Errichtung einer projektierten Anlage an einem bestimmten<br />

Standort könne erst getroffen werden, wenn sämtliche Vor- und Nachteile<br />

aller in Betracht kommenden Standorte innerhalb und ausserhalb der Bauzone<br />

bekannt seien und miteinander verglichen werden könnten, um die insgesamt<br />

beste Lösung mit möglichst geringen Auswirkungen auf Raum und<br />

Umwelt zu finden (zit. BGE Erw. 3.4.-3.7.).<br />

(VGE 1034/03 vom 22. Oktober <strong>2003</strong>).<br />

8.6 Planungs- und Baurecht<br />

(Reklamebewilligung vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2003</strong>, B. 12.1).<br />

8.7 Planungs- und Baurecht<br />

– Erschliessungsplanung / Lärmschutz: Prüfung der Einhaltung der<br />

Umweltschutzvorschriften im Planerlassverfahren.<br />

– Vorbestehende Lärmbelastung durch Eisenbahnverkehr muss bei der Prüfung<br />

der Frage, ob die geplante Strasse die Planungswerte einhält, nicht<br />

mitberücksichtigt werden.<br />

– Hingegen muss bei der Planung von neuen Strassen im Rahmen der<br />

Erschliessungsplanung geprüft werden, ob die weiterführenden Strassen<br />

unter dem Gesichtspunkt der Lärmbelastung ausreichende Reserven für<br />

den Verkehr aus den geplanten Strassen haben.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

7.a) Mit der Erschliessungsplanung ist eine darin vorgesehene neue<br />

Erschliessungsanlage noch nicht zur Bauausführung freigegeben. Wie<br />

bereits erwähnt, bedarf es für den Bau der Anlage noch einer Baubewilligung<br />

(vgl. § 39 Abs. 5 PBG). Es stellt sich damit die Frage, ob bereits im Rahmen<br />

des Planerlassverfahrens die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften<br />

geprüft werden muss, oder ob dies erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens<br />

erforderlich ist.<br />

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Voraussetzungen<br />

von Art. 25 USG schon im Rahmen der Nutzungsplanung zu prüfen, wenn<br />

für eine konkrete Anlage ein (Sonder-)Nutzungsplan festgelegt wird, welcher<br />

wesentliche Elemente der künftigen Baubewilligung enthält (BGE 118 Ib 66<br />

Erw. 2a; vgl. auch Wolf, Kommentar zum USG, Art. 25 Rz 9 m.H.; URP<br />

2002, 129). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE<br />

1015/99 v. 19. November 1999 bei der Beurteilung der Erschliessungsplanung<br />

der Gemeinde W. in Bezug auf eine geplante neue Strasse (bzw. in<br />

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