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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.5<br />

8.5 Planungs- und Baurecht<br />

– Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3.a) Bei Mobilfunkanlagen handelt es sich um Siedlungsinfrastrukturanlagen,<br />

die grundsätzlich innerhalb von Bauzonen zu errichten sind (URP<br />

<strong>2003</strong>, S. 159; VGE 1012/1013/03 v. 16.9.03, Erw. 5b). In Landwirtschaftszonen<br />

sind Mobilfunkanlagen nicht zonenkonform und bedürfen einer Ausnahmebewilligung<br />

nach Art. 24 RPG (BGE 1A62/2001 und 1P.264/2001 v.<br />

24.10.01, Erw. 6c). Bei Bewilligung ausserhalb der Bauzone muss der Zweck<br />

der Anlage somit einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern (Art. 24<br />

lit. a RPG). Zudem dürfen dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen<br />

entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG).<br />

b) Die Standortgebundenheit ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis<br />

zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen<br />

Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort<br />

ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (sog. positive Standortgebundenheit),<br />

oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen<br />

ist (sog. negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative<br />

Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein<br />

anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und<br />

objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen<br />

Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen<br />

(BGE 1A.186/2002 und 187/2002 v. 23.5.<strong>2003</strong>, Erw. 3 mit weiteren Zitaten).<br />

Die (positive) Standortgebundenheit wird bei Mobilfunkanlagen grundsätzlich<br />

bejaht, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen<br />

Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzone<br />

nicht in genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort<br />

innerhalb der Bauzone zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen<br />

Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Nicht ausreichend<br />

sind dagegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts (z.B.<br />

geringere Landerwerbskosten; voraussichtlich geringere Zahl von Einsprachen)<br />

oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl, wie z.B. die Weigerung<br />

von Eigentümern, einer Mobilfunkantenne auf ihren Grundstücken<br />

innerhalb der Bauzone zuzustimmen (BGE 1A.186/2002 und 187/2002 v.<br />

23.5.<strong>2003</strong>, Erw. 3.1 unter Hinweis auf BVR 2001, Erw. 5c, auf welchen Entscheid<br />

ebenfalls der regierungsrätliche Rückweisungsentscheid RRB<br />

959/2002 v. 6.8.2002 in Erw. 8.2 Bezug nimmt, siehe hiezu auch unten Erw.<br />

3c). Das Bundesgericht hält im soeben zitierten Entscheid vom 23. Mai <strong>2003</strong><br />

des Weiteren fest, dass auch der Begriff der Standortgebundenheit eine Interessenabwägung<br />

voraussetze um zu entscheiden, ob eine Anlage aus objektiven<br />

wichtigen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone ange-<br />

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