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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.4<br />

nenstandorte ausserhalb der Bauzonen. Wenn dies nicht möglich sei, kämen<br />

vorab Industrie- und Gewerbezone, in zweiter Linie Wohn- und Gewerbezonen<br />

und erst zuletzt reine Wohnzonen in Betracht. Je dichter ein Gebiet besiedelt<br />

sei, desto erheblicher sei das Interesse der Bevölkerung an der Erstellung<br />

von Mobilfunkanlagen in abgelegenen Zonen. Stehe ein Alternativstandort<br />

ausserhalb der Wohnzone zur Verfügung oder sei ein solcher wahrscheinlich,<br />

überwiege das öffentliche Interesse an der Nichterteilung der Baubewilligung.<br />

Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn die Bauherrschaft heute<br />

einen Alleingang anstrebe und für ein koordiniertes Vorgehen mit den übrigen<br />

Mobilfunkanbietern nicht mehr Hand biete. Dies umso mehr, als eine<br />

Konkurrentin eine Mobilfunkstation bei einem wenig besiedelten Ortsteil<br />

der Gemeinde (...) plane und der Bauherrin deren Mitbenützung anerboten<br />

habe.<br />

b) Diese Argumentation verkennt, dass es sich im vorliegenden Fall um<br />

eine Siedlungsinfrastrukturanlage handelt, die grundsätzlich in jeder Bauzone<br />

zonenkonform ist (URP <strong>2003</strong>, S. 159). Das Bundesgericht hält zudem<br />

unmissverständlich fest, im Baubewilligungsverfahren für Antennenstandorte<br />

innerhalb der Bauzone bestehe grundsätzlich keine Handhabe für eine<br />

Bedürfnisprüfung und eine das gesamte Netz der Gesuchstellerin sowie die<br />

Netze von Konkurrenzunternehmen berücksichtigende Suche nach Alternativstandorten<br />

(Urteil 1A.148/2002 v. 12. August <strong>2003</strong>, Erw. 2.2). Es bedarf<br />

somit für Standorte innerhalb von Bauzonen weder einer zusätzlichen Interessenabwägung<br />

noch kann gegenüber einer Bauherrschaft eine Koordinationspflicht<br />

mit anderen Mobilfunkanbietern verfügt werden. Vielmehr ist<br />

das konkrete Projekt am geplanten Standort auf die Übereinstimmung mit<br />

dem Bundes-, <strong>Kanton</strong>s- und Gemeinderecht zu überprüfen, was bei einem<br />

positiven Ergebnis zwingend die Bewilligungserteilung zur Folge hat. Die<br />

Bewilligung kann nicht verweigert werden, weil ein anderer Standort bei<br />

Aufrechterhaltung der technischen und betrieblichen Machbarkeit sowie<br />

wirtschaftlichen Tragbarkeit sinnvoller wäre, indem in unmittelbarer Nähe<br />

weniger Wohnraum tangiert würde und/oder ein Zusammengehen mit einer<br />

anderen Mobilfunkbetreiberin möglich wäre. Auch ist nicht ersichtlich,<br />

inwiefern sich eine Gesuchstellerin treuwidrig verhält, wenn sie auf einem<br />

konkreten Antennenstandort innerhalb der Bauzone beharrt und sich auf<br />

einen gemeinsamen Standort mit einer Konkurrentin nicht einlässt. (…)<br />

(VGE 1012+1013/03 vom 16. September <strong>2003</strong>).<br />

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