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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 2.3<br />

Die Nebenintervenientin ist weder kosten- noch entschädigungspflichtig.<br />

Sie hat anderseits trotz Unterstützung der überwiegend obsiegenden Partei<br />

auch keinen Entschädigungsanspruch (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar<br />

zur zürcherischen ZPO, N 2 zu § 47).<br />

(Urteil vom 2. Dezember <strong>2003</strong>; KG 114/01 ZK, Berufung und staatsrechtliche<br />

Beschwerde wurden am 8. Juli bzw. 7. Juni 2004 abgewiesen, soweit<br />

darauf eingetreten wurde, 5C.39/2004 und 5P.67/2004).<br />

2.3 Überstunden und nicht bezogene Ruhetage nach OR;<br />

Essenspausen<br />

– Leistet ein Arbeitnehmer Überstunden an Ruhetagen, so kann kumulativ<br />

für die geleisteten Überstunden eine Entschädigung von 125 % des Bruttolohnes<br />

und für die nicht bezogenen Ruhetage eine solche von 1/22 des<br />

monatlichen Bruttolohnes geltend gemacht werden.<br />

– Essenspausen, in welchen sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers<br />

halten muss, gelten als Arbeitszeit.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Der Kläger war vom 1. September 2001 bis zum 30. Juni 2002 als faktischer<br />

Geschäftsführer eines Restaurantsbetriebs angestellt. Nach der Auflösung<br />

des Arbeitsverhältnisses machte er unter anderem geltend, dass er<br />

kumulativ Anspruch auf Entschädigung zu je 125 % des Bruttolohnes für<br />

339.5 Überstunden und für 16.7 nicht bezogene Ruhetage habe. Die Beklagte<br />

wandte dagegen im Wesentlichen ein, dass nicht kumulativ eine Entschädigung<br />

für Überstunden und für nicht bezogene Ruhetage geltend gemacht<br />

werden könnten. Vielmehr seien vorab die nicht bezogenen Ruhetage abzugelten<br />

und sodann die noch verbleibenden Überstunden.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages erklärten die Parteien, dass in<br />

erster Linie der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes L-GAV 98<br />

und – wo eine Regelung fehlt – die schweizerische Gesetzgebung über das<br />

Arbeitsrecht auf das Vertragsverhältnis anwendbar seien (KB 3 Ziff. 11). Für<br />

die Beurteilung des vorliegenden Falles ist somit darauf abzustellen. Auf die<br />

Ausführungen des Klägers betreffend anwendbarem Recht braucht nicht<br />

weiter eingegangen zu werden.<br />

4.a) Zum beklagtischen Einwand, bei der klägerischen Berechnungsart<br />

würden Ruhetage doppelt entschädigt, nämlich einerseits als Überstunden<br />

und andererseits als Ruhetage, ist beim jetzigen Stand der Rechtsprechung<br />

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