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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.4<br />

rechtsanwendenden Behörden könnten nicht im Einzelfall gestützt auf Art.<br />

12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen. Der Erlass<br />

von Anlagegrenzwerten erfolge im Interesse der Rechtssicherheit. Es steht<br />

mithin fest, dass die Anlagegrenzwerte einerseits abschliessend geregelt<br />

sind, und diese anderseits das Risiko nicht-thermischer Wirkungen bereits<br />

mitabdecken.<br />

Im Weiteren ist das Bundesgericht in BGE 126 II 399, Erw. 4, im Rahmen<br />

einer akzessorischen Normenkontrolle zur Erkenntnis gelangt, dass das<br />

gewählte Konzept und die Festlegung der Grenzwerte bundesrechtskonform<br />

ist. Sobald jedoch eine sachgerechte und zuverlässige Quantifizierung der<br />

nicht-thermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlen auf Grund neuer<br />

Erkenntnisse möglich sei, müssten die Immissions- und Anlagegrenzwerte<br />

überprüft und soweit nötig angepasst werden. Das Bundesgericht sah sich bis<br />

heute nicht veranlasst, die Anlage- und Immissionsgrenzwerte erneut akzessorisch<br />

zu überprüfen (Urteil 1A.148/2002 vom 12. August <strong>2003</strong>, Erw. 4.1).<br />

Gleiches gilt im vorliegenden Fall auch für das Verwaltungsgericht. Die<br />

Beschwerdeführer machen keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich nicht-thermischer<br />

Wirkungen geltend. Soweit sie eine zusätzliche Emissionsbegrenzung<br />

als technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar<br />

bezeichnen bzw. diesbezüglich entsprechende Abklärungen verlangen, überdehnen<br />

sie in casu das Institut der akzessorischen Überprüfung. Dem<br />

Bundesrat als Verordnungsgeber kommt zum einen ein sehr weiter Bereich<br />

des Ermessens zu (BGE 126 II 399, Erw. 4a). Das Gericht kann erst einschreiten,<br />

wenn die zuständigen Behörden bzw. der Bundesrat als Verordnungsgeber<br />

diesen Ermessenspielraum missbrauchen. Es ist mithin in erster<br />

Linie Aufgabe der Fachbehörden, namentlich des BUWAL und des BAKOM,<br />

die technische Entwicklung und die ausländischen Erfahrungen mit Mobilfunknetzen<br />

zu verfolgen und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, wenn<br />

sich ergeben sollte, dass es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich<br />

tragbar ist, Mobilfunknetze unter Einhaltung von wesentlich tieferen<br />

Grenzwerten zu betreiben (Urteil 1A.62/2001/1P.264/2001 vom 24. Oktober<br />

2001, Erw. 3a/bb; 3b/aa). Das Bundesgericht hat zum anderen in Kenntnis<br />

des Salzburger Modells, auf welches die Beschwerdeführer II offenbar<br />

Bezug nehmen, keinen Handlungsbedarf für die Anpassung der Anlagegrenzwerte<br />

der NISV abgeleitet (Urteil 1A.62/2001/1P.264/2001 v. 24. Oktober<br />

2001, Erw.3b/bb, Urteil 1A.10/2001 v. 8. April 2002, Erw. 2.2; 2.4). Es<br />

ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht die Entwicklungen und<br />

Erkenntnisse im Mobilfunkbereich weiterhin genau mitverfolgt und bei<br />

erster Gelegenheit eine erneute akzessorische Überprüfung vornehmen wird,<br />

falls Anhaltspunkte auf einen Missbrauch des behördlichen Ermessensspielraumes<br />

hindeuten sollten. Konkrete Anhaltspunkte hiefür sind im vorliegenden<br />

Verfahren keine geltend gemacht noch erkennbar.<br />

5.a) Die Beschwerdeführer/innen II bemängeln den vorgesehenen Standort<br />

der geplanten Mobilfunkantenne in der Wohnzone. Sie stellen sich sinngemäss<br />

hinter die vom Gemeinderat ... bevorzugte Festlegung der Anten-<br />

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