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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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8.4 Planungs- und Baurecht<br />

B. 8.4<br />

– Mobilfunkanlagen.<br />

– Immissions- und Anlagegrenzwerte gemäss der Verordnung vom 23.<br />

Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV;<br />

SR 814.710)(Erw. 4).<br />

– Als Siedlungsinfrastrukturanlagen sind Mobilfunkanlagen grundsätzlich<br />

in jeder Bauzone zonenkonform; keine Bedürfnisprüfung (Erw. 5).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

4.a) Die Beschwerdeführer/innen II bestreiten nicht, dass im vorliegenden<br />

Fall die Anlagegrenzwerte von 5 V/m eingehalten sind, sie betonen jedoch,<br />

dass dies «nur sehr knapp» der Fall sei (4.72, 4.86, 4.77 V/m). Die Beschwerdeführer/innen<br />

II bemängeln zudem, die starren Anlagegrenzwerte gemäss<br />

NISV würden dem Vorsorgeprinzip von Art. 11 Abs. 2 USG nicht gerecht<br />

werden. Der Bundesrat habe es bis heute unterlassen, die Anlagegrenzwerte<br />

der heutigen technischen und betrieblichen Machbarkeit anzupassen. Eine<br />

akzessorische Normenkontrolle hinsichtlich der Anlagegrenzwerte sei angezeigt.<br />

Im konkreten Fall seien tiefere Grenzwerte technisch und betrieblich<br />

möglich, es sei deshalb zu prüfen, ob eine Reduktion auch wirtschaftlich<br />

tragbar sei, welchen Nachweis die Beschwerdeführer nicht erbringen könnten,<br />

da sie zu den massgeblichen Informationen keinen Zugriff hätten. Der<br />

Beschwerdegegnerin Ziff. 2 käme hier eine qualifizierte Mitwirkungspflicht<br />

zu. Zudem sei das BUWAL zu einer Stellungnahme anzuhalten und eine<br />

unabhängige Expertise anzuordnen. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer/<br />

innen II, die heutigen Immissionsgrenz- und Anlagegrenzwerte seien auf<br />

jeden Fall zu hoch, da sie die nicht-thermischen Wirkungen, die bereits bei<br />

schwacher nichtionisierender Strahlung auftreten, ausser Betracht liessen.<br />

b) Diese Einwände sind unbeheflich. Das Bundesgericht hat in BGE 126<br />

II 399 ff., Erw. 3, ausgeführt, der Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten<br />

thermischen Wirkungen werde durch die Immissionsgrenzwerte (Anhang 2<br />

NISV) bewerkstelligt, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen<br />

aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Dabei habe man die von der<br />

Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung<br />

(ICNIRP) erarbeiteten Grenzwerte übernommen. Der Verordnungsgeber<br />

habe erkannt, dass mit der blossen Übernahme der ICNIRP-Grenzwerte mit<br />

Blick auf mögliche nicht-thermische Wirkungen der Schutz der nichtionisierenden<br />

Strahlung lückenhaft wäre. Er habe daher zusätzlich vorsorgliche<br />

Emissionsbegrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher<br />

Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar<br />

seien, möglichst gering halten solle. Alsdann hat das Bundesgericht<br />

unmissverständlich festgehalten, die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen<br />

(Anlagegrenzwerte) seien in Art. 4 NISV abschliessend geregelt und die<br />

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