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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.3<br />

keine Kapazität mehr für die zusätzliche Einlagerung von über 30 Tonnen<br />

Käse. Dies wird dadurch belegt, dass seit Ende 1999 eine erhebliche Steigerung<br />

der Käseproduktion stattfand (v.a. infolge Kauf einer Käseproduktionsfirma;<br />

Steigerung der Milchmenge für die Käseproduktion von 5’450 kg/Tag<br />

auf 9’100 kg/Tag). Die sofortige Auslagerung des Käses hätte somit beträchtliche<br />

wirtschaftliche Folgen für die Beschwerdegegnerin, da entweder der im<br />

Tunnel eingelagerte Käse dem Verderben preisgegeben oder ein Lager von<br />

Dritten gemietet werden müsste, wobei aber sehr fraglich ist, dass ein entsprechendes<br />

freistehendes Lager per sofort überhaupt gefunden werden<br />

könnte, zumal eine entsprechende Lagerung gemäss der Darstellung der<br />

Beschwerdegegnerin wegen der Ursprungsbezeichnung (…) auf ein bestimmtes<br />

Gebiet beschränkt ist. Von einem Nutzungsverbot wären im Übrigen<br />

gemäss glaubhafter Darstellung der Beschwerdegegnerin auch die sie<br />

beliefernden Milchproduzenten betroffen, werden doch immerhin ca.<br />

14 % der gelieferten Milch für die Herstellung von Käse verwendet.<br />

cc) In Berücksichtigung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen<br />

Interessen, der dargestellten Vorgeschichte, welche den Nachweis von<br />

Böswilligkeit auf Seiten der Beschwerdegegnerin nicht erlaubt, und des<br />

Umstandes, dass die Bewilligungsfähigkeit der Nutzung des Tunnels als<br />

Käselager vom ARP zwischenzeitlich grundsätzlich bejaht wird, wäre ein<br />

Nutzungsverbot bis zum Abschluss des Baubewilligungsverfahrens als<br />

unverhältnismässig zu qualifizieren, weshalb die Vorinstanzen ein solches zu<br />

Recht abgelehnt haben. (…).<br />

dd) Da die während des Verfahrens weiterhin bestehende (zumindest formelle)<br />

Baurechtswidrigkeit nicht weiter verstärkt werden soll, ist die Nutzung<br />

des Tunnels jedoch weiterhin auf die aktuelle Nutzung zu beschränken.<br />

Diesbezüglich wird auf Erw. 4.c) und Dispositiv Ziff. 1.a) des Zwischenbescheides<br />

verwiesen und die entsprechenden Ausführungen und Anweisungen<br />

werden für das vorliegende Verfahren wiederholt. Dem Antrag auf uneingeschränkte<br />

Nutzung des Tunnels bis zum Abschluss des Baubewilligungsverfahrens<br />

kann damit nicht stattgegeben werden.<br />

ee) Sollten während des laufenden Baubewilligungsverfahrens Änderungen<br />

der Verhältnisse eintreten, welche eine neue Beurteilung der gegenüberstehenden<br />

privaten und öffentlichen Interessen erfordern (insbesondere wenn die<br />

Immissionen wider Erwarten ein Ausmass erreichen, welche einen Betrieb<br />

generell nicht zulassen würden), hat der Gemeinderat neu über den Erlass eines<br />

Nutzungsverbotes während des Baubewilligungsverfahrens zu entscheiden.<br />

(VGE 1048 und 1049/02 v. 30. Januar <strong>2003</strong>).<br />

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

hat das Bundesgericht mit Urteil 1A.46/<strong>2003</strong> vom 2. September <strong>2003</strong> abgewiesen,<br />

soweit es darauf eintrat. Auf die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche<br />

Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1P.166/<strong>2003</strong> vom 2. September<br />

<strong>2003</strong> nicht eingetreten.<br />

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