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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.3<br />

gestellt, was sich aus dem Bericht des Bauamtes der Gemeinde B vom 12.<br />

Dezember 2002 ergibt. Demselben Bericht kann entnommen werden, dass<br />

die ausgestossene Luft geruchsfrei ist. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten<br />

zwar pauschal die Funktionsfähigkeit der vorhandenen Luftfilteranlage.<br />

Unstreitig gingen jedoch zwischenzeitlich weder bei der Gemeinde noch bei<br />

der Beschwerdegegnerin Reklamationen betreffend Geruchsimmissionen<br />

ein (vgl. auch Schreiben des Gemeinderates B ans ARP v. 31. Okt. 2002,<br />

wonach die zwischenzeitliche Installation einer mobilen Filteranlage als<br />

erfolgreich gewertet werden müsse, da beim Bauamt keine Beanstandungen<br />

mehr eingegangen seien). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass<br />

die Geruchsimmissionen zwischenzeitlich kein Problem mehr darstellen,<br />

weshalb in dieser Hinsicht das öffentliche Interesse an der Einstellung des<br />

Betriebes bis zum Vorliegen einer Baubewilligung nur als sehr gering eingestuft<br />

werden kann. Des Weiteren gilt zu berücksichtigen, dass durch die vorläufige<br />

Nutzung keine vollendeten, später nicht mehr abänderbare Tatsachen<br />

geschaffen werden, so dass auch diesbezüglich ein öffentliches Interesse an<br />

einem Nutzungsverbot nicht besteht.<br />

Andererseits sprechen gewichtige private Interessen gegen ein Nutzungsverbot<br />

während des Baubewilligungsverfahrens. Diesbezüglich ist zunächst<br />

darauf hinzuweisen, dass das Amt für Raumplanung bereits mit Schreiben<br />

vom 17. Dez. 2002 ans Verwaltungsgericht klar zu erkennen gegeben hat,<br />

dass die Bewilligungsfähigkeit der Nutzung bzw. des Umbaus des Tunnels<br />

zu einem Käsekeller gegeben ist. Zwischenzeitlich liegt dem Gericht der Entscheid<br />

des ARP vor, dessen Eröffnung dem Gemeinderat B vorbehalten sein<br />

wird. Das ARP sieht darin eine provisorische Bewilligung für eine zeitlich<br />

limitierte Versuchsphase (max. 5 Jahre) vor. Als Voraussetzung für die<br />

Umwandlung der provisorischen in eine zeitlich unlimitierte Bewilligung hat<br />

nach dem Entscheid des ARP die Bauherrschaft nachzuweisen, dass sich die<br />

Geruchsimmissionen unter die Wahrnehmungsgrenze senken lassen. Ein<br />

Nutzungsverbot wäre damit voraussichtlich nur vorübergehender Natur und<br />

die mit einem Nutzungsverbot verbundenen Umtriebe und wirtschaftlichen<br />

Verluste sind unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen.<br />

Zu Beginn der Miete des Tunnels wurden gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin<br />

ca. 20,5 t Käse eingelagert. Am 1. Januar 2001 lagerten 39 t Käse,<br />

während es im Zeitpunkt der gemeinderätlichen Aufforderung zur Einreichung<br />

eines Baugesuches (August 2001) noch ca. 31 t waren. Ende 2001<br />

erhöhte sich der Lagerbestand wieder auf fast 38 t Käse, was in etwa auch<br />

dem Ausmass Ende November 2002 entsprach. Per 10. Dezember 2002<br />

befanden sich gemäss Bericht des Bauamtes B ca. 31,7 t Käse im Lager. Dieser<br />

Käse, der ca. 7 - 8 Monate gelagert werden muss, müsste bei einem Nutzungsverbot<br />

somit in ein anderes, für die Käsereifung eingerichtetes Lager<br />

umgelagert werden. Die Beschwerdegegnerin legt glaubhaft dar, dass ihr ein<br />

solches Ausweichlager zur Zeit nicht zur Verfügung steht. Die vor der Miete<br />

des X-Tunnels vorhandenen Lager wurden gemäss Darlegungen der<br />

Beschwerdegegnerin einerseits zu einem Kühllager umgebaut und werden<br />

andererseits für die Lagerung anderer Käsesorten benutzt und es besteht<br />

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