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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.3<br />

gen. D.h. im Zeitpunkt, als die Gemeinde an die Beschwerdegegnerin zwecks<br />

Einreichung einer Baubewilligung herantrat, wusste sie bereits seit längerer<br />

Zeit von der Nutzung des Tunnels als Käselager und sie hat diese geduldet.<br />

Der Gemeinderat bestätigt denn in seiner Vernehmlassung vom 15. November<br />

2002 auch, dass die Nutzung des Tunnels als Käselager dem Bauamt am<br />

4. September 2000 gemeldet worden sei, in der Folge habe man es aber bei<br />

der Gutheissung des Kanalisationsanschlussgesuches belassen, dies weil die<br />

Notwendigkeit eines formellen Baubewilligungsverfahrens für die geänderte<br />

Nutzung «nicht in die Augen sprang». Nachdem es nicht einmal für die<br />

zuständige Baubewilligungsbehörde offenkundig war, dass die fragliche<br />

Nutzung einer Baubewilligung bedarf, kann der Beschwerdegegnerin<br />

schwerlich Bösgläubigkeit vorgeworfen werden. Daran ändert auch der<br />

Umstand nichts, dass im Kaufvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und<br />

der SBB vom 4. Mai 2001 festgehalten wird, dass sich die Verkäuferin über<br />

keinen Rechtsgrund betreffend der Nutzung des X-Tunnels ausweisen kann<br />

und dass die Parteien zwecks Sicherung dieser Nutzung beim <strong>Kanton</strong><br />

<strong>Schwyz</strong> als Hoheit über den Untergrund gemeinsam ein entsprechendes<br />

«Konzessionsgesuch» einreichen werden. Dabei geht es aber nicht um die<br />

raumplanungs- und baurechtliche Bewilligungspflicht der Nutzung sondern<br />

um die bewilligungspflichtige Nutzung des Untergrundes. Zudem datiert der<br />

Kaufvertrag vom 4. Mai 2001; der Tunnel wurde somit auch zu diesem Zeitpunkt<br />

bereits längere Zeit mit Wissen der zuständigen Baubewilligungsbehörde<br />

als Käselager genutzt.<br />

bb) Die im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu prüfende Erforderlichkeit<br />

des geforderten Nutzungsverbots wurde im angefochtenen Beschluss verneint.<br />

Letztendlich kann vorliegend jedoch offen bleiben, ob ein Nutzungsstop<br />

als erforderlich qualifiziert werden könnte, da ein vernünftiges Verhältnis<br />

zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung zu verneinen ist und auch<br />

von den Vorinstanzen zu Recht verneint wurde.<br />

Es geht vorliegend um die Nutzung einer vollständig im Erdinnern liegenden<br />

Anlage. Gegen Aussen sind nur die beiden Abschlusstore des Tunnels<br />

sichtbar. Von der Nutzung gehen insofern Auswirkungen aus, als dass der<br />

Betrieb des Tunnels mit Lastwagenverkehr verbunden ist und dass Geruchsimmissionen<br />

entstehen können. Der sich über die Kern- und Gewerbezone<br />

abwickelnde Lastwagenverkehr hält sich in einem beschränkten Rahmen und<br />

wird von den Beschwerdeführerinnen denn in ihren Eingaben ans Verwaltungsgericht<br />

auch nicht thematisiert. Berechtigtes Hauptanliegen der<br />

Beschwerdeführerinnen sind mit dem Betrieb zusammenhängende Geruchsimmissionen.<br />

Reklamationen bezüglich vom Käselager ausgehender<br />

Geruchsimmissionen sind insofern aktenkundig, als dass anlässlich des vom<br />

Gemeinderat am 17. April 2002 durchgeführten Augenscheines solche<br />

Immissionen von Anwohnern geltend gemacht wurden und als dass sich in<br />

den Akten eine schriftliche Reklamation gegenüber der Gemeinde von einem<br />

Anwohner befindet (datiert vom 19. Juni 2002). Zwischenzeitlich hat die<br />

Beschwerdegegnerin eine neue mobile Luftfilteranlage in den Tunnel<br />

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