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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.3<br />

Letztendlich stützte der Regierungsrat jedoch seinen Entscheid auf die fehlende<br />

Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung<br />

der geforderten Massnahme.<br />

c) Das Verhältnismässigkeitsgebot verlangt, dass die vorsorgliche Massnahme<br />

geeignet und erforderlich ist sowie in einem vernünftigen Verhältnis<br />

zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung steht. Nach Beendigung der<br />

Bauarbeiten ist eine Baueinstellung im Gegensatz zum Nutzungsverbot beispielsweise<br />

nicht mehr geeignet. Das Kriterium der Erforderlichkeit wiederum<br />

kann eine bloss partielle vorsorgliche Massnahme gebieten, so wenn<br />

zum Beispiel der Umfang der Baurechtswidrigkeit sofort ersichtlich oder<br />

feststellbar ist (Ruoss Fierz S. 100 und 101).<br />

Das Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsverwaltung erfordert,<br />

dass beim Erlass jeder vorsorglichen Massnahme die öffentlichen Interessen<br />

an der Durchsetzung der formellen und/oder materiellen Bauordnung<br />

summarisch gegen die privaten Interessen am gegenwärtigen Zustand abgewogen<br />

werden (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Auch wenn den<br />

öffentlichen Interessen in der Regel ein höheres Gewicht beizumessen ist,<br />

zumal wenn der Anschein einer materiellen Baurechtswidrigkeit festgestellt<br />

wird und Gefahren für Personen und die Umwelt bestehen, sind in jedem Einzelfall<br />

die konkreten Umstände zu berücksichtigen. So wäre eine Baueinstellung<br />

oder ein Nutzungsverbot unverhältnismässig, wenn die Behebung einer<br />

geringfügigen Abweichung nach der Bauvollendung den Bauherrn weniger<br />

trifft als eine Baueinstellung, oder wenn die materielle Legalität einer blossen<br />

Nutzungsänderung eindeutig feststeht (Ruoss Fierz a.a.O. S. 103). Eine<br />

Baueinstellung rechtfertigt sich erst dann, wenn die Rechtsverletzung eine<br />

gewisse Bedeutung erlangen kann (Mäder, a.a.O., S. 332 f.).<br />

Im Weiteren ist das subjektive Verhalten des Bauherrn bei der Gewichtung<br />

der Interessen nicht völlig ausser Acht zu lassen. Wenn ein Bauherr bösgläubig<br />

gegen die Bewilligungspflicht verstossen oder nur deshalb keine Bewilligung<br />

eingeholt hat, um schnelle Gewinne zu machen, ist es gerechtfertigt<br />

den privaten Interessen grundsätzlich weniger Gewicht beizumessen (Ruoss<br />

Fierz S. 103; Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des <strong>Kanton</strong>s Bern,<br />

2.A., S. 331).<br />

d) aa) Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der verlangten Massnahme<br />

ist zunächst die gesamte Vorgeschichte zu berücksichtigen. Wie vorstehend<br />

dargelegt wird der X-Tunnel bereits seit mehreren Jahrzehnten nicht<br />

mehr als Eisenbahntunnel sondern als Lagerraum für verschiedene Lebensmittel<br />

benutzt. Die Beschwerdegegnerin hat den Tunnel per 1. Jan. 2000 als<br />

Käselager von den SBB gemietet. Diese Nutzung war nie geheim; vielmehr<br />

hat die Beschwerdegegnerin gegenüber der Baubewilligungsbehörde spätestens<br />

mit dem Kanalisationsanschlussgesuch vom 4. September 2000 die<br />

Nutzung des Tunnels offen deklariert. Dennoch hat die Gemeinde als Baubewilligungsbehörde<br />

beinahe ein Jahr gewartet, um von der Beschwerdegegnerin<br />

die Einreichung eines Baugesuches für die fragliche Nutzung zu verlan-<br />

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