22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 8.3<br />

Bewilligung in Angriff genommen worden sind. Gemäss § 87 Abs. 2 PBG<br />

verfügt die Bewilligungsbehörde auf Kosten des Bauherrn die Abänderung<br />

oder Entfernung von widerrechtlichen Bauten und Anlagen, sofern die<br />

Abweichung gegenüber den Bauvorschriften nicht bedeutungslos ist. Die<br />

Möglichkeit, ein Nutzungsverbot bis zum rechtskräftigen Entscheid über die<br />

Zulässigkeit einer Baute oder Zweckänderung zu verfügen, wird zwar im<br />

kantonalen Baurecht nicht ausdrücklich statuiert. Diese Möglichkeit ergibt<br />

sich indessen nach der Rechtsprechung aus Art.22 Abs.1 RPG und § 85 PBG,<br />

wonach Bauten und Anlagen erst nach Erteilung einer Baubewilligung<br />

errichtet werden dürfen; aus der Bewilligungspflicht folgt auch das Recht der<br />

Bewilligungsbehörde, Arbeiten einstellen zu lassen, die ohne oder in Abweichung<br />

von einer Bewilligung errichtet wurden, und bewilligungspflichtige<br />

Nutzungsänderungen zu verbieten, bis über ihre Bewilligungsfähigkeit entschieden<br />

ist (vgl. VGE 1050/98 v. 22.10.98, Erw. 3c; VGE 1036/97 vom<br />

24.10.97, Erw.4a mit Hinweis auf Beeler, Die widerrechtliche Baute, S.58).<br />

Die materielle Illegalität ist keine notwendige Voraussetzung für den<br />

Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Eine solche rechtfertigt sich aber um<br />

so mehr, wenn feststeht oder zu vermuten ist, dass zusätzlich eine materielle<br />

Rechtswidrigkeit vorliegt (Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen,<br />

S. 99).<br />

Wie bereits im Zwischenbescheid festgehalten, liegt es nicht im Belieben<br />

der Behörde ob bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte für das Vorhandensein<br />

einer Baurechtswidrigkeit eine vorsorgliche Massnahme angeordnet<br />

wird. Vielmehr ist nach pflichtgemässem Ermessen zu handeln. Nicht bewilligte<br />

Arbeiten sind regelmässig zu unterbinden (Beeler, Die widerrechtliche<br />

Baute, S. 58). Es besteht eine grundsätzliche Verpflichtung der Behörde, bei<br />

Erfüllung der Voraussetzungen vorsorgliche Massnahmen zu treffen (Ruoss<br />

Fierz S. 96; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, S. 332; Zimmerlin, Baugesetz<br />

des <strong>Kanton</strong>s Aargau, 2.A., S. 551). Wie bereits im vorinstanzlichen<br />

Entscheid richtig dargelegt und auch im Zwischenbescheid ausgeführt, muss<br />

ein Nutzugsverbot als vorsorgliche Massnahme jedoch wie jede andere Verwaltungsmassnahme<br />

(neben den Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage<br />

und des öffentlichen Interesses) dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen<br />

(vgl. Ruoss Fierz, a.a.O., S. 100 ff.; Haller/Karlen, Raumplanungs-,<br />

Bau- und Umweltrecht, 3.A., N 857; LGVE 1999 II Nr. 20 m.H.).<br />

Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid den Erlass eines Nutzungsverbotes<br />

während des laufenden Baubewilligungsverfahrens deshalb<br />

abgelehnt, weil er die Massnahme als unverhältnismässig qualifizierte. Das<br />

Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines Nutzungsverbotes<br />

wurde mit dem Hinweis auf § 87 PBG zwar bejaht und ein öffentliches<br />

Interesse am Erlass eines Nutzungsverbotes wurde insofern bejaht, als dass<br />

dadurch eine formell widerrechtliche Nutzung unterbunden werden könne<br />

und Geruchsemissionen während des Baubewilligungsverfahrens sicher verhindert<br />

würden. Es wurden aber auch einem Nutzungsverbot widersprechende<br />

öffentliche Interessen (umweltschonende und energiesparende Art<br />

der Käselagerung und haushälterische Nutzung des Bodens) hervorgehoben.<br />

114

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!