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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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8.3 Planungs- und Baurecht<br />

B. 8.3<br />

– Nutzungsstopp als Verwaltungsmassnahme während eines nachträglichen<br />

Baubewilligungsverfahrens setzt Verhältnismässigkeit voraus.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Streitig und zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die<br />

Vorinstanzen es zu Recht abgelehnt haben, der Beschwerdegegnerin bis zum<br />

rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens die Nutzung des<br />

X-Tunnels als Käselager zu verbieten. (…).<br />

2.a) Der ehemals von den SBB genutzte X-Tunnel durchläuft unterirdisch<br />

verschiedene Zonen (v.a. Kernzone und Übriges Gemeindegebiet, z.T. ausserhalb<br />

der Bauzone). Das dem nördlichen Tunnelportal vorgelagerte Grundstück<br />

KTN 2094, über welches der Zugang in den Tunnel erfolgt, wurde als Strassenfläche<br />

ausgeschieden. Die Erschliessung erfolgt über Bauzonen. Der X-Tunnel<br />

wird seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr als Eisenbahntunnel benutzt. Nach<br />

der Stilllegung des Tunnels durch die Bahn wurde er zuerst an eine Firma vermietet,<br />

welche darin Speiseöl lagerte. Per 1. Jan. 1980 wurde der Tunnel mit<br />

Vorplatz von einer Firma, welche darin Weine und Spirituosen lagerte, gemietet.<br />

Am 17. November 1999 schlossen die SBB mit der Beschwerdegegnerin<br />

einen Mietvertrag ab, mit welchem die Beschwerdegegnerin berechtigt wurde,<br />

den Tunnel als Käselager zu nutzen (die Käselagerung als Verwendungszweck<br />

wurde im Mietvertrag schriftlich fixiert). Auf Gesuch hin wurde der Beschwerdegegnerin<br />

von der Gemeinde am 16. Oktober 2000 die Kanalisationsanschlussbewilligung<br />

für den als Käsekeller genutzten X-Tunnel erteilt. In der<br />

Folge erhielt die Beschwerdegegnerin auch eine Wasseranschlussbewilligung.<br />

Mit Kaufvertrag vom 4. Mai 2001 erwarb die Beschwerdegegnerin die Grundstücke<br />

GB 811 (dem südlichen Tunnelende vorgelagert) und GB 2094 (dem<br />

nördlichen Tunnelende vorgelagert) von den SBB. Gleichzeitig übertrugen die<br />

SBB der Beschwerdegegnerin das Nutzungsrecht des nicht im Grundbuch eingetragenen<br />

X-Tunnels, welcher die beiden Kaufobjekte unterirdisch verbindet.<br />

Am 22. August 2001 verlangte der Gemeinderat B von der Beschwerdegegnerin<br />

die Einreichung eines Baugesuches für die Nutzung des Tunnels als Käselager.<br />

Die Beschwerdegegnerin reichte ein entsprechendes Baugesuch am<br />

21. September 2001 ein, dieses wurde im Amtsblatt vom 22. Februar 2002<br />

publiziert und ist noch pendent. Eine baupolizeiliche Bewilligung für die heutige<br />

Nutzung als Käselager liegt damit unstreitig nicht vor. Wie bereits im<br />

Zwischenbescheid festgehalten, ist damit für das vorliegende Verfahren von<br />

einer nicht bewilligten und damit formell rechtswidrigen gewerblichen<br />

Nutzung des ehemaligen SBB-Tunnels auszugehen.<br />

b) Gemäss § 87 Abs. 1 PBG verfügt die Bewilligungsbehörde die Einstellung<br />

von Bauarbeiten, die der erteilten Bewilligung widersprechen oder ohne<br />

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