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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.2<br />

schliesslich, dass die erwähnte gesetzliche Bestimmung eine beispielhafte<br />

Aufzählung enthält, welche abgesehen von Garagen auch «Kleinbauten»<br />

umfasst.<br />

d) Das Kriterium der «Eingeschossigkeit» ist nach der verwaltungsgerichtlichen<br />

Rechtsprechung eng auszulegen, da andernfalls Missbräuchen Tür<br />

und Tor geöffnet würde und damit die vom Gesetzgeber auf eingeschossige<br />

Bauten beschränkte Privilegierung (vgl. geringerer Grenzabstand, Grenzbau<br />

usw.) unterlaufen werden könnte (vgl. VGE 619/95 vom 19. Oktober 1995,<br />

Erw.2g, Prot. S.1252; VGE 510/90 vom 18. April 1990, publ. in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />

1990, Nr. 17, S.50f., Erw. 3c). Die Auslegung des Kriteriums der «Eingeschossigkeit»<br />

richtet sich nach kantonalem Recht. Dabei ist aus der vom<br />

Gesetzgeber gewählten Formulierung zum einen zu schliessen, dass eine<br />

Baute mit zwei Geschossen grundsätzlich nicht unter den Begriff der Nebenbaute<br />

subsumiert werden darf. Zum andern kann von einer eingeschossigen<br />

Baute nur dann die Rede sein, wenn dem zusätzlichen Bereich über oder<br />

unter dem (Erd- bzw. Haupt-)Geschoss im Vergleich zum Hauptgeschoss nur<br />

eine völlig untergeordnete Bedeutung zukommt, dergestalt, dass der zusätzliche<br />

Bereich nur sehr beschränkt benutzbar ist. Eine solche beschränkte<br />

Benutzbarkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn der Dachaufbau nicht aufrecht<br />

begehbar ist, oder wenn der Kellerbereich weitgehend unter dem<br />

gewachsenen Terrain zu liegen kommt (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1990, Nr. 17, Erw. 3c,<br />

S.51 oben). Im Entscheid VGE 619/95 vom 19. Oktober 1995 hatte das<br />

Gericht das Kriterium der «Eingeschossigkeit» im Zusammenhang mit der<br />

Erstellung eines gedeckten Autoabstellplatzes in relativ steiler Hanglage zu<br />

prüfen. Dabei hielt es u.a. fest, dass an das Kriterium der «Eingeschossigkeit»<br />

dann weniger strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn der «flächenmässig<br />

grössere Bereich unterhalb des Abstellplatzes» «nicht durch<br />

Mauerwerk umfasst (‘eingewandet’) wird, sondern offen ausgestaltet ist»<br />

und «gleichzeitig die Stützmauern lediglich marginal aus dem bestehenden<br />

Terrain herausragen» (vgl. Prot.1995, S.1253 unten). Die unter dem Boden<br />

einer Nebenbaute zu akzeptierende, ohne oder nur mit geringer Terrainveränderung<br />

mögliche Nutzung des offenen («nicht eingewandeten») Raumes<br />

kann in etwa mit der gemäss Rechtsprechung ebenfalls als zulässig erkannten<br />

Nebennutzung eines Garagendaches als Terrasse verglichen werden (vgl.<br />

<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1987, Nr.8; VGE 1065/97 vom 8. April 1998, Erw.3b).<br />

e) Nach Massgabe dieser dargelegten Rechtsprechung und Grundsätze<br />

kann der bereits erstellte, am Augenschein angetroffene Baukörper nicht als<br />

«eingeschossig» gelten. Denn der unterkellerte Bereich, dessen Grundfläche<br />

etwas weniger als 2/3 der Grundfläche der beiden gedeckten Abstellplätze<br />

umfasst, ist bis auf eine Türöffnung sowie zwei Fensteröffnungen an der<br />

Nordfassade vollumfänglich durch Betonmauern «eingewandet». Zudem<br />

trifft es nicht zu, dass diese Betonmauern «lediglich marginal aus dem bestehenden<br />

Terrain herausragen». (…)<br />

(VGE 1002/03 vom 26. Juni <strong>2003</strong>).<br />

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