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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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8.2 Planungs- und Baurecht<br />

B. 8.2<br />

– Nebenbaute (§ 61 PBG).<br />

– Kriterium der Eingeschossigkeit.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Die Beschwerdeführer hatten in Hanglage abweichend von den bewilligten<br />

Plänen anstelle eines gedeckten Autounterstandes auf Stützpfeilern einen<br />

Autounterstand mit Kellerraum erstellt. Die Vorinstanzen argumentierten,<br />

der Baukörper weise zwei Geschosse auf und könne ohne gewisse Änderungen<br />

nicht als Nebenbaute betrachtet werden. Demgegenüber waren die<br />

Beschwerdeführer der Ansicht, bei den zwei gedeckten Abstellplätzen könne<br />

nicht von einem Geschoss gesprochen werden; zudem stelle die (teilweise)<br />

Unterkellerung kein eigenes Geschoss dar.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

4. b) Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen,<br />

Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe<br />

und 60 m 2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens<br />

2.50 m einzuhalten (§ 61 Abs. 1 PBG), wobei die Bewilligungsbehörde<br />

bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die<br />

Grenze gestatten kann (§ 61 Abs. 3 PBG). Im kommunalen Baureglement<br />

wird § 61 Abs. 1 und 3 PBG als Art. … BauR wiederholt.<br />

c) Die Parteien sind sich einig, dass die Kriterien «Unbewohntheit» und<br />

«Grundfläche» im konkreten Fall eingehalten sind. Ein Grenzbaurecht ist im<br />

Grundbuch eingetragen und vorliegend unbestritten.<br />

Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, dass die beiden überdachten<br />

Autoabstellplätze nicht als Geschoss zu betrachten seien, ist auf die zutreffenden<br />

Ausführungen im angefochtenen RRB (Erw.4.4ff.) zu verweisen. Zu<br />

ergänzen ist, dass das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE 1067/97 vom<br />

8. April 1998 (Erw.3b, Prot. S.249) entschieden hat, dass ein gedeckter, an<br />

ein Wohnhaus angebauter Abstellplatz für einen Personenwagen als eine<br />

Nebenbaute im Sinne von § 61 PBG (und nicht als Bestandteil des Hauptgebäudes)<br />

zu qualifizieren ist. Analog gilt auch ein (freistehender) sogenannter<br />

«Carport» (= überdachter Autoabstellplatz) als (eingeschossige) Nebenbaute.<br />

An einer solchen Qualifikation als Nebenbaute ändert sich nichts,<br />

wenn der mit einem massiven Betonflachdach versehene Autounterstand<br />

nicht an ein Wohnhaus, sondern an eine andere Garagenbaute angebaut ist<br />

(an dieser Stelle wird auf den Aspekt der teilweisen Unterkellerung noch<br />

nicht eingegangen, vgl. dazu nachfolgend Erw. 4d/e). Zusammenfassend ist<br />

entgegen der Meinung der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass ein<br />

überdachter Unterstand für zwei Personenwagen (ohne Unterkellerung) als<br />

(eingeschossige) Nebenbaute im Sinne von § 61 PBG gilt. Dafür spricht<br />

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