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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 2.2<br />

Eine eigentliche Beweisvereitelung im Sinne eines Handelns gegen Treu<br />

und Glauben (Art. 2 Abs. 2 ZGB) durch die Beklagte ist im vorliegenden Fall<br />

nicht gegeben. Es ist nicht nachgewiesen worden, dass die Angestellten der<br />

Bahn Anlass hatten und es ihnen auch möglich war, den Unfallschlitten<br />

sofort auszuscheiden und zu sichern. Die Aussagen der Zeugen J. und A.S.<br />

sind in diesem Punkt glaubhaft: Sie haben übereinstimmend ausgesagt, dass<br />

man den Unfallschlitten M. mangels (sofortiger) Reklamation nicht habe<br />

eruieren können und dieser den ganzen Tag im üblichen Kreislauf geblieben<br />

sei (vi-act. 28, S. 17 und 22). Jedenfalls mangels genügender Sicherheit über<br />

den genauen Geschehensablauf nach dem Unfallereignis kann der Beklagten<br />

deshalb keine bewusste, treuwidrige Beweisvereitelung vorgeworfen werden.<br />

Ebenso wenig führt die fehlende Aufzeichnungspflicht durch ein Videogerät<br />

sowie die fehlende Nummerierung der Schlitten dazu, dass im Falle der<br />

Beweislosigkeit entgegen der üblichen Beweislastregel die Beklagte zu<br />

beweisen hätte, dass die Bremsen des Schlittens funktionierten (vgl. hiezu<br />

auch Oftinger/Stark, a.a.O., Bd. II/1, § 19 N 90 f.).<br />

Mit ein Grund für die fehlende Beweislosigkeit war die lange Zeitdauer<br />

zwischen dem Beweisverfahren vor Bezirksgericht und dem Unfallereignis<br />

(rund dreieinhalb Jahre). Es ist gerichtsnotorisch, dass Zeugenaussagen nach<br />

einer derart langen Zeitdauer häufig ungenau oder sogar falsch sind. Mit der<br />

späten Klageeinreichung und dem Verzicht auf sofortige Beweissicherung<br />

durch die Klägerin wurde eine Befragung der Zeugen kurze Zeit nach dem<br />

Unfallereignis verunmöglicht. Die Klägerin hat es deshalb auch ihrer Untätigkeit<br />

zuzuschreiben, wenn in diesem Punkt der Prozess zu keinem klaren<br />

Ergebnis geführt hat.<br />

Immerhin rechtfertigt es sich, die Vorhaltungen der Klägerin in diesem<br />

Zusammenhang bei der erstinstanzlichen Kostenbeurteilung zu berücksichtigen<br />

(§ 59 Abs. 3 ZPO). Durch die fehlenden Massnahmen im Betrieb der<br />

Beklagten wurde die Sicherung des Beweises durch die Klägerin erschwert.<br />

So kann von einer Rodelbahnbetreiberin erwartet werden, dass die Schlitten<br />

nummeriert sind, um so Unfallschlitten auszuscheiden und auf ihre Funktionstüchtigkeit<br />

zu überprüfen. Ebenso fehlt oder fehlte es der Beklagten an<br />

einer klaren Instruktion der Angestellten und einem Sicherheitskonzept, welche<br />

konkreten Massnahmen nach einem erfolgten Unfall im Hinblick auf die<br />

Abklärung der Ursachen und Sicherung der Beweise vorzunehmen sind.<br />

6. Nach dem oben Gesagten rechtfertigt es sich trotz Klageabweisung, die<br />

erstinstanzlichen Kosten den Parteien in Anwendung von § 59 Abs. 3 ZPO je<br />

zur Hälfte aufzuerlegen. Die Parteikosten vor Erstinstanz sind deshalb wettzuschlagen.<br />

Insofern ist die Berufung teilweise gutzuheissen und das angefochtene<br />

Urteil abzuändern. Vor <strong>Kanton</strong>sgericht kann die Frage des mangelnden<br />

Sicherheitskonzepts der Beklagten bei den Kosten dagegen nicht<br />

mehr gewichtet werden. Da die Klägerin mit ihrer Berufung jedoch in einem<br />

Teilpunkt durchdringt, sind ihr nicht sämtliche Berufungskosten, welche<br />

gemäss §§ 10 und 34 GebO festzusetzen sind, aufzuerlegen, sondern einen<br />

Achtel der Beklagten zu überbinden. ...<br />

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