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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.1<br />

– gemäss dem vorliegenden Projekt die öffentliche Hauptnutzung des<br />

Grundstückes sowie die Interessen des Landschafts- und Heimatschutzes<br />

durch die private Nebennutzung in keiner Weise tangiert werden und<br />

– überwiegende nachbarliche Interessen, welche der privaten Nebennutzung<br />

entgegenstehen, nicht erkennbar sind.<br />

Insgesamt ist nicht ersichtlich, welche relevanten öffentlichen Interessen<br />

der unterirdischen Nutzung des Grundstückes KTN XY als Tiefgarage für<br />

das Grundstück KTN AB entgegenstehen. Andererseits besteht nicht nur ein<br />

privates sondern auch ein öffentliches Interesse daran, dass bei der Schaffung<br />

von Wohn- und Geschäftsräumen die durch den Neubau geschaffene Nachfrage<br />

nach Abstellplätzen auch durch die Erstellung der entsprechenden<br />

Abstellplätze befriedigt wird. Es kann damit verhindert werden, dass öffentliche<br />

Abstellplätze und weitere Verkehrsflächen verstellt und durch Dauerparkierer<br />

ihrem Zweck entzogen werden. Dass ein erhebliches privates<br />

Interesse an der Bereitstellung der für ein Wohn- und Geschäftshaus erforderlichen<br />

Abstellplätze besteht, ist wohl unbestritten. Nutzbarkeit, Vermietung<br />

und Verkauf von Wohn- und Geschäftsräumen hängen nicht zu letzt von<br />

den Parkierungsmöglichkeiten ab. Auch in der Kernzone sind Wohn- und<br />

Geschäftsräume, welche nicht über eigene Parkierungsmöglichkeiten verfügen,<br />

mit einem erheblichen Nachteil belastet. Insgesamt sprechen damit<br />

erhebliche private und öffentliche Interessen für die Erstellung einer Tiefgarage<br />

auf KTN XY. Es kommt massgeblich hinzu, dass die private Eigentümerin<br />

von KTN XY im jetzigen Zeitpunkt zwar kein öffentliches Interesse<br />

an der Erstellung eines unterirdischen Zuganges zu ihrem Grundstück nachzuweisen<br />

vermag, dass ihr aber zumindest ein nachvollziehbares (privates)<br />

Interesse an der Schaffung eines zusätzlichen Zuganges auf ihr Grundstück<br />

nicht abgesprochen werden kann, zumal sie zu Recht darauf hinweist, dass<br />

die bestehende Zufahrt nicht ideal ist und eine künftige unterirdische Erweiterung<br />

der Baute zwecks Sicherstellung der heutigen, im öffentlichen Interesse<br />

liegenden Nutzung durchaus Sinn macht. (…). Die private Grundeigentümerin<br />

weist zudem in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass das<br />

vorliegend zu beurteilende Projekt wohl die einzige absehbare Lösung für<br />

eine unterirdische und zureichende Erschliessung ihres Grundstückes darstellt.<br />

Damit liegen auch von Seiten der Grundeigentümerin erhebliche und<br />

nachvollziehbare Interessen an der Erstellung der Tiefgarage vor. Mit der<br />

Erstellung der geplanten Tiefgarage kann damit aufgrund der besonderen<br />

Situation eine für alle Seiten bessere Lösung erzielt werden und ein Ausnahmetatbestand<br />

im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. b PBG kann bejaht werden,<br />

sofern - wie geltend gemacht - eine Zufahrt für das Grundstück KTN XY<br />

rechtlich sichergestellt wird.<br />

(VGE 1034/02 vom 30. Januar <strong>2003</strong>).<br />

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