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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.1<br />

a) Sonst eine unzumutbare Härte einträte;<br />

b) dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere<br />

Lösung erzielt werden kann;<br />

c) Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung<br />

nahe legen oder<br />

d) dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt<br />

werden kann.<br />

Eine Ausnahmebewilligung muss mit den öffentlichen Interessen vereinbar<br />

sein und darf keine wesentlichen Interessen von Nachbarn verletzen (§<br />

73 Abs. 2 PBG).<br />

Entgegen der Ansicht des Regierungsrates ist es demnach gemäss gesetzlicher<br />

Regelung und dargelegter Lehre und Rechtsprechung nicht so, dass<br />

eine Ausnahme von der Nutzungsordnung nicht möglich ist. Der in § 73 PBG<br />

verwendete Begriff «Bauvorschriften» umfasst neben Gestaltungs- und technischen<br />

Vorschriften auch Nutzungsvorschriften. § 73 PBG ist damit auch für<br />

die Beurteilung von Ausnahmen vom Erfordernis der Zonenkonformität<br />

innerhalb der Bauzonen massgebend (vgl. auch Haller/Karlen, Raumplanungs-,<br />

Bau- und Umweltrecht, 3.A., Band I, Rz 684; Ruch, Kommentar<br />

RPG, Art. 23 N 22; Schürmann/Hänni, a.a.O., S. 165, 270; EJPD/BRP, Erläuterungen<br />

zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 22 N 29).<br />

d) Es stellt sich damit die Frage, ob vorliegend eine Ausnahmesituation<br />

vorliegt, welche den Bau der privaten Tiefgarage auf dem Grundstück KTN<br />

XY erlaubt.<br />

Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das Grundstück<br />

KTN XY im Eigentum eines Privaten befindet und es sich dabei nicht um ein<br />

Grundstück handelt, welches unmittelbar der Erfüllung verfassungsmässiger<br />

Aufgaben der öffentlichen Hand dient. Diesem Umstand ist bei der Gegenüberstellung<br />

von betroffenen privaten mit öffentlichen Interessen Rechnung<br />

zu tragen. Des Weiteren ist unbestritten, dass auf dem im alten Dorfkern, in<br />

einem eng bebauten Gebiet gelegenen und auf zwei Seiten an Verkehrswege<br />

angrenzenden Grundstück des Beschwerdeführers die gemäss PBG und<br />

BauR erforderlichen Abstellflächen nicht bereit gestellt werden können bzw.<br />

höchstens mittels komplizierten und aufwändigen Techniken (z.B. Unterkellerung<br />

und Autoliftanlage) erstellt werden könnten, wobei diesbezüglich die<br />

Ein- bzw. Ausfahrt weitere Fragen aufwerfen würde. Der Gemeinderat hat<br />

den Beschwerdeführer aus diesem Grund von der Erstellung von Abstellplätzen<br />

denn auch dispensiert.<br />

Ferner gilt im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass<br />

– die von privater Seite beanspruchte Nutzung lediglich den Untergrund des<br />

in der öffentlichen Zone gelegenen Grundstückes betrifft und die Grösse<br />

der beanspruchten Fläche im Vergleich zur Grösse des gesamten Grundstückes<br />

von untergeordneter Bedeutung ist,<br />

– die private Nebennutzung gegen Aussen nicht in Erscheinung tritt,<br />

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