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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.1<br />

zone) unterstellt. Während der Verwendungszweck der öffentlichen Zone im<br />

ersten Fall eher weit gefasst ist, wird der Begriff des öffentlichen Interesses<br />

im zweiten Fall eher eng ausgelegt und die öffentliche Zone steht praktisch<br />

ausschliesslich mehr der verfassungsmässigen Aufgabenerfüllung zur Verfügung<br />

(v.a. Verwaltungsgebäude, Schulen, Spitäler, militärische Anlagen).<br />

Bezweckt die öffentliche Zone die Sicherstellung der Raumbedürfnisse verfassungsmässiger<br />

Aufgaben des Staates, so ist eine Nutzung zu privaten<br />

Zwecken wohl in der Regel nicht zulässig. Andererseits kann bei der öffentlichen<br />

Zone zugeteilten und häufig in privatem Eigentum stehenden historischen<br />

Stätten, Grünanlagen oder Alterswohnsiedlungen eine private (Neben)<br />

Nutzung wohl nicht in jedem Fall generell ausgeschlossen und als nicht<br />

zonenkonform qualifiziert werden. Dies auch in Berücksichtigung des dem<br />

Gemeinderat bei der Zoneneinteilung zukommenden Ermessens (vgl. z.B. in<br />

der Gemeinde C Zuteilung eines öffentlichen Platzes, Parkhauses und<br />

Museum in Kernzone und nicht in öffentliche Zone). Zusammenfassend ist<br />

festzuhalten, dass die Frage nach der Zulässigkeit privater Bauten auf Grundstücken<br />

der öffentlichen Zone immer in Berücksichtigung der zugrunde liegenden<br />

gesetzlichen Regelung, der konkreten Zweckbestimmung des<br />

Grundstückes und der projektierten Bauten mit ihren Auswirkungen zu beurteilen<br />

ist und nicht generell beantwortet werden kann.<br />

In diesem Sinne wird auch in der Lehre verlangt, dass die Auswirkungen<br />

eines Bauverbotes für private Bauten und Anlagen in einer öffentlichen Zone<br />

im Einzelfall mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit überprüft<br />

wird, da das Bauverbot im Ergebnis nicht in jedem Fall in einem vernünftigen<br />

Verhältnis zum angestrebten öffentlichen Zweck steht (vgl. Gsponer,<br />

a.a.O., S. 170). Die ausnahmsweise Zulassung einer privaten Nebennutzung<br />

in einer öffentlichen Zone wird in Übereinstimmung mit der oben dargestellten<br />

Berner Praxis einerseits für sachlich mit der öffentlichen Nutzung verbundene<br />

private Nebennutzungen und andererseits für die Nutzung von<br />

brachliegendem Land stipuliert (vgl. Gsponer, a.a.O., S. 170 ff.).<br />

Die dargestellte Forderung kann sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung<br />

stützen, wonach selbst bei ausdrücklichem Verbot einer privaten<br />

Nutzung oder Bebauung in der öffentlichen Zone gemäss kantonaler Gesetzgebung<br />

in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes von der starren<br />

Handhabung dieser Bauvorschrift im Rahmen einer Ausnahmebewilligung<br />

dispensiert werden kann, wenn die Anwendung im Einzelfall zu einer übermässigen<br />

Beschränkung Privater führen würde, ohne dass dies durch entsprechend<br />

schwerwiegende öffentliche Interessen gefordert wäre (ZBl 1981<br />

S. 527, 533 f; gl.M. Huber, Die Ausnützungsziffer, S. 137).<br />

Ausnahmen von der Zonenkonformität regelt gemäss Art. 23 RPG das<br />

kantonale Recht. Eine entsprechende Bestimmung findet sich in § 73 PBG.<br />

Danach kann die zuständige Bewilligungsbehörde für Bauten und Anlagen<br />

innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den im PBG oder in den Bauvorschriften<br />

der Gemeinden festgelegten Bestimmungen bewilligen, wenn und<br />

soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn:<br />

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