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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.1<br />

Auch wenn der geplanten Tiefgarage eine öffentliche Zweckbestimmung<br />

nicht zugesprochen werden kann, so stellt sich dennoch die Frage, ob private<br />

Bauten in der öffentlichen Zone generell verboten sind.<br />

c) Aus der Funktion der öffentlichen Zone, die Raumbedürfnisse für die<br />

öffentliche Nutzung sicherzustellen, wird verschiedentlich ein Verbot, auf<br />

jeden Fall aber die Einschränkung der Errichtung von neuen privaten Bauten<br />

und Anlagen in der öffentlichen Zone abgeleitet (vgl. Gsponer, Die Zone für<br />

öffentliche Bauten und Anlagen, S. 162; Zimmerlin, Baugesetz des <strong>Kanton</strong>s<br />

Aargau, 2.A., S. 314; Schürmann/Hänni; Planungs-, Bau- und besonderes<br />

Umweltschutzrecht, 3.A., S. 141). Die Zuteilung von Land eines Privaten in<br />

die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen stellt unstreitig eine einschneidende<br />

Eigentumsbeschränkung dar und sie bewirkt häufig die Einleitung des<br />

Enteignungsverfahrens. Es ist nun aber nicht so, dass schweizweit private<br />

Bauten in öffentlichen Zonen generell unzulässig sind. Diesbezüglich finden<br />

sich unterschiedliche Regelungen und Rechtsanwendungen. Der <strong>Kanton</strong><br />

Luzern verbietet z.B. ausdrücklich die Erstellung von privaten Bauten in der<br />

öffentlichen Zone (§ 51 Abs. 2 PBG LU). Auch das Baugesetz des <strong>Kanton</strong>s<br />

Aargau lässt zonenwidrige Bauten in der Zone für öffentliche Bauten und<br />

Anlagen nicht zu (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des <strong>Kanton</strong>s Aargau, 2. A.,<br />

S. 314). Die Baugesetze der <strong>Kanton</strong>e BL und BS sehen demgegenüber eine<br />

private Nutzung vor, soweit dem keine öffentlichen Interessen entgegenstehen<br />

(vgl. Gsponer, a.a.O., S. 162 m.H. auf § 24 Abs. 2 BauG BL und § 4<br />

Abs. 2 HBG BS). Im Baugesetz des <strong>Kanton</strong>s Bern ist eine private Nutzung<br />

zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, gemäss der Praxis ist das Gemeinwesen<br />

jedoch berechtigt, Nebennutzungen nicht öffentlicher Art vorzusehen, wenn<br />

sie in einem sachlichen Zusammenhang zur betreffenden Hauptnutzung stehen<br />

oder wenn damit ungenutztes Bauvolumen oder brachliegende Parzellenteile,<br />

die von untergeordneter Bedeutung sind, sinnvoll genutzt werden<br />

können und keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen beeinträchtigt<br />

sind (Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des <strong>Kanton</strong>s Bern, Art. 77 Rz 4).<br />

Im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> ergibt sich aus § 33 Abs. 1 PBG ein Verbot für private<br />

Bauten in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. § 33 Abs. 1 PBG hält<br />

fest, dass das in den Nutzungsplänen für öffentliche Bauten und Anlagen<br />

bestimmte und das innerhalb von Baulinien liegende Land nicht mehr anderweitig<br />

überbaut werden darf. An bestehenden Bauten und Anlagen dürfen nur<br />

die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden.<br />

Die unterschiedliche Praxis und Normierung in den <strong>Kanton</strong>en resultiert<br />

nicht zuletzt aus den unterschiedlichen Zweckbestimmungen der öffentlichen<br />

Zone in den kantonalen und kommunalen Gesetzen. Einerseits wird<br />

die öffentliche Zone generell für sämtliche vorhandenen und künftigen dem<br />

öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen angewendet. Andererseits<br />

werden z.B. Grünzonen, Kirchen, Alterswohnungen, Kulturdenkmäler<br />

oder historische Stätten, welche grundsätzlich aufgrund ihrer Funktion ebenfalls<br />

von allgemeiner Bedeutung sind, nicht der öffentlichen Zone zugeteilt<br />

sondern anderen Zonen (z.B. Grünzone, Schutzzone, Gewerbezone, Wohn-<br />

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