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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.1<br />

(zumal in unmittelbarer Nähe ausreichend Parkraum vorhanden sei) und<br />

andere Instrumente eine Berücksichtigung einer Ausnahmesituation nicht<br />

zuliessen.<br />

Die Stiftung X macht in ihrer Eingabe geltend, dass sie eine Sicherstellung<br />

einer unterirdischen Erschliessung ihrer Liegenschaft als äusserst bedeutsam<br />

erachte und die vorgeschlagene Massnahme die einzige absehbare Lösung<br />

für die Zufahrt zu einer späteren unterirdischen Erweiterung der bestehenden<br />

Magazine und des Kulturgüterschutzraumes oder anderen mit den Zwecken<br />

der Stiftung und ihrer Mieter direkt zusammenhängenden Vorhaben sei.<br />

Sie habe bereits gegenüber dem Gemeinderat geltend gemacht, dass aus diesem<br />

Grunde gewichtige öffentliche Interessen an der Erstellung der unterirdischen<br />

Baute bestünden. Auch der Beschwerdeführer beruft sich wiederholt<br />

darauf, dass die Tiefgarage der unterirdischen Erschliessung der Liegenschaft<br />

KTN XY dienen soll.<br />

a) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist unter anderem,<br />

dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen<br />

(Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Allgemein gilt, dass Zonenkonformität einen<br />

positiven, funktionalen Zusammenhang zwischen Bauvorhaben und Zonenzweck<br />

verlangt; d.h. das Bauvorhaben muss jener Nutzung dienen, für welche<br />

die Zone bestimmt ist. Dies ist nicht schon dann der Fall wenn das Bauwerk<br />

dem Zonenzweck nicht entgegensteht (Schürmann/Hänni, Planungs-,<br />

Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3.A., S. 163; EJPD/BRP, Erläuterungen<br />

zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 22 N 29).<br />

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in welcher die geplante Tiefgarage<br />

liegen soll, ist eine Bauzone (§ 18 Abs. 2 lit. e PBG). Weitere Vorschriften<br />

über den Zweck der öffentlichen Zone finden sich im kantonalen<br />

Recht nicht. Das Baureglement der Gemeinde … (BauR) hält in Art. 34 in<br />

Bezug auf die öffentliche Zone fest, dass diese für öffentliche und öffentlichen<br />

Zwecken dienenden Bauten und Anlagen bestimmt ist, wie Kirchen,<br />

Friedhöfe, Schulhäuser, Spitäler, Anlagen öffentlicher Dienste, Gemeindeanlagen,<br />

Mehrzweckhallen. Die öffentliche Zone dient damit der Wahrnehmung<br />

öffentlicher Aufgaben.<br />

b) Wie der Regierungsrat in seinem Entscheid zu Recht festhält, geht es im<br />

vorliegenden Fall um die Bewilligung einer Nebenanlage zu einem bereits<br />

rechtskräftig bewilligten Wohn- und Geschäftshaus. Unbestritten könnte das<br />

Wohn- und Geschäftshaus selber in der öffentlichen Zone nicht bewilligt<br />

werden. Der Regierungsrat hat auch zu Recht erkannt, dass es der unterirdischen<br />

Garage an einem Zusammenhang zur öffentlichen Zone, in welcher sie<br />

vorgesehen ist, zur Zeit fehlt. Die Parkplätze sollen nicht der Öffentlichkeit<br />

zur Verfügung gestellt werden, sondern sie dienen privaten Zwecken. Daraus,<br />

dass die Garage als unterirdischer Zugang zum Grundstück der Stiftung<br />

X vielleicht einmal dienen soll, kann im heutigen Zeitpunkt ebenfalls keine<br />

öffentliche Zweckbestimmung abgeleitet werden. (…).<br />

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