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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 8.1<br />

Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat<br />

das Bundesgericht mit Urteil 1P.557/<strong>2003</strong> vom 12. Dezember <strong>2003</strong> abgewiesen,<br />

soweit es darauf eingetreten ist.<br />

7.2 Bezirke und Gemeinden<br />

(vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2003</strong>, Vollstreckungsrecht Nr. 17.1).<br />

8. Planungs- und Baurecht; Natur-, Landschafts- und Heimatschutz<br />

8.1 Planungs- und Baurecht<br />

– Baubewilligung für privat genutzte Baute (Tiefgarage) in öffentlicher Zone.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Der private Bauherr A. hat vom Gemeinderat am 12. Juni 1998 die Bewilligung<br />

zur Erstellung eines Wohn- und Geschäftshauses auf seinem in<br />

der Kernzone gelegenen Grundstück KTN AB erhalten. Mit Eingabe vom<br />

17. Juli 2001 ersucht er um Bewilligung zur Erstellung einer Tiefgarage auf<br />

dem Nachbargrundstück KTN XY, welches in der öffentlichen Zone liegt<br />

und der privaten Stiftung X gehört, wobei das Einverständnis der Stiftung<br />

vorliegt.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Die Vorinstanzen begründen die Abweisung des Baugesuches im<br />

Wesentlichen damit, dass die Tiefgarage dem Wohn- und Geschäftshaus auf<br />

KTN AB diene und in der öffentlichen Zone nicht zonenkonform sei. Die<br />

Tiefgarage diene nicht der Allgemeinheit und die Öffentlichkeit werde faktisch<br />

von der Nutzung der Garage ausgeschlossen. Allfällige künftige Bauvorhaben<br />

der Stiftung X, für welche eine unterirdische Erschliessung der<br />

Liegenschaft KTN XY über die Liegenschaft KTN AB geltend gemacht<br />

werde, seien für die Beurteilung der Zonenkonformität unerheblich. Konkrete<br />

Pläne für unterirdische Erweiterungsbauten lägen ohnehin nicht vor.<br />

Eine Ausnahme von der Nutzungsordnung sei im Übrigen nicht möglich. Der<br />

Gemeinderat macht zudem geltend, dass auch wenn eine Ausnahmesituation<br />

auf Seiten des Beschwerdeführers anerkannt würde, dieser mit dem gesetzlich<br />

vorgegebenen Instrument der Ersatzabgabe Rechnung getragen werde<br />

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