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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 7.1<br />

Nachkredites das Wort ergriffen und dabei folgende drei Fragen an den<br />

Gemeinderat gerichtet hat (vgl. Vi-act. 8, S. 3):<br />

Wie lautet der Auftrag oder das Ziel des Gemeinderates zu dieser Konzeptgruppe<br />

im Detail<br />

Wie setzt sich dieser Kredit von Fr. 300’000.– im Detail zusammen und<br />

welche Gegenleistung kriegt die Gemeinde dafür<br />

Ist der Kredit von Fr. 300’000.– bereits schon angebraucht oder, wenn<br />

nicht, sind eventuell Forderungen vorhanden, die grundsätzlich in diesem<br />

Jahr generiert worden sind<br />

In der vorliegenden Beschwerde (S. 12) werden diese drei Fragen etwas<br />

anders formuliert, im Kern geht es indessen jeweils um das Gleiche.<br />

Zu diesen Fragen nahm Gemeinderat Werner Herrmann, Mitglied der<br />

Konzeptgruppe, zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt Stellung. Die<br />

Aufgaben und Ziele der Konzeptgruppe wurden detailliert dargelegt. Die<br />

Zusammensetzung des Kredites wurde mit Aufwendungen im Planungsbereich,<br />

in der Öffentlichkeitsarbeit, für rechtliche Abklärungen, für Vorarbeiten<br />

hinsichtlich der Erschliessung etc. umschrieben. Dabei wurde betont,<br />

dass zu diesem Zeitpunkt noch keine konkreten Details (mit Zahlen) aufgezeigt<br />

werden können. Zudem wurde festgehalten, dass von den Fr.<br />

300’000.– noch keine Ausgaben getätigt worden seien; an der nächsten<br />

Gemeinderatssitzung sei vorgesehen, über die ersten Ausgaben zu beschliessen.<br />

Im Anschluss daran ergriff der Beschwerdeführer erneut das Wort und<br />

bemängelte, dass nicht alle Fragen vollständig beantwortet seien. Seine Kritik,<br />

welche auch als Begründung seines Rückweisungsantrages diente, richtete<br />

sich hauptsächlich gegen den Umstand, wonach über die Zusammensetzung<br />

des Kredites von Fr. 300’000.– keine genauen Angaben vorlägen (vgl.<br />

Vi-act.8, S.6 oben).<br />

In der Folge plädierte Gemeinderat Daniel Landolt, ebenfalls Mitglied der<br />

Konzeptgruppe, für eine Ablehnung des vom Beschwerdeführer gestellten<br />

Rückweisungsantrages. (…)<br />

Nach weiteren Wortmeldungen erfolgte die Abstimmung über den Rückweisungsantrag<br />

des Beschwerdeführers, welcher mit 55 Ja gegen 86 Nein<br />

abgelehnt wurde.<br />

d) Aus diesen Angaben ist abzuleiten, dass der umstrittene Nachkredit von<br />

Fr. 300’000.– auf einer Schätzung basiert und dass dieser Umstand an der<br />

Gemeindeversammlung vom 11. April <strong>2003</strong> offen gelegt wurde. Wenn somit<br />

die an der Gemeindeversammlung teilnehmenden Stimmbürgerinnen und<br />

Stimmbürger in Kenntnis der Rüge, wonach die geplante Verwendung des<br />

Kredites von Fr. 300’000.– nicht konkreter (bzw. detaillierter) dargelegt worden<br />

sei, den mit dieser Rüge mitbegründeten Rückweisungsantrag mehrheitlich<br />

abgelehnt haben, kann dies nicht als behördliche Irreführung der Stimmberechtigten<br />

oder als unerlaubte Beeinflussung betrachtet werden. (…).<br />

(VGE 869/03 vom 20. August <strong>2003</strong>).<br />

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