EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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B. 7.1<br />
Lasten der Investitionsrechnung <strong>2003</strong> einzuholen (vgl. Vernehmlassung, S.4,<br />
Ziff.5 i.V.m. Vi-act.6).<br />
Auch wenn bei dieser Sachlage der Gemeinderat die betreffenden Fr.<br />
300’000.– nicht in das an der Gemeindeversammlung vom 25. Okt. 2002<br />
behandelte Budget <strong>2003</strong> aufgenommen hat, gibt diese Vorgehensweise entgegen<br />
der Meinung des Beschwerdeführers keinen Anlass zur Beanstandung.<br />
Denn nach § 36 Abs.1 FHG ist es zulässig, dann, wenn für einen vorgesehenen<br />
Zweck ein Voranschlagskredit fehlt oder nicht ausreicht, dafür einen<br />
Nachkredit einzuholen. Gemäss § 39 Abs.1 lit.a FHG ist die Gemeindeversammlung<br />
für die Festsetzung sowohl des Voranschlages, als auch der Nachkredite<br />
zuständig. Bezüglich der Zuständigkeit spielt es somit keine Rolle,<br />
ob der umstrittene Planungskostenbeitrag via Voranschlag oder via Nachkredit<br />
bewilligt wird. In beiden Fällen haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger<br />
an der Gemeindeversammlung die Möglichkeit, eine ihnen nicht<br />
genehme Ausgabe abzulehnen. Im konkreten Fall hat der Gemeinderat<br />
den betreffenden Planungskostenbeitrag an der Gemeindeversammlung vom<br />
11. April <strong>2003</strong> als Nachkredit zu Lasten der Investitionsrechnung <strong>2003</strong><br />
vorgelegt und der nach Gesetz dafür zuständige Entscheidungsträger<br />
(Gemeindeversammlung) hat ihn genehmigt. Darin ist keine Verletzung des<br />
Finanzhaushaltsgesetzes zu erblicken.<br />
3. a) Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 34 Abs.<br />
2 BV. Durch unrichtige Information (insbesondere Verheimlichung von Tatsachen)<br />
seitens des Gemeinderates sei die Willensbildung der Stimmbürger<br />
in wesentlichem Ausmass beeinflusst worden und habe deren Stimmabgabe<br />
verfälscht. Dies wiederum habe dazu geführt, dass die Gemeindeversammlung<br />
die Vorlage betreffend Nachkredit angenommen und den Rückweisungsantrag<br />
des Beschwerdeführers abgelehnt habe (vgl. Beschwerdebegründung,<br />
S. 11 ff.).<br />
b) Wichtigstes und die ganze Praxis zur Stimmrechtsbeschwerde beherrschendes<br />
Prinzip ist der in § 54 Abs. 1 WAG normierte Grundsatz, wonach<br />
kein Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung anerkannt werden darf, das den<br />
Willen der Urnengänger nicht zuverlässig und unverfälscht wiedergibt (verfassungsmässiger<br />
Anspruch garantiert durch Art. 34 Abs. 2 BV). § 54 WAG<br />
gilt gemäss § 1 Abs. 2 WAG ausdrücklich auch für Abstimmungen, die in den<br />
Gemeinden offen durchgeführt werden (vgl. VGE 966/02 vom 17. April<br />
<strong>2003</strong>, Erw.3b, mit Hinweis auf 650/96 vom 17. Januar 1997, Erw. 3a, teilweise<br />
publiziert in EVGE-<strong>SZ</strong> 1997, Nr. 11, S. 30). Die zuständige Behörde<br />
ist verpflichtet, objektiv und selbstverständlich auch wahrheitsgetreu über<br />
eine Abstimmungsvorlage zu informieren (vgl. dazu Häfelin/Haller,<br />
Schweiz. Bundesstaatsrecht, 5. Aufl. 2001, Rz. 1390 ff.; vgl. auch VGE<br />
870/00 vom 24. Aug. 2000, Erw.3a mit weiteren Hinweisen).<br />
c) Dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 11. April <strong>2003</strong> ist zu<br />
entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Behandlung des umstrittenen<br />
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