22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. 7.1<br />

wobei zur Berechnung der für das Ausgabenreferendum massgebenden<br />

Ausgabenhöhe in diesem Fall die Tranchen zusammenzuzählen sind (vgl.<br />

Hangartner/ Kley, a.a.O. Rz. 1882).<br />

Im Lichte dieser Rechtsprechung und Lehre zum Finanzreferendum ergibt<br />

sich eindeutig, dass in der vorliegend zu beurteilenden Ausgabenbewilligung<br />

von Fr. 300’000.– für Planungskosten hinsichtlich der Insel Ufnau eine einmalige<br />

neue Ausgabe zu erblicken ist, auch wenn die Gemeindeversammlung<br />

im Vorjahr (2002) bereits einmal für die Insel Ufnau einen Planungskostenbeitrag<br />

(zur Ermittlung der Planungskosten, vgl. Vi-act.4) genehmigt hat.<br />

d) Aus all diesen Gründen ist zusammenfassend festzuhalten,<br />

dass der angefochtene Gemeinderatsbeschluss, mit welchem im<br />

Zusammenhang mit der Investitionsrechnung <strong>2003</strong> ein Nachkredit von<br />

Fr. 300’000.– als «Investitionsbeitrag Planungskosten Insel Ufnau» genehmigt<br />

wurde, unter § 31 lit.c FHG fällt,<br />

und dass – da die in § 31 lit.c FHG enthaltene Schwelle nicht überschritten<br />

wird – die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sinngemäss für die<br />

umstrittene Ausgabenbewilligung eine Urnenabstimmung nötig gewesen<br />

wäre, unbegründet ist.<br />

e) Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass hinsichtlich des Investitionsbeitrags<br />

von Fr. 300’000.– an die Planungskosten für die Insel Ufnau<br />

kein Voranschlagskredit eingeholt wurde, drängen sich folgende Bemerkungen<br />

auf. In der Vernehmlassung des Gemeinderates wurde überzeugend und<br />

nachvollziehbar dargelegt,<br />

dass der Gemeinderat ursprünglich an der Sitzung vom 11. Juli 2002 davon<br />

ausging, abgesehen von einem an der Herbstgemeindeversammlung 2002<br />

einzuholenden Nachkredit von Fr. 50’000.– den für das Jahr <strong>2003</strong> geschätzten<br />

Finanzbedarf im Zusammenhang mit der Insel Ufnau von rund Fr.<br />

300’000.– als Vorfinanzierung zu gewähren, welche zurückzuzahlen sei bzw.<br />

bei einer Beitragsleistung an die Insel Ufnau angerechnet werde (vgl. Vernehmlassung,<br />

S.4 oben i.V.m. GRB Nr. 432 vom 11. Juli 2002 = Vi-act.4),<br />

dass in den Finanzplan <strong>2003</strong>-2006 für die Insel Ufnau im Jahre 2004 ein<br />

Investitionsbeitrag von einer Million Franken aufgenommen wurde (vgl.<br />

Vernehmlassung, S.4, Ziff.4 i.V.m. Vi-act.5, S.35),<br />

dass der Gemeinderat anlässlich der Budgetsitzung vom 12. Sept. 2002 zur<br />

Erkenntnis kam, im Falle einer Ablehnung eines künftigen Sachgeschäftes<br />

«Ufnau» müssten die vorfinanzierten Mittel (vom Kloster Einsiedeln als<br />

Eigentümer der Insel, oder allenfalls von der noch nicht bestehenden Stiftung)<br />

zurückgefordert werden, was man vermeiden wollte, weshalb in diesem<br />

Zeitpunkt darauf verzichtet wurde, die erwähnten Fr. 300’000.– ins Budget<br />

<strong>2003</strong> aufzunehmen (vgl. Vernehmlassung, S.4, Ziff.5),<br />

und dass der Gemeinderat nach weiteren Abklärungen an der Sitzung vom<br />

21. Nov. 2002 beschloss, hinsichtlich der erwähnten Fr. 300’000.– für im<br />

Jahre <strong>2003</strong> anfallende Planungskosten anstelle der ursprünglich geplanten<br />

Vorfinanzierung neu an der Frühjahrsgemeinde <strong>2003</strong> einen Nachkredit zu<br />

102

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!