EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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B. 7.1<br />
nicht überschritten. Mit anderen Worten hätte die Gemeindeversammlung<br />
Freienbach bereits im Jahre 2002 Planungskosten von rund Fr. 360’000.–<br />
bewilligen können, ohne dass nach Massgabe von § 31 lit.c FHG ein Verpflichtungskredit<br />
erforderlich gewesen wäre.<br />
Im Übrigen kann auch aus der vom Gesetzgeber festgelegten Relation der<br />
in § 31 lit.d FHG und § 31 lit.c FHG definierten Prozentsätze – 0.5 % bei<br />
wiederkehrenden neuen Ausgaben zu 1.5 % bei einmaligen neuen Ausgaben,<br />
was einem Faktor «x3» entspricht – abgeleitet werden, dass grundsätzlich<br />
frühestens dann von wiederkehrenden Ausgaben gesprochen werden kann,<br />
wenn zu erwarten ist, dass die benötigten Mittel mindestens während drei<br />
Haushaltjahren anfallen (was hier nicht zutrifft; vgl. zum Ganzen auch noch<br />
nachfolgend, Erw.cc).<br />
cc) Für das vorliegende Ergebnis, wonach hinsichtlich der vorliegenden<br />
Planungskosten für die Insel Ufnau von einer einmaligen neuen Ausgabe im<br />
Sinne von § 31 lit.c FHG auszugehen ist, sprechen insbesondere auch die<br />
nachfolgenden Ausführungen. Die kantonalen Verfassungs- und Gesetzesvorschriften<br />
über das Finanzreferendum unterscheiden regelmässig zwischen<br />
einmaligen und wiederkehrenden Ausgaben. Die für das Referendum<br />
massgebliche Ausgabenhöhe wird für wiederkehrende Ausgaben tiefer angesetzt<br />
(vgl. Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und <strong>Kanton</strong>en<br />
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, Rz. 1879 i.V.m.<br />
Rz. 1937). Nach Lehre und Rechtsprechung erfolgt die einmalige Ausgabe<br />
für einen einmaligen Zweck. Sie ist auch dann gegeben, wenn die Ausgabe<br />
nicht auf einmal erfolgt und deshalb die nötigen Kredite aufgeteilt werden<br />
(vgl. Hangartner/Kley, a.a.O., Rz.1880). In einem Fall, welcher den <strong>Kanton</strong><br />
Thurgau betraf, hatte das kantonale Parlament die geschätzten Kosten von<br />
Fr. 550’000.– bis Fr. 600’000.– für ein Projekt zur Arbeitsplatzbewertung für<br />
die kantonalthurgauische Verwaltung, welches während 3 Jahren ausgeführt<br />
werden sollte, als jährlich wiederkehrende Ausgabe betrachtet. Demgegenüber<br />
hielt das Bundesgericht fest, dass das Geld zwar nach Massgabe der<br />
geleisteten Arbeiten in mehreren Jahren ausgegeben werde, dass es sich aber<br />
nicht um eine jährlich wiederkehrende Verwendung, sondern um eine lediglich<br />
in Tranchen aufgeteilte Gesamtausgabe handle (vgl. Hangartner/Kley,<br />
a.a.O. Rz. 1880, mit Verweis auf BGE 99 Ia 192).<br />
Demgegenüber liegen wiederkehrende Ausgaben vor, wenn eine Leistung<br />
periodisch fällig wird. Die Gesamtdauer des Vorgehens bzw. Vorhabens und<br />
damit die Gesamtsumme stehen nicht fest (vgl. Hangartner/Kley, a.a.O. Rz.<br />
1881 mit Verweis auf BGE 121 I 294; vgl. auch Thalmann, a.a.O. S.397,<br />
Ziff.3.4.2; Daniel Arn, Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, Bern<br />
1999, Vorbem. Zu Art.70-79, Rz.65). Massgeblich ist grundsätzlich, ob sich<br />
die wiederkehrend getätigten Ausgaben in einer unbestimmten Zahl von Jahren<br />
wiederholen werden. Wird hingegen die Massnahme befristet (z.B. eine<br />
Subvention dreimal hintereinander in gleicher Höhe ausgerichtet), so handelt<br />
es sich um ein in sich geschlossenes Vorhaben, welches unter dem Gesichtspunkt<br />
des Ausgabenreferendums als einmalige Ausgabe betrachtet wird,<br />
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