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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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auch nicht begründet, wozu die Klägerin verpflichtet wäre. Es sind keine<br />

Gründe ersichtlich, weshalb die Klägerin diesen Einwand nicht bereits vor<br />

Erstinstanz hätte geltend machen können. Der Einwand hilft ihr aber auch in<br />

der Sache nichts, selbst wenn er gehört werden könnte. Flattervorhänge sind<br />

eine mögliche Massnahme der Bremsanzeige. Wenn sie bei einzelnen Rodelbahnen<br />

installiert sind (die Klägerin verweist auf die Anlagen ‚Wirzweli’ und<br />

‚Fräkigaudi’), so heisst das keinesfalls, dass diese Massnahme bei anderen<br />

Anlagen sinnvoll, geschweige denn sogar notwendig ist. Sinnvoll können Flattervorhänge<br />

insbesondere bei Anlagen sein, die von ihrer topographischen<br />

Situation und vom Zielpublikum her auf schnelles, sportliches Rodelfahren<br />

ausgelegt sind. Das ist hier (...) als typische Familien- und Kinderbahn nicht<br />

der Fall. Zu den Flattervorhängen noch dies: Sie können zwar in der Regel zu<br />

einem stärkeren Bremsen anhalten, aber unter Umständen auch die Sichtsituation<br />

und damit die Übersicht auf den vorangehenden Verkehr auf der Bahn<br />

beeinträchtigen. Denkbar ist ebenso, dass gerade jugendliche Fahrer den Vorhängen<br />

durch Vorhalten der Hand oder Beugung des Kopfes auszuweichen versuchen,<br />

was Fehlmanipulationen oder eine beeinträchtigte Sicht zur Folge<br />

haben kann. Es ist deshalb keineswegs evident, dass solche Flattervorhänge in<br />

jedem Fall und insbesondere auf Familienbahnen die Sicherheit auf der Anlage<br />

erhöhen und dazu beitragen, vermehrt Auffahrkollisionen zu verhindern.<br />

e) Startintervalle : ...<br />

f) Passive Sicherheit des Schlittens und Bremssystem: ...<br />

g) Sicherheit bei der Auslaufstrecke: ...<br />

h) Fehlende Kausalität: ...<br />

A. 2.2<br />

4. Zusammengefasst steht damit fest, dass eine Haftung der Beklagten aus<br />

Vertrag oder gestützt auf Art. 41, 55 oder 58 OR in Bezug auf den Unfall der<br />

Klägerin vom 29. September 1996 zu verneinen ist, nachdem<br />

– in Würdigung der gesamten Aktenlage und des Beweisergebnisses der<br />

Beweis dafür, dass die Bremsen am Schlitten der Kinder M. nicht oder nicht<br />

genügend funktionierten, nicht erbracht ist,<br />

– die Sicherheitsvorkehrungen bei der beklagtischen Rodelbahn im Zeitpunkt<br />

des Unfalls als tauglich und ausreichend zu werten sind und<br />

– die Anlageführung der Bahn allgemein, speziell aber die Auslaufstrecke,<br />

angesichts der aktiven und leicht handbaren Bremsvorrichtung des Schlittens<br />

sowie den zahlreichen Bremswarntafeln, sicherheitstechnisch nicht mangelhaft<br />

war.<br />

5. Es ist unbestritten, dass der Unfallschlitten der Kinder M. nicht gesichert<br />

wurde, womit die Überprüfung dessen Bremsfunktion nicht möglich<br />

war. Ebenso wenig fand eine Bandaufzeichnung der Kollision statt, nachdem<br />

das Videogeräte der Beklagten in der Talstation über keine Aufzeichnungsfunktion<br />

besitzt. Die Klägerin leitet daraus und weiteren Umständen (fehlende<br />

Nummerierung der Schlitten) ab, dass die Beklagten ihr den Beweis<br />

der nicht funktionierenden Bremse beim Schlitten M. vereitelt habe.<br />

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