EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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auch nicht begründet, wozu die Klägerin verpflichtet wäre. Es sind keine<br />
Gründe ersichtlich, weshalb die Klägerin diesen Einwand nicht bereits vor<br />
Erstinstanz hätte geltend machen können. Der Einwand hilft ihr aber auch in<br />
der Sache nichts, selbst wenn er gehört werden könnte. Flattervorhänge sind<br />
eine mögliche Massnahme der Bremsanzeige. Wenn sie bei einzelnen Rodelbahnen<br />
installiert sind (die Klägerin verweist auf die Anlagen ‚Wirzweli’ und<br />
‚Fräkigaudi’), so heisst das keinesfalls, dass diese Massnahme bei anderen<br />
Anlagen sinnvoll, geschweige denn sogar notwendig ist. Sinnvoll können Flattervorhänge<br />
insbesondere bei Anlagen sein, die von ihrer topographischen<br />
Situation und vom Zielpublikum her auf schnelles, sportliches Rodelfahren<br />
ausgelegt sind. Das ist hier (...) als typische Familien- und Kinderbahn nicht<br />
der Fall. Zu den Flattervorhängen noch dies: Sie können zwar in der Regel zu<br />
einem stärkeren Bremsen anhalten, aber unter Umständen auch die Sichtsituation<br />
und damit die Übersicht auf den vorangehenden Verkehr auf der Bahn<br />
beeinträchtigen. Denkbar ist ebenso, dass gerade jugendliche Fahrer den Vorhängen<br />
durch Vorhalten der Hand oder Beugung des Kopfes auszuweichen versuchen,<br />
was Fehlmanipulationen oder eine beeinträchtigte Sicht zur Folge<br />
haben kann. Es ist deshalb keineswegs evident, dass solche Flattervorhänge in<br />
jedem Fall und insbesondere auf Familienbahnen die Sicherheit auf der Anlage<br />
erhöhen und dazu beitragen, vermehrt Auffahrkollisionen zu verhindern.<br />
e) Startintervalle : ...<br />
f) Passive Sicherheit des Schlittens und Bremssystem: ...<br />
g) Sicherheit bei der Auslaufstrecke: ...<br />
h) Fehlende Kausalität: ...<br />
A. 2.2<br />
4. Zusammengefasst steht damit fest, dass eine Haftung der Beklagten aus<br />
Vertrag oder gestützt auf Art. 41, 55 oder 58 OR in Bezug auf den Unfall der<br />
Klägerin vom 29. September 1996 zu verneinen ist, nachdem<br />
– in Würdigung der gesamten Aktenlage und des Beweisergebnisses der<br />
Beweis dafür, dass die Bremsen am Schlitten der Kinder M. nicht oder nicht<br />
genügend funktionierten, nicht erbracht ist,<br />
– die Sicherheitsvorkehrungen bei der beklagtischen Rodelbahn im Zeitpunkt<br />
des Unfalls als tauglich und ausreichend zu werten sind und<br />
– die Anlageführung der Bahn allgemein, speziell aber die Auslaufstrecke,<br />
angesichts der aktiven und leicht handbaren Bremsvorrichtung des Schlittens<br />
sowie den zahlreichen Bremswarntafeln, sicherheitstechnisch nicht mangelhaft<br />
war.<br />
5. Es ist unbestritten, dass der Unfallschlitten der Kinder M. nicht gesichert<br />
wurde, womit die Überprüfung dessen Bremsfunktion nicht möglich<br />
war. Ebenso wenig fand eine Bandaufzeichnung der Kollision statt, nachdem<br />
das Videogeräte der Beklagten in der Talstation über keine Aufzeichnungsfunktion<br />
besitzt. Die Klägerin leitet daraus und weiteren Umständen (fehlende<br />
Nummerierung der Schlitten) ab, dass die Beklagten ihr den Beweis<br />
der nicht funktionierenden Bremse beim Schlitten M. vereitelt habe.<br />
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