SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH
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3) Gemäß §8 Abs.5 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />
erfolgen die Ein- und Auslagerung von <strong>Gold</strong>barren in die Schließfächer<br />
und Tresore der Gesellschaft ausschließlich im 6-Augen-<br />
Prinzip. Die Treuhänderin ist verpflichtet, bei jeder Ein- und Auslagerung<br />
mitzuwirken und den Vorgang der Ein- oder Auslagerung<br />
zu dokumentieren.<br />
4) Die Treuhänderin ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zwei<br />
Mal jährlich eine Bestandsaufnahme der physisch eingelagerten<br />
<strong>Gold</strong>vorräte der Gesellschaft durchzuführen und einen Bericht hierüber<br />
zu erstellen.<br />
§ 3 Rechte und Pflichten, Weisungsrechte<br />
1) Der Treugeber ist berechtigt, der Treuhänderin jederzeit schriftliche<br />
Weisungen bezüglich der Beteiligung sowie in Hinblick auf<br />
die Ausübung von Rechten nach dem Gesellschaftsvertrag zu erteilen.<br />
2) Die Treuhänderin ist verpflichtet, rechtzeitig vor jeder Gesellschafterversammlung<br />
dem Treugeber einen Vorschlag zur Abstimmung<br />
über die zur Abstimmung anstehenden Tagesordnungspunkte zu<br />
unterbreiten. Macht der Treugeber von seinem Weisungsrecht keinen<br />
Gebrauch und erteilt der Treugeber der Treuhänderin nicht bis<br />
eine Woche vor dem Datum der Gesellschafterversammlung eine<br />
Weisung zu einem bestimmten Abstimmungsvorschlag, so gilt die<br />
Treuhänderin als angewiesen, über den jeweiligen Abstimmungsgegenstand<br />
entsprechend ihres schriftlich angekündigten Abstimmungsvorschlages<br />
zu stimmen.<br />
lage), mit der Wirkung, dass er als Schuldner an die Stelle der<br />
Treuhandkommanditistin tritt, §§414, 415 BGB.<br />
2) Die Treuhänderin erhält für die Übernahme der Treuhandschaft<br />
und die Durchführung der Bestandsaufnahme eine Vergütung in<br />
Höhe von 0,05% des in Form von <strong>Gold</strong>barren gehaltenen Gesellschaftsvermögens<br />
pro Quartal. Dies gilt auch, wenn nach Eintragung<br />
des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister<br />
statt eines Treuhandverhältnisses eine Verwaltungstreuhand besteht.<br />
Die Vergütung wird jeweils entsprechend dem Verhältnis ihrer<br />
Anteile am Gesellschaftsvermögen zueinander von den Gesellschaftern<br />
(Treugebern) getragen. Diese schulden der Treuhänderin<br />
den jeweils auf ihren Gesellschaftsanteil entfallenden Anteil der<br />
Kosten, sie haften insofern nicht als Gesamtschuldner. Der Einzug<br />
bei den Gesellschaftern und die Auszahlung an die Treuhänderin<br />
erfolgen durch die geschäftsführende Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft<br />
gemäß §13 des Gesellschaftsvertrages. Die<br />
Berechnung der Vergütung nach Satz 1 erfolgt jeweils am Ende<br />
eines Quartals für das vorangegangene Quartal. Die Vergütung ist<br />
fällig jeweils 14 Tage nach Ablauf eines Quartals.<br />
§ 6 Haftung<br />
1) Eine Haftung der Treuhänderin für Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen,<br />
wenn ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen nur einfache<br />
Fahrlässigkeit zur Last fällt, ausgenommen<br />
Fälle der Haftung für eine Verletzung des Lebens, des Kör-<br />
pers oder der Gesundheit,<br />
a)<br />
3)<br />
Die Treuhänderin ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und<br />
sich zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben geeigneter Erfüllungsgehilfen<br />
zu bedienen.<br />
b)<br />
Fälle der Haftung für die Verletzung von Vertragspflichten,<br />
die das Erreichen des Vertragszwecks gefährden („Kardinalpflichten“).<br />
§ 4 Abtretung, Verwaltungstreuhand<br />
Die Treuhänderin tritt hiermit – an Erfüllungs Statt – im Voraus dem<br />
Treugeber alle gegen die Beteiligungsgesellschaft und die übrigen Gesellschafter<br />
und Treugeber gerichteten bestehenden und künftigen<br />
Forderungen und Rechte aus der Beteiligung ab, soweit sie auf den für<br />
den Treugeber gehaltenen Anteil entfallen. Der Treugeber nimmt die<br />
Abtretung hiermit an.<br />
§ 5 Auslagen und Verbindlichkeiten, Vergütung<br />
1) Der Treugeber ist verpflichtet, die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten<br />
und Kosten freizuhalten, die der Treuhänderin aus der<br />
anteilig gehaltenen Kommanditbeteiligung entstehen. Er übernimmt<br />
mit Abschluss dieses Vertrages die auf seine mittelbare<br />
Beteiligung entfallenden Verbindlichkeiten der Treuhänderin gegenüber<br />
der Gesellschaft, insbesondere die Beitragsschuld (Ein-<br />
2) Die Treuhänderin hat die Vertriebsunterlagen keiner eigenen Prüfung<br />
unterzogen. Sie haftet nicht für den Inhalt von Vertriebsunterlagen<br />
und Prospekten, den Eintritt angestrebter Steuervorteile<br />
oder für die Werthaltigkeit und Ertragsfähigkeit der Beteiligung.<br />
3) Ein etwaiger Haftungsanspruch des Treugebers gegen die Treuhänderin<br />
erlischt, wenn der Treugeber den Anspruch nicht innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nachdem er von<br />
den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat,<br />
durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Treuhänderin geltend<br />
gemacht hat, es sei denn, gesetzlich ist zwingend etwas anderes<br />
vorgeschrieben.<br />
§ 7 Rechtsnachfolge<br />
1) Der Treugeber ist berechtigt, seine Beteiligung in entsprechender<br />
Anwendung von §16 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungs-<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag | 59