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SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH

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3) Gemäß §8 Abs.5 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />

erfolgen die Ein- und Auslagerung von <strong>Gold</strong>barren in die Schließfächer<br />

und Tresore der Gesellschaft ausschließlich im 6-Augen-<br />

Prinzip. Die Treuhänderin ist verpflichtet, bei jeder Ein- und Auslagerung<br />

mitzuwirken und den Vorgang der Ein- oder Auslagerung<br />

zu dokumentieren.<br />

4) Die Treuhänderin ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zwei<br />

Mal jährlich eine Bestandsaufnahme der physisch eingelagerten<br />

<strong>Gold</strong>vorräte der Gesellschaft durchzuführen und einen Bericht hierüber<br />

zu erstellen.<br />

§ 3 Rechte und Pflichten, Weisungsrechte<br />

1) Der Treugeber ist berechtigt, der Treuhänderin jederzeit schriftliche<br />

Weisungen bezüglich der Beteiligung sowie in Hinblick auf<br />

die Ausübung von Rechten nach dem Gesellschaftsvertrag zu erteilen.<br />

2) Die Treuhänderin ist verpflichtet, rechtzeitig vor jeder Gesellschafterversammlung<br />

dem Treugeber einen Vorschlag zur Abstimmung<br />

über die zur Abstimmung anstehenden Tagesordnungspunkte zu<br />

unterbreiten. Macht der Treugeber von seinem Weisungsrecht keinen<br />

Gebrauch und erteilt der Treugeber der Treuhänderin nicht bis<br />

eine Woche vor dem Datum der Gesellschafterversammlung eine<br />

Weisung zu einem bestimmten Abstimmungsvorschlag, so gilt die<br />

Treuhänderin als angewiesen, über den jeweiligen Abstimmungsgegenstand<br />

entsprechend ihres schriftlich angekündigten Abstimmungsvorschlages<br />

zu stimmen.<br />

lage), mit der Wirkung, dass er als Schuldner an die Stelle der<br />

Treuhandkommanditistin tritt, §§414, 415 BGB.<br />

2) Die Treuhänderin erhält für die Übernahme der Treuhandschaft<br />

und die Durchführung der Bestandsaufnahme eine Vergütung in<br />

Höhe von 0,05% des in Form von <strong>Gold</strong>barren gehaltenen Gesellschaftsvermögens<br />

pro Quartal. Dies gilt auch, wenn nach Eintragung<br />

des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister<br />

statt eines Treuhandverhältnisses eine Verwaltungstreuhand besteht.<br />

Die Vergütung wird jeweils entsprechend dem Verhältnis ihrer<br />

Anteile am Gesellschaftsvermögen zueinander von den Gesellschaftern<br />

(Treugebern) getragen. Diese schulden der Treuhänderin<br />

den jeweils auf ihren Gesellschaftsanteil entfallenden Anteil der<br />

Kosten, sie haften insofern nicht als Gesamtschuldner. Der Einzug<br />

bei den Gesellschaftern und die Auszahlung an die Treuhänderin<br />

erfolgen durch die geschäftsführende Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft<br />

gemäß §13 des Gesellschaftsvertrages. Die<br />

Berechnung der Vergütung nach Satz 1 erfolgt jeweils am Ende<br />

eines Quartals für das vorangegangene Quartal. Die Vergütung ist<br />

fällig jeweils 14 Tage nach Ablauf eines Quartals.<br />

§ 6 Haftung<br />

1) Eine Haftung der Treuhänderin für Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen,<br />

wenn ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen nur einfache<br />

Fahrlässigkeit zur Last fällt, ausgenommen<br />

Fälle der Haftung für eine Verletzung des Lebens, des Kör-<br />

pers oder der Gesundheit,<br />

a)<br />

3)<br />

Die Treuhänderin ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und<br />

sich zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben geeigneter Erfüllungsgehilfen<br />

zu bedienen.<br />

b)<br />

Fälle der Haftung für die Verletzung von Vertragspflichten,<br />

die das Erreichen des Vertragszwecks gefährden („Kardinalpflichten“).<br />

§ 4 Abtretung, Verwaltungstreuhand<br />

Die Treuhänderin tritt hiermit – an Erfüllungs Statt – im Voraus dem<br />

Treugeber alle gegen die Beteiligungsgesellschaft und die übrigen Gesellschafter<br />

und Treugeber gerichteten bestehenden und künftigen<br />

Forderungen und Rechte aus der Beteiligung ab, soweit sie auf den für<br />

den Treugeber gehaltenen Anteil entfallen. Der Treugeber nimmt die<br />

Abtretung hiermit an.<br />

§ 5 Auslagen und Verbindlichkeiten, Vergütung<br />

1) Der Treugeber ist verpflichtet, die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten<br />

und Kosten freizuhalten, die der Treuhänderin aus der<br />

anteilig gehaltenen Kommanditbeteiligung entstehen. Er übernimmt<br />

mit Abschluss dieses Vertrages die auf seine mittelbare<br />

Beteiligung entfallenden Verbindlichkeiten der Treuhänderin gegenüber<br />

der Gesellschaft, insbesondere die Beitragsschuld (Ein-<br />

2) Die Treuhänderin hat die Vertriebsunterlagen keiner eigenen Prüfung<br />

unterzogen. Sie haftet nicht für den Inhalt von Vertriebsunterlagen<br />

und Prospekten, den Eintritt angestrebter Steuervorteile<br />

oder für die Werthaltigkeit und Ertragsfähigkeit der Beteiligung.<br />

3) Ein etwaiger Haftungsanspruch des Treugebers gegen die Treuhänderin<br />

erlischt, wenn der Treugeber den Anspruch nicht innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nachdem er von<br />

den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat,<br />

durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Treuhänderin geltend<br />

gemacht hat, es sei denn, gesetzlich ist zwingend etwas anderes<br />

vorgeschrieben.<br />

§ 7 Rechtsnachfolge<br />

1) Der Treugeber ist berechtigt, seine Beteiligung in entsprechender<br />

Anwendung von §16 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungs-<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag | 59

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