SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH
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§ 17 Ausscheiden der Komplementärin oder eines<br />
Gesellschafters<br />
1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn über<br />
sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung<br />
mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn der Gesellschaftsanteil<br />
eines Gesellschafters oder sonstige Ansprüche des Gesellschafters<br />
gegenüber der Gesellschaft von einem Gläubiger gepfändet<br />
werden und diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht binnen<br />
vier Wochen aufgehoben werden. Die Gesellschaft wird in jedem<br />
Falle von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.<br />
2) Beim Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod wird das Gesellschaftsverhältnis<br />
mit dessen Erben oder Vermächtnisnehmern<br />
fortgesetzt.<br />
4)<br />
5)<br />
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. In<br />
diesem Fall fällt keine Gebühr gemäß Absatz 2 an. Die Verschlechterung<br />
der Vermögenslage des Gesellschafters oder der Gesellschaft<br />
oder die Verwirklichung der mit der Kommanditbeteiligung<br />
an der Gesellschaft verbundenen Risiken stellen keine wichtigen<br />
Gründe im Sinne von Satz 1 dar.<br />
Die Treuhänderin ist berechtigt, unter Einhaltung der in Absatz 2<br />
genannten Frist ihre Kommanditanteile auch teilweise zu kündigen,<br />
sofern und soweit Treugeber ihr gegenüber die Umwandlung<br />
ihrer treuhänderischen Beteiligung in eine gesellschaftsrechtliche<br />
Beteiligung an der Gesellschaft als Kommanditist verlangt haben.<br />
Eine Gebühr gemäß Absatz 2 ist von der Treuhänderin in diesem<br />
Fall nicht zu zahlen.<br />
3)<br />
Scheiden die Komplementärin oder die geschäftsführende Kommanditistin<br />
aus der Gesellschaft aus, so treffen die verbleibenden<br />
Gesellschafter durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden<br />
Gesellschafterbeschluss eine Regelung über die Rechtsnachfolge,<br />
mit dem die Gesellschaft ohne Liquidation fortgesetzt wird.<br />
6) Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirksamwerden der<br />
Kündigung aus der Gesellschaft aus, die Gesellschaft wird ohne<br />
den kündigenden Gesellschafter fortgeführt.<br />
§ 19 Auseinandersetzung<br />
4) Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, ohne dass der<br />
Bestand der von ihr als Treuhänderin gehaltenen Kommanditbeteiligungen<br />
davon wirtschaftlich berührt werden soll, so bestellen die<br />
Treugeber auf Vorschlag der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
einen neuen Treuhänder, mit dem die Gesellschaft ohne Auseinandersetzung<br />
fortgesetzt wird.<br />
§ 18 Dauer der Gesellschaft und Kündigung<br />
1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer, längstens jedoch<br />
für eine Dauer von 25 Jahren ab Datum der Fondsschließung, geschlossen.<br />
2) Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer<br />
Frist von zwei Wochen zum Monatsende ganz oder teilweise kündigen,<br />
jedoch nicht vor Ablauf von drei Jahren seit seinem Beitritt zur<br />
Gesellschaft sowie seit erfolgter Volleinzahlung seiner Kommanditeinlage.<br />
Bei vorzeitiger Kündigung durch den Gesellschafter,<br />
d.h. vor Ablauf der vorgenannten Frist, hat der Gesellschafter eine<br />
Gebühr in Höhe von 1% des an ihn aufgrund der Kündigung auszuzahlenden<br />
Guthabens an die geschäftsführende Kommanditistin<br />
zu bezahlen. Diese Gebühr kann von dem an den kündigenden<br />
Gesellschafter gemäß §19 Abs. 2 auszuzahlenden Rückkaufswert<br />
in Abzug gebracht werden. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen<br />
Briefes gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
zu erfolgen.<br />
3) Im Falle der Teilkündigung muss die verbleibende Einlage des<br />
Gesellschafters mindestens EUR 250.000 betragen und durch<br />
10.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
1)<br />
2)<br />
3)<br />
4)<br />
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters – gleich aus welchem<br />
Grunde – ist eine Auseinandersetzungsbilanz nicht zu erstellen.<br />
Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters<br />
wird bestimmt gemäß den folgenden Bestimmungen.<br />
Im Falle der (Teil-)Kündigung eines Gesellschaftsanteils erhält der<br />
ausscheidende Gesellschafter den jeweiligen Rückkaufswert seiner<br />
Anteile zum Kündigungszeitpunkt ausbezahlt. Der Rückkaufswert<br />
seiner Anteile wird gemäß §14 Abs.2 dieses Gesellschaftsvertrages<br />
berechnet.<br />
Der ausscheidende Gesellschafter kann statt der Auszahlung des<br />
Rückkaufswerts die physische Auslieferung der auf seinen Gesellschaftsanteil<br />
entfallenden <strong>Gold</strong>barren entsprechend seiner Beteiligung<br />
gemäß §4 Abs.5 dieses Gesellschaftsvertrages verlangen,<br />
sofern seine Beteiligung mindestens dem Wert der kleinsten von<br />
der Gesellschaft erworbenen Barrengröße entspricht (1kg-<strong>Gold</strong>barren).<br />
Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Großbarren in Kleinbarren<br />
umzutauschen, um dem Wunsch des Gesellschafters auf physische<br />
Auslieferung von Barren nachzukommen. Ist die physische<br />
Auslieferung nach diesem Absatz nicht möglich, so ist gemäß<br />
Absatz 2 zu verfahren. Im Falle der physischen Auslieferung von<br />
Barren gemäß Abs.3 ist ein etwaig verbleibendes Restguthaben,<br />
das betragsmäßig den Erwerb bzw. die Auslieferung eines Barrens<br />
in der Mindestgröße nicht zulässt, an den ausscheidenden Gesellschafter<br />
monetär auszuzahlen.<br />
54 | Gesellschaftsvertrag