22.01.2015 Aufrufe

SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH

SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH

SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 17 Ausscheiden der Komplementärin oder eines<br />

Gesellschafters<br />

1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn über<br />

sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung<br />

mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn der Gesellschaftsanteil<br />

eines Gesellschafters oder sonstige Ansprüche des Gesellschafters<br />

gegenüber der Gesellschaft von einem Gläubiger gepfändet<br />

werden und diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht binnen<br />

vier Wochen aufgehoben werden. Die Gesellschaft wird in jedem<br />

Falle von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.<br />

2) Beim Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod wird das Gesellschaftsverhältnis<br />

mit dessen Erben oder Vermächtnisnehmern<br />

fortgesetzt.<br />

4)<br />

5)<br />

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. In<br />

diesem Fall fällt keine Gebühr gemäß Absatz 2 an. Die Verschlechterung<br />

der Vermögenslage des Gesellschafters oder der Gesellschaft<br />

oder die Verwirklichung der mit der Kommanditbeteiligung<br />

an der Gesellschaft verbundenen Risiken stellen keine wichtigen<br />

Gründe im Sinne von Satz 1 dar.<br />

Die Treuhänderin ist berechtigt, unter Einhaltung der in Absatz 2<br />

genannten Frist ihre Kommanditanteile auch teilweise zu kündigen,<br />

sofern und soweit Treugeber ihr gegenüber die Umwandlung<br />

ihrer treuhänderischen Beteiligung in eine gesellschaftsrechtliche<br />

Beteiligung an der Gesellschaft als Kommanditist verlangt haben.<br />

Eine Gebühr gemäß Absatz 2 ist von der Treuhänderin in diesem<br />

Fall nicht zu zahlen.<br />

3)<br />

Scheiden die Komplementärin oder die geschäftsführende Kommanditistin<br />

aus der Gesellschaft aus, so treffen die verbleibenden<br />

Gesellschafter durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden<br />

Gesellschafterbeschluss eine Regelung über die Rechtsnachfolge,<br />

mit dem die Gesellschaft ohne Liquidation fortgesetzt wird.<br />

6) Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirksamwerden der<br />

Kündigung aus der Gesellschaft aus, die Gesellschaft wird ohne<br />

den kündigenden Gesellschafter fortgeführt.<br />

§ 19 Auseinandersetzung<br />

4) Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, ohne dass der<br />

Bestand der von ihr als Treuhänderin gehaltenen Kommanditbeteiligungen<br />

davon wirtschaftlich berührt werden soll, so bestellen die<br />

Treugeber auf Vorschlag der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

einen neuen Treuhänder, mit dem die Gesellschaft ohne Auseinandersetzung<br />

fortgesetzt wird.<br />

§ 18 Dauer der Gesellschaft und Kündigung<br />

1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer, längstens jedoch<br />

für eine Dauer von 25 Jahren ab Datum der Fondsschließung, geschlossen.<br />

2) Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer<br />

Frist von zwei Wochen zum Monatsende ganz oder teilweise kündigen,<br />

jedoch nicht vor Ablauf von drei Jahren seit seinem Beitritt zur<br />

Gesellschaft sowie seit erfolgter Volleinzahlung seiner Kommanditeinlage.<br />

Bei vorzeitiger Kündigung durch den Gesellschafter,<br />

d.h. vor Ablauf der vorgenannten Frist, hat der Gesellschafter eine<br />

Gebühr in Höhe von 1% des an ihn aufgrund der Kündigung auszuzahlenden<br />

Guthabens an die geschäftsführende Kommanditistin<br />

zu bezahlen. Diese Gebühr kann von dem an den kündigenden<br />

Gesellschafter gemäß §19 Abs. 2 auszuzahlenden Rückkaufswert<br />

in Abzug gebracht werden. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen<br />

Briefes gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

zu erfolgen.<br />

3) Im Falle der Teilkündigung muss die verbleibende Einlage des<br />

Gesellschafters mindestens EUR 250.000 betragen und durch<br />

10.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

1)<br />

2)<br />

3)<br />

4)<br />

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters – gleich aus welchem<br />

Grunde – ist eine Auseinandersetzungsbilanz nicht zu erstellen.<br />

Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters<br />

wird bestimmt gemäß den folgenden Bestimmungen.<br />

Im Falle der (Teil-)Kündigung eines Gesellschaftsanteils erhält der<br />

ausscheidende Gesellschafter den jeweiligen Rückkaufswert seiner<br />

Anteile zum Kündigungszeitpunkt ausbezahlt. Der Rückkaufswert<br />

seiner Anteile wird gemäß §14 Abs.2 dieses Gesellschaftsvertrages<br />

berechnet.<br />

Der ausscheidende Gesellschafter kann statt der Auszahlung des<br />

Rückkaufswerts die physische Auslieferung der auf seinen Gesellschaftsanteil<br />

entfallenden <strong>Gold</strong>barren entsprechend seiner Beteiligung<br />

gemäß §4 Abs.5 dieses Gesellschaftsvertrages verlangen,<br />

sofern seine Beteiligung mindestens dem Wert der kleinsten von<br />

der Gesellschaft erworbenen Barrengröße entspricht (1kg-<strong>Gold</strong>barren).<br />

Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Großbarren in Kleinbarren<br />

umzutauschen, um dem Wunsch des Gesellschafters auf physische<br />

Auslieferung von Barren nachzukommen. Ist die physische<br />

Auslieferung nach diesem Absatz nicht möglich, so ist gemäß<br />

Absatz 2 zu verfahren. Im Falle der physischen Auslieferung von<br />

Barren gemäß Abs.3 ist ein etwaig verbleibendes Restguthaben,<br />

das betragsmäßig den Erwerb bzw. die Auslieferung eines Barrens<br />

in der Mindestgröße nicht zulässt, an den ausscheidenden Gesellschafter<br />

monetär auszuzahlen.<br />

54 | Gesellschaftsvertrag

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!