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SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH

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der geschäftsführenden Kommanditistin aufnehmen, die nicht zu<br />

verzinsen sind. Dies gilt entsprechend, wenn die Gesellschaft Auszahlungen<br />

gemäß §19 Abs.2 oder Abs.4 zu leisten hat. Der Höhe<br />

nach darf der Betrag aller Darlehen die Summe des Wertes eines<br />

1kg-<strong>Gold</strong>barrens nicht übersteigen. Maßgeblich ist der Marktwert<br />

der <strong>Gold</strong>barren am Tag der Unterzeichnung des Darlehensvertrages.<br />

Im Übrigen ist die Aufnahme von Darlehen zu Lasten der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen.<br />

4)<br />

5)<br />

zuüben, das auf ihre jeweils gezeichnete Einlage entfällt.<br />

Je EUR 50 Kommanditeinlage gewährt eine Stimme. Es entscheidet<br />

die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss über die<br />

Auflösung der Gesellschaft bedarf – vorbehaltlich des folgenden<br />

Absatzes 6 – einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen.<br />

Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Vertrag fasst<br />

die Gesellschafterversammlung Beschluss über<br />

7)<br />

Die Gesellschaft darf keine derivativen Finanzgeschäfte tätigen,<br />

insbesondere darf sie nicht an <strong>Gold</strong>leihegeschäften teilnehmen<br />

und kein <strong>Gold</strong> verleihen.<br />

a)<br />

die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft,<br />

b)<br />

die Entlastung der zur Geschäftsführung befugten Personen,<br />

§ 9<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

c)<br />

die Auflösung der Gesellschaft,<br />

1)<br />

Die Gesellschafter stimmen bereits jetzt dem Abschluss folgender<br />

Verträge zu:<br />

alle Angelegenheiten, die nach dem Gesetz zwingend der Ged)<br />

sellschafterversammlung vorzulegen sind und<br />

a)<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Treuhänderin;<br />

alle Angelegenheiten, die die Geschäftsführung zur Entscheie)<br />

b)<br />

Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung mit einer<br />

dung vorlegt.<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft;<br />

6)<br />

Beläuft sich das Kommanditkapital am 31.12.2016 nicht auf mind.<br />

Vertrag über Konzeption und Vertrieb mit der geschäftsfüh-<br />

renden Kommanditistin;<br />

c)<br />

d)<br />

Vertriebsvereinbarungen mit Vertriebsgesellschaften, Maklern<br />

EUR 2,5 Mio. oder fällt es im späteren Verlauf wieder unter diesen<br />

Betrag, so ist die geschäftsführende Kommanditistin berechtigt<br />

aber nicht verpflichtet, die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen,<br />

ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf.<br />

u.a.;<br />

2)<br />

3)<br />

e)<br />

Verträge über die rechtliche und steuerliche Beratung.<br />

Im Übrigen werden Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen<br />

oder durch Stimmabgabe in Schrift- oder Textform gefasst; über<br />

die Form der Beschlussfassung entscheidet die geschäftsführende<br />

Kommanditistin nach billigem Ermessen i.S.d. §315 BGB. Das<br />

Ergebnis der Beschlussfassung ist von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin auch zu protokollieren, wenn Beschlüsse nicht in<br />

Gesellschafterversammlungen gefasst worden sind. Das Ergebnis<br />

der Beschlussfassung ist den Gesellschaftern in jedem Fall zuzuleiten.<br />

Soweit die Treuhänderin Anteile für ihre Treugeber hält, ist sie berechtigt<br />

und verpflichtet, gemäß den ihr erteilten Weisungen ihr<br />

Stimmrecht unterschiedlich auszuüben. Soweit die Treugeber der<br />

Treuhänderin zu den jeweiligen Abstimmungspunkten binnen zwei<br />

Wochen nach Zugang des entsprechenden Aufforderungsschreibens<br />

keine Weisungen erteilt haben, gilt die Treuhänderin als angewiesen,<br />

über den jeweiligen Abstimmungsgegenstand entsprechend<br />

ihres schriftlich angekündigten Abstimmungsvorschlages<br />

zu stimmen. Unberührt bleibt das Recht der Gesellschafter, selbst<br />

an der Beschlussfassung teilzunehmen und das Stimmrecht aus-<br />

§ 10 Gesellschafterversammlung<br />

1) Ordentliche Gesellschafterversammlungen finden nach billigem<br />

Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin i.S.d. §315<br />

BGB statt. Im Übrigen finden ordentliche Gesellschafterversammlungen<br />

statt, wenn dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.<br />

Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind von der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin einzuberufen, wenn es das<br />

dringende Interesse der Gesellschaft erfordert, oder wenn Gesellschafter,<br />

die zusammen mindestens 25% des Kommanditkapitals<br />

auf sich vereinen, dies verlangen.<br />

2) Gesellschafterversammlungen sollen am Sitz der Gesellschaft in<br />

Hamburg stattfinden, die geschäftsführende Kommanditistin entscheidet<br />

über den Ort der Versammlung. Sie werden durch die<br />

geschäftsführende Kommanditistin schriftlich oder in Textform<br />

unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt<br />

vier Wochen. Der Tag der Aufgabe zur Post und der Tag der<br />

Versammlung sind bei Berechnung der Frist nicht mitzuzählen.<br />

3) Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung<br />

durch die Treuhänderin, einen anderen Gesellschafter,<br />

ihren Ehegatten, den Vermittler ihres Kommanditkapitals oder<br />

Gesellschaftsvertrag | 51

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