SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH
SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH
SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
der geschäftsführenden Kommanditistin aufnehmen, die nicht zu<br />
verzinsen sind. Dies gilt entsprechend, wenn die Gesellschaft Auszahlungen<br />
gemäß §19 Abs.2 oder Abs.4 zu leisten hat. Der Höhe<br />
nach darf der Betrag aller Darlehen die Summe des Wertes eines<br />
1kg-<strong>Gold</strong>barrens nicht übersteigen. Maßgeblich ist der Marktwert<br />
der <strong>Gold</strong>barren am Tag der Unterzeichnung des Darlehensvertrages.<br />
Im Übrigen ist die Aufnahme von Darlehen zu Lasten der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen.<br />
4)<br />
5)<br />
zuüben, das auf ihre jeweils gezeichnete Einlage entfällt.<br />
Je EUR 50 Kommanditeinlage gewährt eine Stimme. Es entscheidet<br />
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss über die<br />
Auflösung der Gesellschaft bedarf – vorbehaltlich des folgenden<br />
Absatzes 6 – einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen.<br />
Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Vertrag fasst<br />
die Gesellschafterversammlung Beschluss über<br />
7)<br />
Die Gesellschaft darf keine derivativen Finanzgeschäfte tätigen,<br />
insbesondere darf sie nicht an <strong>Gold</strong>leihegeschäften teilnehmen<br />
und kein <strong>Gold</strong> verleihen.<br />
a)<br />
die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft,<br />
b)<br />
die Entlastung der zur Geschäftsführung befugten Personen,<br />
§ 9<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
c)<br />
die Auflösung der Gesellschaft,<br />
1)<br />
Die Gesellschafter stimmen bereits jetzt dem Abschluss folgender<br />
Verträge zu:<br />
alle Angelegenheiten, die nach dem Gesetz zwingend der Ged)<br />
sellschafterversammlung vorzulegen sind und<br />
a)<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Treuhänderin;<br />
alle Angelegenheiten, die die Geschäftsführung zur Entscheie)<br />
b)<br />
Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung mit einer<br />
dung vorlegt.<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft;<br />
6)<br />
Beläuft sich das Kommanditkapital am 31.12.2016 nicht auf mind.<br />
Vertrag über Konzeption und Vertrieb mit der geschäftsfüh-<br />
renden Kommanditistin;<br />
c)<br />
d)<br />
Vertriebsvereinbarungen mit Vertriebsgesellschaften, Maklern<br />
EUR 2,5 Mio. oder fällt es im späteren Verlauf wieder unter diesen<br />
Betrag, so ist die geschäftsführende Kommanditistin berechtigt<br />
aber nicht verpflichtet, die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen,<br />
ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf.<br />
u.a.;<br />
2)<br />
3)<br />
e)<br />
Verträge über die rechtliche und steuerliche Beratung.<br />
Im Übrigen werden Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen<br />
oder durch Stimmabgabe in Schrift- oder Textform gefasst; über<br />
die Form der Beschlussfassung entscheidet die geschäftsführende<br />
Kommanditistin nach billigem Ermessen i.S.d. §315 BGB. Das<br />
Ergebnis der Beschlussfassung ist von der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin auch zu protokollieren, wenn Beschlüsse nicht in<br />
Gesellschafterversammlungen gefasst worden sind. Das Ergebnis<br />
der Beschlussfassung ist den Gesellschaftern in jedem Fall zuzuleiten.<br />
Soweit die Treuhänderin Anteile für ihre Treugeber hält, ist sie berechtigt<br />
und verpflichtet, gemäß den ihr erteilten Weisungen ihr<br />
Stimmrecht unterschiedlich auszuüben. Soweit die Treugeber der<br />
Treuhänderin zu den jeweiligen Abstimmungspunkten binnen zwei<br />
Wochen nach Zugang des entsprechenden Aufforderungsschreibens<br />
keine Weisungen erteilt haben, gilt die Treuhänderin als angewiesen,<br />
über den jeweiligen Abstimmungsgegenstand entsprechend<br />
ihres schriftlich angekündigten Abstimmungsvorschlages<br />
zu stimmen. Unberührt bleibt das Recht der Gesellschafter, selbst<br />
an der Beschlussfassung teilzunehmen und das Stimmrecht aus-<br />
§ 10 Gesellschafterversammlung<br />
1) Ordentliche Gesellschafterversammlungen finden nach billigem<br />
Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin i.S.d. §315<br />
BGB statt. Im Übrigen finden ordentliche Gesellschafterversammlungen<br />
statt, wenn dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.<br />
Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind von der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin einzuberufen, wenn es das<br />
dringende Interesse der Gesellschaft erfordert, oder wenn Gesellschafter,<br />
die zusammen mindestens 25% des Kommanditkapitals<br />
auf sich vereinen, dies verlangen.<br />
2) Gesellschafterversammlungen sollen am Sitz der Gesellschaft in<br />
Hamburg stattfinden, die geschäftsführende Kommanditistin entscheidet<br />
über den Ort der Versammlung. Sie werden durch die<br />
geschäftsführende Kommanditistin schriftlich oder in Textform<br />
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt<br />
vier Wochen. Der Tag der Aufgabe zur Post und der Tag der<br />
Versammlung sind bei Berechnung der Frist nicht mitzuzählen.<br />
3) Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung<br />
durch die Treuhänderin, einen anderen Gesellschafter,<br />
ihren Ehegatten, den Vermittler ihres Kommanditkapitals oder<br />
Gesellschaftsvertrag | 51